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Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG einer Übertretung der §§ 2 Abs. 4, 52 Abs. 1 Z. 1 4. Fall Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und eine Geldstrafe, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung betreffend die Schuldfrage und hinsichtlich der Geldstrafe keine Folge gegeben, die Ersatzfreiheitsstrafe wurde hingegen herabgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte die Ablehnung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den wesentlichen Punkten jenem, über den mit dem hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, entschieden wurde. Auch im Beschwerdefall enthält der angefochtene Bescheid keine Feststellung, welcher Höchsteinsatz an dem Glücksspielgerät möglich war. Den getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Würfelspiel zukam. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet.
Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan.
Die Kostentscheidung gründet auf den §§ 47 ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am 9. August 2013
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