Normen
BStG 1971 §4;
Straßenverlauf B 125 Prager Straße 1976/054;
BStG 1971 §4;
Straßenverlauf B 125 Prager Straße 1976/054;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Beschwerdeführer betrifft und sich nicht auf das Grundstück n1, KG. K, bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Antrag der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, wurde zum Zwecke des Ausbaues der B 125 nach der in der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. Jänner 1976, BGBl. Nr. 54/1976, festgelegten Trasse sowie zur Umgestaltung des Kreuzungsbereiches an der Abzweigung der Gallneukirchner Straße und der Kreuzung mit der B 3, mit einer Veränderung der Trasse der B 3 bei der Einbindung in die B 125, durch Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. März 1977 eine Reihe von Liegenschaften, darunter auch Teile der den Beschwerdeführern J und M H gehörigen Grundstücke Nr. n2 (1860 m2), n3 (440 m2), n4 (720 m2), n5 (190 m2) und n1 (410 m2) und das denselben Eigentümern gehörige Grundstück Nr. n6 zur Gänze (602 m2) sowie Teile der der Beschwerdeführerin S L gehörigen Grundstücke n7 (414 m2) und n8 (586 m2), sämtliche in der Katastralgemeinde K, enteignet.
Die nunmehrigen Beschwerdeführer, welche bereits bei der mündlichen Enteignungsverhandlung gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben hatten, beriefen neben anderen enteigneten Liegenschaftseigentümern gegen diesen Bescheid. Die Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 1979 abgewiesen.
Gegen den Berufungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer vorerst die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nach Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes. In dieser Beschwerde beantragten sie für den Fall der Abweisung die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof und führten auch die maßgeblichen Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe aus.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1981, B 149/79-16, erkannte der Verfassungsgerichtshof zu Recht:
"1.) Die Beschwerdeführer J und M H sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums insoweit verletzt worden, als er sich auf das Grundstück n1 KG K bezieht. Insoweit wird der Bescheid aufgehoben.
2.) Im übrigen sind diese Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin S L durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden. Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.
In den Entscheidungsgründen des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes wurde unter anderem ausgeführt:
"Die Bundesstraßenverwaltung hat eine Umgestaltung der B 125 und des Kreuzungsbereiches mit der Gallneukirchner Straße sowie der B 3 derart geplant, dass die Umgestaltung der B 125 im Bereich zwischen km 4,35 und km 5,80 als Umlegung und Neubau im Sinne des § 4 BStG, die übrige Neugestaltung des Kreuzungsbereiches jedoch unter Beibehaltung und Weiterverwendung bestehender Verkehrsanlagen erfolgen sollte.
a) Für den nach diesem Konzept umzulegenden Teil bestimmte die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik BGBl. 54/1976 den Straßenverlauf neu. Zur Realisierung dieses Vorhabens erfolgte die Enteignung betreffend die Grundstücke n2 - n8.
b) Die Enteignung von Teilen des Grundstückes n1 erfolgte hingegen nicht zum Zweck der Neugestaltung der B 125 sondern zur Veränderung der B 3, die im Zuge der Neugestaltung des Kreuzungsbereiches zwischen der neu trassierten B 125 einerseits und der Gallneukirchner Straße und der B 3 andererseits vorgesehen wurde. ..."
In der im Abtretungsantrag an den Verfassungsgerichtshof bereits ausgeführten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Die belangte Behörde beantragt unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens die Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt darin, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Da die Enteignung des Grundstückes Nr. n1, KG K, bereits mit dem vorzitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1981 aufgehoben worden war, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich einer Überprüfung des angefochtenen Bescheides zu enthalten.
In der Beschwerde wird zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes eingangs ausgeführt, dass die Enteignung insofern ohne Rechtsgrundlage ausgesprochen worden sei, als die Umlegung der B 3 nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 BStG 1971 von einer Trassenumlegungsverordnung umfasst sei. Schon mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer aus folgenden Gründen im Recht:
Wenngleich sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1981 in Übereinstimmung mit den Verwaltungsakten festgestellte Umstand, dass für einen Teil des einheitlichen Straßenbauprojektes, nämlich die Neugestaltung des Kreuzungsbereiches zwischen der neutrassierten B 125 einerseits und der Gallneukirchner Straße und der B 3 andererseits, welche als Umlegung zu qualifizieren ist, eine Trassierungsverordnung nach § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 fehlt, unmittelbar nur auf die Enteignung des Grundstückes Nr. n1 bezieht, hat er doch Rückwirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Enteignung der übrigen in das Verfahren einbezogenen Grundflächen. In seinem Erkenntnis vom 18. September 1980, Slg. N. F. Nr. 10.230/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen und eingehend begründet, dass dann, wenn ein einheitliches Straßenbauvorhaben zum Teil aus einer Umlegung und zum Teil aus einer sonstigen Umgestaltung einer bestehenden Bundesstraße besteht, die nach § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 erlassene Verordnung zwar nur den umgelegten Teil der Trasse erfassen muss, jedoch vor Erlassung dieser Verordnung auch die Enteignung der für das übrige Bauvorhaben notwendigen Grundflächen - "auf Vorrat" - unzulässig ist. Dieser Grundsatz, an welchem der Verwaltungsgerichtshof festhält, muss umsomehr auch für den Fall gelten, als für einheitliches Straßenbauvorhaben, welches zur Gänze als Umlegung (oder Neubau) im Sinne des § 4 des Bundesstraßengesetzes anzusehen ist, nur hinsichtlich, eines Teiles die erforderliche Verordnung erlassen wurde, weil vor Erlassung der fehlenden Verordnung nicht feststeht, dass der durch eine Verordnung gedeckte Teil verwirklicht werden kann. Genau dieser Fall liegt aber hier vor.
Der angefochtene Bescheid war daher im Umfange der Abtretung vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie sei darauf verwiesen, dass die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Trassenführung insoweit, als diese durch eine Trassierungsverordnung nach § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 gedeckt ist, im Enteignungsverfahren in der Verwaltungsebene überhaupt nicht und im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes nur insoweit geprüft werden kann, als es sich um die Frage der Gesetzmäßigkeit der Trassierungsverordnung handelt. Gegen den Inhalt der bereits bestehenden Verordnung vom 28. Jänner 1976, BGBl. Nr. 54/1976, hegt der Verwaltungsgerichtshof jedoch aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1981, B 149/79-16, aufgezeigten Gründen keine Bedenken.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965, in der vorzitierten Fassung, und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1987, BGBl. Nr. 221, wobei die geltend gemachten "Barauslagen S 310,--" mangels Konkretisierung nicht zugesprochen werden konnten.
Von der seitens der Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 203/1982, abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal vor dem Verfassungsgerichtshof bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte.
Wien, am 16. Dezember 1982
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