VwGH 2013/15/0157

VwGH2013/15/015730.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerden des DL und des GK in W, vertreten durch Dr. Herbert Hubinger, Rechtsanwalt in 4560 Kirchdorf an der Krems, Hauptplatz 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 18. Juli 2012, Zl. RV/1147-L/04, betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte 1999 bis 2002,

Normen

ABGB §1175;
UStG 1994 §2 Abs1;
ABGB §1175;
UStG 1994 §2 Abs1;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst (Zl. 2013/15/0157):

Die Beschwerde wird, soweit sie die Feststellung der Einkünfte betrifft, zurückgewiesen; und

2. zu Recht erkannt (Zl. 2013/15/0157):

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Umsatzsteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. den Beschluss gefasst (Zl. 2013/15/0159)

Die Beschwerde wird wegen Konsumation des Beschwerderechtes als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Für die Jahre (u.a.) 1999 und 2000 fand bei der T GmbH, für die Jahre 2001 und 2002 bei der S Ltd eine abgabenbehördliche Prüfung statt, die jeweils zu dem Ergebnis führten, dass die von diesen Gesellschaften erzielten Umsätze und Einkünfte nicht diesen Gesellschaften, sondern einer aus DL und GK (den beschwerdeführenden Parteien) bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuzurechnen seien.

Der Prüfer stütze diese Beurteilung hinsichtlich der T GmbH auf folgende Umstände:

Der im Firmenbuch vom 10. August 1999 bis 27. September 2000 als Alleingesellschafter-Geschäftsführer eingetragene PR sei am 23. Jänner 2001 in Folge seiner Alkoholsucht gestorben. Er sei bereits Jahre vorher nicht mehr arbeitsfähig und am Arbeitsmarkt nicht vermittelbar gewesen, weshalb er Sozialhilfe beansprucht habe. PR habe über keine Ausbildung und berufliche Erfahrung verfügt, die ihn befähigt hätten, ein Personalleasingunternehmen als Geschäftsführer zu leiten.

Vom September 2000 bis zur Löschung der T GmbH habe SR als alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter fungiert. Laut seiner eigenen Aussage habe er diese Funktion tatsächlich aber nie ausgeübt. Im Frühjahr 2001 habe die T GmbH ihren Gewerbebetrieb aufgegeben.

Da PR Alkoholiker und SR nur auf dem Papier Geschäftsführer der T GmbH gewesen seien, könnten der T GmbH Einkünfte nicht zugerechnet werden. PR und SR seien auf Grund der aufgezeigten Umstände nicht die willensbildenden Organe bei Ausübung des Personalleasinggeschäftes gewesen. Sie hätten nicht über die aus der Personalleasingtätigkeit erwirtschafteten Einnahmen verfügen und auch keine Betriebsausgaben veranlassen können. Zu keiner Zeit seien sie in der Lage gewesen, geschäftlich relevante Entscheidungen zu treffen.

Bei der Frage, wer eine einkunftsverschaffende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt habe, sei der Prüfer auf DL gestoßen, der bereits vor Beginn der eigentlichen Geschäftstätigkeit Büroräumlichkeiten für die T GmbH angemietet habe. In der Folge sei auch GK für die T GmbH tätig geworden. Die Aussagen der "beiden Herren", sie hätten mit PR ein Einstellungsgespräch geführt und wären als Dienstnehmer der T GmbH eingestellt worden, müssten angesichts des geschäftlichen und persönlichen Unvermögens des PR als Schutzbehauptungen zurückgewiesen werden. Im Gegensatz zu diesen Aussagen habe SR erklärt, dass DL und GK "entscheidungsrelevant" tätig gewesen seien. Die Aussagen des SR seien plausibel, während DL und GK stets widersprüchliche Auskünfte erteilt hätten. Zudem seien im Zuge der bei DL durchgeführten Hausdurchsuchung einzelne Kontoauszüge des betrieblichen Bankkontos der T GmbH vorgefunden worden. Dies lasse darauf schließen, dass DL über Telebanking Zugriff auf die betrieblichen Konten der T GmbH gehabt habe. Die Einkünfte aus dem Personalleasinggeschäft seien daher zu gleichen Teilen DL und GK zuzurechnen; während die nach außen suggerierte Darstellung, die T GmbH habe am Markt teilgenommen und sei somit Steuerschuldner, in freier Beweiswürdigung als unrichtig zurückzuweisen sei.

