Normen
AVG §19 Abs2;
AVG §19 Abs3;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §19 Abs2;
AVG §19 Abs3;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Ladungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 17. September 2013 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, unter Hinweis auf die gegen ihn bestehende "durchsetzbare Ausreiseentscheidung" ersucht, sich zwecks Identitätsfeststellung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes am 26. September 2013 zur Konsularabteilung seiner Vertretungsbehörde in Wien zu begeben, um in dieser Angelegenheit als Partei mitzuwirken. Ein Behördenvertreter werde anwesend sein. Es sei notwendig, dass der Beschwerdeführer persönlich erscheine. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, "jegliche Identitätsdokumente (falls vorhanden - auch Kopien)" mitzubringen. Wenn der Beschwerdeführer diesen Ladungsbescheid ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht befolge, müsse er - so die abschließende Belehrung - damit rechnen, dass gemäß § 19 Abs. 3 AVG seine zwangsweise Vorführung veranlasst oder gemäß § 74 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein Festnahmeauftrag erlassen werde.
Gegen diesen Ladungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Aus den nach Einleitung des Vorverfahrens vorgelegten Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der gegenständlichen Ladung Folge geleistet hat und am 26. September 2013 "zum Interview angetreten ist".
Von daher kam ab diesem Tag die für den Fall der Nichtbefolgung der gegenständlichen Ladung angedrohte zwangsweise Vorführung oder die Erlassung eines Festnahmeauftrages nicht mehr in Betracht. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt aber dann nicht mehr vor, wenn die dort angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. März 2013, Zl. 2012/21/0257).
Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären; das Verfahren über die Beschwerde war einzustellen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 22. November 2007, Zl. 2007/21/0276, und vom 2. September 2010, Zl. 2007/19/0508, mwN).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ladungsbescheides ist nicht ersichtlich, sodass die Beschwerde im Fall einer meritorischen Prüfung ohne Erfolg geblieben wäre.
Wien, am 22. Jänner 2014
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