VwGH 2014/02/0034

VwGH2014/02/003423.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über den Antrag des L in W, vertreten durch die Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 14, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur vollständigen Mängelbehebung in dem eine Angelegenheit einer Übertretung des BWG betreffenden hg. Beschwerdeverfahrens Zl. 2014/02/0007 (vormals Zl. 2013/17/0462) (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der vom Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerdesache hg. Zl. 2014/02/0007 (vormals Zl. 2013/17/0462) mit Verfügung vom 10. Juli 2013 dem Beschwerdeführer diverse Ergänzungsaufträge erteilt und zudem ausdrücklich aufgetragen, dass die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) im Original auch dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Der Beschwerdeführer wurde auch darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

Fristgerecht brachte der Beschwerdeführer einen als "(Ergänzung der) Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG" bezeichneten Schriftsatz ein, der auf dem Deckblatt folgende Vermerke enthielt:

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