Da dem Prüfer keine Bücher und Aufzeichnungen über die Personalleasinggeschäfte vorgelegt worden seien, seien Umsatz und Gewinn anhand der Bankein- und -ausgänge der auf die T GmbH lautenden Girokonten zu schätzen.

Für die Jahre 1999 und 2001 kam der Prüfer zu Umsätzen von jeweils 6,666.666,67 S, für das Jahr 2000 zu Umsätzen in Höhe von 20 Mio. S. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden auf Grund der "bei weitem zu niedrigen Preise" mit null angenommen.

Hinsichtlich der S Ltd stützte sich der Prüfer auf folgende Feststellungen:

Die im Handelsregister von England und Wales eingetragene S Ltd sei mit einer Zweigniederlassung in Österreich registriert. PR und DL hätten eine in Tirol gelegene Wohnung angemietet und eine Kaution von 15.000 S in bar hinterlegt. Das Mietverhältnis habe am 1. Februar 2001 begonnen. Tatsächlich sei die Geschäftstätigkeit von einer oberösterreichischen Adresse aus ausgeübt worden. Die Tiroler Wohnung habe über zwei Telefonanschlüsse verfügt, die Anrufe seien aber an den besagten oberösterreichischen Standort umgeleitet worden.

Der Geschäftsführer der S Ltd EE habe am 28. August 2002 als Zeuge befragt nach einer Stunde niederschriftlicher Befragung seine bis dahin gemachten Aussagen mit der Begründung widerrufen, dass ihm die Strafbarkeit falscher Aussagen bewusst geworden sei. Er habe sodann angegeben, dass ihm DL im Februar 2001 telefonisch einen Job in Aussicht gestellt habe. Daraufhin sei er gemeinsam mit DL und GK nach Tirol zu H, an dessen Wohnanschrift die S Ltd in Österreich registriert war, gefahren. Rund zwei Monate später habe ihm H im Beisein des DL eine Generalvollmacht vorgelegt. Dazu habe ihm DL mitgeteilt, dass die Generalvollmacht ursprünglich auf PR ausgestellt gewesen sei, dieser aber zwischenzeitlich verstorben sei. Auf den betrieblichen Bankkonten sei nur EE zeichnungsberechtigt gewesen. Barabhebungen habe EE sofort an DL und GK ausgehändigt. Die Bankomatkarte zum betrieblichen Konto hätten nur DL und GK gehabt. Laut EE sei die Rechnungslegung unter dem Firmennamen der S Ltd nur zu dem Zwecke erfolgt, um die Einnahmen, welche DL und GK zugeflossen seien, zu verschleiern.

Am 13. September 2002 neuerlich zu seiner Tätigkeit für die S Ltd befragt, habe EE seine früheren Angaben bestätigt. DL und GK seien die tatsächlich Verantwortlichen der S Ltd gewesen. EE habe lediglich die Anrufe arbeitssuchender Personen entgegengenommen sowie deren Anmeldung bei der Tiroler Gebietskrankenkasse durchgeführt. DL und GK seien für die Erstellung der Ausgangsrechnungen zuständig gewesen. GK habe aus seinen eigenen Geldmitteln die "Erstellung der Verträge auf (die S Ltd) finanziert bzw. diesen Betrag (200.000 S) an (H) in bar übergeben". Bankomatabhebungen hätten nur von DL und GK vorgenommen werden können. Bei Barabhebungen, die EE durchgeführt habe, sei er stets in Begleitung eines der beiden Genannten gewesen. Von EE behobene Geldbeträge seien sofort zur Gänze an die Genannten weitergegeben worden. EE sei lediglich rund zwei Monate als Telefonist für die S Ltd tätig geworden. Für diese Tätigkeit und die Bereitschaft als Generalbevollmächtigter aufzutreten, habe EE insgesamt einmal einen Betrag von 1.500 S erhalten.

