VwGH 2013/22/0002

VwGH2013/22/000229.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 26. November 2012, Zl. 162.978/2-III/4/12, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §4 Abs3 Z7;
MRK Art8;
NAG 2005 §41a Abs9;
AuslBG §4 Abs3 Z7;
MRK Art8;
NAG 2005 §41a Abs9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bangladesch, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 1. Februar 2003 illegal eingereist und habe am 3. Februar 2003 einen Asylantrag eingebracht. Dieser sei in Verbindung mit einer Ausweisung rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25. Februar 2011 abgewiesen worden. Dabei sei bereits eine umfassende Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK durchgeführt und der Eingriff in das Privat- und Familienleben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung für zulässig erachtet worden.

Der Beschwerdeführer habe ein Sprachzertifikat Deutsch auf der Niveaustufe A2, einen Vorvertrag mit einem namentlich genannten Unternehmen und Nachweise für seine Tätigkeit als Zeitungskolporteur vorgelegt.

Die Aufenthaltsbehörde habe die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung gemäß Art. 8 EMRK erkannt und den Antrag einer umfassenden inhaltlichen Prüfung unterzogen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familiären Bindungen, sämtliche Familienangehörigen befänden sich in Bangladesch.

Es sei nicht erkennbar, dass im Besonderen seit der Erlassung der Ausweisung durch den Asylgerichtshof ein derart maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten wäre, dass dem Beschwerdeführer zwangsläufig der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre. Der Beschwerdeführer halte sich zwar bereits seit 2003 im Bundesgebiet auf, wobei sich sein Aufenthalt lediglich auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung "nach dem Asylgesetz" gegründet habe. Dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass der Aufenthalt nicht dauerhaft sein könnte. "Familiäre oder massive berufliche Bindungen zu Österreich" hätten nicht festgestellt werden können. Bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zeitungskolporteur könne nicht von einer besonderen beruflichen Verfestigung gesprochen werden. Durch den illegalen Aufenthalt seit rechtskräftig erlassener Ausweisung habe der Beschwerdeführer gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Eingangs ist anzumerken, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im November 2012 die Bestimmungen des NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 maßgeblich sind.

Der vom Beschwerdeführer begehrte Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 9 NAG fordert u.a., dass dessen Erteilung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist.

Die belangte Behörde durfte darauf verweisen, dass der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung vom Februar 2011 diesbezüglich eine Beurteilung vorgenommen hat. Weiters bezog die belangte Behörde in ihre Beurteilung ein, dass eine maßgebliche Verfestigung seit diesem Zeitpunkt nicht eingetreten ist, sie unterzog aber auch den gesamten inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers einer Prüfung nach Art. 8 EMRK.

Das Ergebnis dieser Beurteilung kann nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Der Beschwerdeführer hält sich zwar schon sehr lange im Bundesgebiet auf, hat diesen Aufenthalt aber nicht zu einer maßgeblichen beruflichen Integration genützt und verfügt über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Er lässt unbestritten, dass sich seine Familie im Heimatland aufhält. In der Beschwerde wird zugestanden, dass der Beschwerdeführer als Zeitungskolporteur lediglich ein geringes Einkommen erzielt. Dass ihm während der langen Zeit als Asylwerber keine maßgebliche berufliche Integration möglich gewesen wäre, wie dies in der Beschwerde behauptet wird, entspricht nicht der während des Asylverfahrens maßgeblichen Rechtslage (vgl. § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG idF BGBl. I Nr. 28/2004, I Nr. 101/2005, I Nr. 78/2007 und I Nr. 120/2009).

Ansonsten verweist der Beschwerdeführer ohne Konkretisierungen auf "zahlreiche Nachweise der Integration", auf "gute Kontakte zu Freunden und Bekannten" und auf Deutschkenntnisse.

Bei Beachtung der öffentlichen Interessen durfte die belangte Behörde berücksichtigen, dass der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen ein hoher Stellenwert zukommt und Fremde nach Abweisung ihrer Asylanträge grundsätzlich angehalten sind, den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wieder herzustellen. Diesem Erfordernis ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Wenn nun in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass er auf Grund eines "nunmehr 10-jährigen Aufenthaltes" - der im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aber noch gar nicht vorlag - davon ausgehen könne, dass er "auf Grund der eingetretenen Aufenthaltsverfestigung, der Integration, seiner sprachlichen Kompetenz und seiner massiven privaten Bindungen dauerhaft zum Aufenthalt berechtigt sein werde", zeigt dies deutlich sein Ansinnen, durch faktische Tatsachen den weiteren Aufenthalt in Österreich rechtfertigen zu wollen.

Nicht zielführend ist der Beschwerdehinweis, dass die Behörde gerade den Zeitraum nach der Ausweisungsentscheidung im Februar 2011 zu beurteilen gehabt hätte, hat sie doch diesen ohnedies in ihre Entscheidung einbezogen und es wird außerdem eine maßgebliche Veränderung in den eine Integration begründenden Umständen nicht behauptet. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe eine tatsächliche Prüfung seiner privaten Situation und der Integration unterlassen, unterlässt er konkrete Behauptungen, welche weiteren Tatsachen hätten festgestellt werden können. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wurde daher nicht dargetan.

Zusammenfassend ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich nicht schwerer gewichtete als das gegenläufige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (vgl. zu einem ähnlich langen inländischen Aufenthalt eines Asylwerbers etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2012, 2011/23/0472).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2013

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