Normen
FrPolG 2005 §120 Abs1a idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §120;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
FrPolG 2005 §120 Abs1a idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §120;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, für schuldig erkannt, sie habe sich als Fremde "zumindest vom 28.02.2011 bis 09.10.2012" an einer näher genannten Adresse nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, weil gegen sie "seit 28.02.2011" eine durchsetzbare und rechtmäßige Ausweisung des Asylgerichtshofes (vom 7. Dezember 2010) bestehe. Sie habe kein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 FPG und habe "dadurch" § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011, verletzt. Über sie werde daher gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt.
Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 28. Jänner 2013 als unbegründet ab.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. (Z 2) die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Ein Strafbescheid ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, wenn im Spruch ein Sachverhalt einem Straftatbestand unterstellt wird, der durch die Tat nicht verwirklicht wurde.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie sich "zumindest" zwischen dem 28. Februar 2011 und dem 9. Oktober 2012 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Als maßgebliche Verwaltungsvorschrift im Sinn des § 44a Z 2 VStG wurde (insbesondere) § 120 Abs. 1a FPG herangezogen. Abs. 1a wurde allerdings erst mit dem am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38, in die Bestimmung des § 120 FPG eingefügt. Die Bezugnahme auf diesen Absatz für den vor dem 1. Juli 2011 liegenden Tatzeitraum erweist sich damit von vornherein als verfehlt. Insoweit hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin damit die Verletzung einer Rechtsvorschrift angelastet, die nicht bezüglich des gesamten inkriminierten Tatzeitraumes in Kraft gestanden ist. Schon das belastet den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war (vgl. zu ähnlich gelagerten Konstellationen die hg. Erkenntnisse je vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0146, und Zl. 2010/21/0400; siehe zum umgekehrten Fall - verfehlte Heranziehung des § 120 Abs. 1 Z 2 FPG in der Stammfassung für einen nach dem 1. Juli 2011 liegenden Zeitraum - auch das hg. Erkenntnisse vom 18. April 2013, Zl. 2012/21/0012).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 12. September 2013
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