Normen
GSpG 1989 §53;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
GSpG 1989 §53;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
1. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit damit die Berufung gegen die Beschlagnahme des Gerätes mit der Typenbezeichnung "Fun Wechsler" (Gerätenummer 2) abgewiesen wurde.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen (Walzenspielgerät mit der Gerätenummer 1) wird der angefochtene Bescheid in seinem Spruchteil I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 13. Juni 2013 wurde gegenüber den beiden beschwerdeführenden Parteien und einer weiteren näher bezeichneten Gesellschaft die Beschlagnahme von zwei Glücksspielgeräten angeordnet. Bei den gegenständlichen Geräten handelt es sich um ein Walzenspielgerät (Gerätenummer 1) sowie ein Gerät der Typenbezeichnung "Fun Wechsler" (Gerätenummer 2).
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen der beschwerdeführenden Parteien keine Folge (Spruchpunkt I.). Die Berufung der weiteren Gesellschaft wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Die belangte Behörde führte zu Spruchpunkt I. begründend aus, dass seit Juli 2012 bis zur Beschlagnahme auf dem ersten Gerät wiederholt virtuelle Walzenspiele mit Einsätzen von EUR 0,25 bis EUR 10,50 pro Spiel und auf dem zweiten Gerät glücksradähnliche Spiele durchgeführt worden seien. Dabei seien für einen konkreten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolen Gewinne in Aussicht gestellt worden.
In der erkennbar gegen Spruchpunkt I. gerichteten Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500,-- verhängt wurde.
Die belangte Behörde ist hinsichtlich des Gerätes mit der Typenbezeichnung "Fun Wechsler" (Gerätenummer 2) nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. zu den vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0068, und vom 24. April 2013, Zl. 2013/17/0136). Mit dem Vorbringen, wonach der Spieler für den geleisteten Einsatz jedenfalls eine adäquate Gegenleistung der Wiedergabe eines Musikstückes erhalte, vermag die Beschwerde die Eigenschaft des gegenständlichen Gerätes als Glücksspielgerät nicht in Frage zu stellen, zumal es auch im vorliegenden Fall darauf ankommt, dass der Spieler durch den Einsatz von Geld eine Gewinnchance erhält (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0068, und vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0238).
In der vorliegenden Beschwerde werden betreffend das Glücksspielgerät mit der Gerätenummer 2 keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im erwähnten Umfang abzulehnen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Soweit es um die Einsatzhöhe beim Walzenspielgerät (Gerätenummer 1) geht, gleicht der Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
Der angefochtene Bescheid ist daher - soweit die Berufung gegen die Beschlagnahme des Walzenspielgerätes abgewiesen wurde - aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 6. März 2014
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