Mit Schreiben vom 8. August 2003 habe EE seine Aussagen vom 28. August 2002 widerrufen. Er habe dies damit begründet, dass er zur Aussage gedrängt und am Arbeitsplatz ohne vorherige Anmeldung überrumpelt worden sei. Weiters sei er des Öfteren mit einer Gefängnisstrafe bedroht worden, weshalb er auch seine am 28. August 2002 ursprünglich gemachten Angaben nach rund einer Stunde Befragung korrigiert habe.

Am 16. September 2003 sei EE nach polizeilicher Intervention zu seinem Schreiben vom 8. August 2003 befragt worden. Dabei habe er nach nur wenigen Fragen alle weiteren Aussagen verweigert. Eine neue berichtigte Darstellung des tatsächlichen Sachverhaltes habe EE nicht angeboten.

Beweiswürdigend erachte der Prüfer die Aussagen des Zeugen vom 28. August 2002 als zutreffend. Diese Angaben stünden mit den vorgefundenen Sachbeweisen und Aussagen anderer Personen (Vermieter) in Einklang. Der ein Jahr später erfolgte Widerruf der Aussage dürfte auf Druck des DL zustande gekommen sein. Die am 28. August 2002 und am 13. September 2002 von EE erteilten Auskünfte seien so präzise und plausibel, dass sie nicht erfunden sein könnten. Eine Überrumpelung habe nicht stattgefunden.

Bei Befragung hätten DL und GK zunächst jegliche Beziehung zur S Ltd bestritten, erst nach Vorlage von Sachbeweisen und den gegensätzlichen Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen hätten sie zugegeben, die S Ltd zu kennen und für sie tätig gewesen zu sein. Diese widersprüchlichen Aussagen halte der Prüfer für eine Schutzbehauptung. Tatsächlich seien die vorgeblich von der S Ltd erzielten Einkünfte DL und GK zugeflossen.

Die Schätzung von Umsatz und Gewinn erfolge anhand der Bankein- und -ausgänge der auf die S Ltd lautenden Girokonten.

Das Finanzamt erließ den Feststellungen des Prüfers entsprechende Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide für die Jahre 1999 bis 2002, in denen es die Umsätze einer aus DL und GK bestehenden Personengesellschaft und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb DL und GK zu gleichen Teilen (jeweils mit null) zurechnete.

Die abgabenbehördliche Prüfung habe ergeben, dass DL und GK und nicht die genannten Kapitalgesellschaften tatsächlich am Markt tätig gewesen seien. Die Existenz einer aus DL und GK gebildeten GesbR ergebe sich aus folgenden Umständen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

I. Die zu Zl. 2013/15/0157 erhobene Beschwerde wendet sich zum einen gegen die Feststellung von Einkünften zum anderen gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht verletzt, nicht ohne Verwirklichung eines entsprechenden Steuertatbestandes als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerliches Rechts zu einer Haftung und Abgabennachzahlung herangezogen zu werden.

1. Feststellung von Einkünften:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen erstinstanzliche Bescheide abgewiesen, mit denen die Einkünfte der Gesellschaft und ihrer beiden Gesellschafter für alle Streitjahre mit jeweils null festgestellt wurden. Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende, weil zu Lasten der Beschwerdeführer gehende, Auswirkung (mögliche Haftung oder Abgabennachzahlung) ist bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation nicht zu erkennen.

Die Beschwerdeführer sind aus diesem Grund im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes nicht zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, soweit mit ihm über die Feststellung von Einkünften abgesprochen wurde, berechtigt. Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

2. Umsatzsteuer

Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, wie die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, sind dann Unternehmer, wenn sie selbständig sind und durch gewerbliche oder berufliche Leistungen als Gesellschaft nach außen hin in Erscheinung treten (vgl. das noch zum insoweit vergleichbaren UStG 1972 ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1988, 86/13/0082; sowie Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 Tz 22).

