VwGH 2013/21/0235

VwGH2013/21/023519.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der HN in A, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 8. August 2013, Zl. Islamabad-OB/KONS/0511/2012, betreffend Versagung eines Visums, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 8. August 2013 wies die Österreichische Botschaft Islamabad den von der Beschwerdeführerin für sich und ihren 2008 geborenen Sohn - beide sind afghanische Staatsangehörige - eingebrachten "Antrag gem. Asylgesetz § 35", der "gleichzeitig" als Antrag auf Erteilung eines Visums gelte, unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab. Dabei wurde durch Ankreuzen der Z 2 des § 21 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 zum Ausdruck gebracht, dass die dort normierte Voraussetzung für eine Visumserteilung - nämlich, dass die Wiederausreise der Antragsteller gesichert erscheine - nicht vorliege.

Von daher gleicht die vorliegende Beschwerdesache (ein "Altfall", auf den gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind) jener, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2013, Zl. 2013/21/0152, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.

Aus den dort angestellten Überlegungen war auch der vorliegend angefochtene Bescheid (im vollen Umfang; vgl. zu einer insoweit identen Konstellation auch das hg. Erkenntnis vom 14. November 2013, Zl. 2013/21/0167) gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.

Von der in der Beschwerde beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 19. März 2014

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