VwGH 2013/16/0027

VwGH2013/16/002729.4.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der A GmbH in L, vertreten durch Dr. Philipp Lettowsky, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Getreidegasse 50, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 21. Dezember 2012, Zl. ZRV/0074-Z3K/12, betreffend Eingangsabgaben und Ausgleichszinsen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof forderte die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 20. Februar 2013, 2013/16/0027-2, auf, der Beschwerde anhaftende Mängel binnen einer Frist von drei Wochen zu beheben und dazu das Recht, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen. Der Beschwerdeführerin wurde es freigestellt, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde samt ihrer Ausfertigungen einzubringen. Ausdrücklich wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Versäumung der gesetzten Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Innerhalb der gesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin einen Schriftsatz vom 27. Februar 2013 ein, welcher unter der Überschrift "II. Beschwerdepunkte" auf rund drei Seiten dem Beschwerdeschriftsatz vom 7. Februar 2013 wortgleiche rechtliche Ausführungen vermischt mit einer Schilderung des Verwaltungsgeschehens enthält, dann jedoch - offenbar als Mängelbehebung gedacht - mit dem Absatz endet:

"Die Beschwerdeführerin fühlt sich in ihrem Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex, insbesondere Art. 89 Abs. 1 ZK, Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK sowie Art. 859 ZK-DVO verletzt. Die Beschwerdeführerin fühlt sich des weiteren in ihrem Recht auf Berücksichtigung der der Behörde vorgelegten Daten und daraus sich ergebender Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex verletzt."

Mit dem Recht auf richtige Anwendung näher angeführter Bestimmungen wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet. Denn ein abstraktes Recht auf "richtige Anwendung" von durch Artikelzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2011, 2011/16/0218, mwN).

Mit dem Recht "auf Berücksichtigung der der Behörde vorgelegten Daten" behauptet die Beschwerdeführerin einen Verfahrensfehler der belangten Behörde und verwechselt solcherart den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG).

Damit ist die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag nicht gesetzmäßig nachgekommen, weil sich daraus kein konkreter Prozessgegenstand ergibt. Es bleibt offen, in welchem konkreten Recht sich die Beschwerdeführerin verletzt erachtet (vgl. auch den hg. Beschluss vom 22. November 2012, 2008/15/0183).

Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen Unterlassens der Mängelbehebung einzustellen.

Wien, am 29. April 2013

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