Subjekt der Umsatzsteuer kann nur eine im Wirtschaftsleben nach außen auftretende Gesellschaft sein. Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff setzt somit ein in Erscheinung Treten der Gesellschaft als solche im rechtsgeschäftlichen Verkehr voraus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1982, 82/13/0104, 0105, und vom 29. November 1994, 93/14/0150). Maßgebend ist das Auftreten nach außen (vgl. dazu auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten Ruppe/Achatz, aaO, § 2 Tz 20).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Abgabenbescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumption des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet.

Der angefochtene Bescheid enthält zwar umfangreiche Sachverhaltsfeststellungen, etwa zu früheren Tätigkeiten des DL, zur Befähigung der Geschäftsführer der T GmbH, über das Zustandekommen von Mietverträgen, zum möglichen Zugriff der Beschwerdeführer auf betriebliche Konten der T GmbH, und gibt Firmenbuchauszüge der T GmbH und der S Ltd auszugsweise wieder, doch bringt er auch nicht ansatzweise zum Ausdruck, aus welchen Umständen darauf zu schließen sei, dass DL und GK gemeinsam als Gesellschaft (bürgerlichen Rechts) im rechtsgeschäftlichen Verkehr in Erscheinung getreten seien. Vielmehr wird an einigen Stellen des Bescheides gerade das Gegenteil zum Ausdruck gebracht, wenn beispielsweise zur Geschäftsanbahnung und Geschäftsabwicklung davon die Rede ist, dass die T GmbH Angebote zugesandt, Telefonate geführt, Leasingarbeiter beschäftigt und über die von den Arbeitern erbrachten Leistungen wöchentlich Ausgangsrechnungen gelegt habe. Dies lässt auf eine Verkennung der Rechtslage schließen. Insbesondere trägt die Feststellung, dass die beiden Beschwerdeführer die "tatsächlich Verantwortlichen" der T GmbH und der S Ltd waren, nicht die rechtliche Schlussfolgerung, dass nicht die genannten Gesellschaften, sondern eine aus DL und GK gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Unternehmer anzusehen sei.

Welche Personen die "vorgeschobenen" Kapitalgesellschaften tatsächlich beherrscht haben, ist für deren Unternehmereigenschaft ohne Belang. Dass die beiden Beschwerdeführer bei der Gründung der S Ltd, der Auswahl der jeweiligen Geschäftsführer und der Geschäftsabwicklung sowie bei der Anmietung der Geschäftsräumlichkeiten "tonangebend" waren, stellt nach dem Gesagten kein Sachverhaltssubstrat dar, auf das die Umsatzsteuerpflicht einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestützt werden könnte.

Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Beschwerdeausführungen, die einzelne Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde bekämpfen, das Verwaltungsverfahren als mangelhaft darzustellen versuchen und die insgesamt darauf hinauslaufen, dass nicht die beiden Beschwerdeführer, sondern andere Personen (insbesondere die auch im angefochtenen Bescheid wiederholt angesprochenen CF und TP) "tonangebend" gewesen seien und im Hintergrund "die Fäden" gezogen hätten.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit darin über Umsatzsteuer abgesprochen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II. Die gegen den angefochtenen Bescheid zu Zl. 2013/15/0159 protokollierte Beschwerde ist im Wesentlichen wortgleich zu der unter der Zl. 2013/15/0157 eingebrachten Beschwerde. Sie wendet sich gleichfalls zum einen gegen die Feststellung von Einkünften zum anderen gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2002.

Mit der zur Zl. 2013/15/0157 eingebrachten Beschwerde haben die Beschwerdeführer ihr Beschwerderecht verbraucht, weshalb die (zweite) Beschwerde zur Zl. 2013/15/0159 gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 30. Jänner 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte