VwGH 2294/53

VwGH2294/5310.2.1954

Rechtssatz

Der Ausdruck "hilflos" schließt die Voraussetzung in sich, daß alle dem Beschädigten zumutbaren Mittel der Selbsthilfe versagen und daß andererseits die im Gesetze verwendeten Worte "Pflege und Wartung" insbesondere nicht die der äußeren Erscheinung des Menschen oder dem Gütertransport gewidmeten persönlichen Dienstleistungen einbeziehen, zu deren Verrichtung im Wirtschaftsleben befugte Gewerbsleute zur Verfügung stehen, sofern ihre Inanspruchnahme die allgemein üblichen und zumutbaren Grenzen nicht überschreiten würde. Dasselbe gilt auch für die auf Grund des sittlichen Familienbandes zu erwartende zumutbare Hilfeleistung solcher Art durch nahe Angehörige des Beschädigten.

KOVG — Hilflosigkeit — Pflegezulage

 

Normen

KOVG 1957 §18 Abs1

Dokumentnummer

JWR_1953002294_19540210X03

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