VwGH 2014/02/0017

VwGH2014/02/001724.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. C S in Wien, vertreten durch Dr. Michael Herzer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 32/Mezzanin, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. Oktober 2013, Zl. UVS- 06/FM/46/13623/2012-2, betreffend Übertretungen des BörseG (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37 impl;
AVG §37;
AVG §52 impl;
BörseG 1989 §48 Abs1 Z5;
BörseG 1989 §48 Abs1;
BörseG 1989 §48a Abs1 Z2 litc idF 2004/I/127;
BörseG 1989 §82 Abs8;
BörseG 1989 §91 Abs1;
BörseG 1989 §92a Abs1;
BörseG 1989 §93 Abs2;
BWG 1993 §1 Abs1 Z8;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;
AVG §37 impl;
AVG §37;
AVG §52 impl;
BörseG 1989 §48 Abs1 Z5;
BörseG 1989 §48 Abs1;
BörseG 1989 §48a Abs1 Z2 litc idF 2004/I/127;
BörseG 1989 §82 Abs8;
BörseG 1989 §91 Abs1;
BörseG 1989 §92a Abs1;
BörseG 1989 §93 Abs2;
BWG 1993 §1 Abs1 Z8;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdefall gleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - ausgenommen von den in der vorliegenden Beschwerde angestellten Überlegungen zur Ressortaufteilung innerhalb des Vorstandes der A AG - jenem im hg. Verfahren Zl. 2014/02/0016, in dem die Beschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Fall zusammengefasst ergänzend vor, die belangte Behörde hätte bei der Strafbemessung berücksichtigen müssen, dass er nach der internen Geschäftsordnung des Vorstandes der A AG für Ad-hoc-Mitteilungen nicht zuständig gewesen sei.

Allein die Unzuständigkeit nach der internen Geschäftsordnung ohne Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten entlastet das unzuständige Vorstandsmitglied nur in jenen Fällen, in denen es zumindest stichprobenartig seiner grundsätzlich für alle Geschäftsbereiche bestehenden Kontrollverpflichtung nachkommt (vgl. das Erkenntnis vom 28. März 2014, Zl. 2014/02/0002).

Über das Argument der arbeitsteiligen Geschäftsordnung hinaus hat der Beschwerdeführer aber kein konkretes Vorbringen zugunsten einer anderen Strafbemessung erstattet. Dieser Umstand hat bei der Strafbemessung insofern schon Berücksichtigung gefunden, als die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen nur halb so hoch sind wie jene, die über das nach der internen Ressortaufteilung zuständige Vorstandsmitglied verhängt worden sind.

Insgesamt erweist sich der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 24. April 2014

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