VwGH 2013/12/0164

VwGH2013/12/016430.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des JR in S, vertreten durch Dr. Gerald Ruhri, Dr. Claudia Ruhri und Mag. Christian Fauland, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Münzgrabenstraße 92a, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 3. Juli 2013, Zl. BMJ-6000614/0001-III 1/2013, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 2012/I/120;
BDG 1979 §14 Abs2 idF 2012/I/120;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2012/I/120;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 2012/I/120;
BDG 1979 §14 Abs2 idF 2012/I/120;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2012/I/120;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner durch den angefochtenen Bescheid bewirkten Ruhestandsversetzung als Bezirksinspektor der Justizwache in einem öffentlich-rechtlichen (Aktiv‑)Dienstverhältnis zum Bund.

Auf Grund von "Krankenständen" des Beschwerdeführers verfügte die Vollzugsdirektion als erstinstanzliche Dienstbehörde die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens der BVA zur Leistungsfeststellung.

In diesem - auf einem Gutachten des Sachverständigen für Psychiatrie Dr. E beruhenden - chefärztlichen Gutachten vom 8. Februar 2013 heißt es:

"Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)

1. Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion Leistungskalkül

Der Untersuchte gibt aktuell an, dass er seit Jänner 2008 im kontinuierlichem Krankenstand sei. Ausschlaggebend dafür seien eine Überlastung bzw. Diskrepanzen am Arbeitsplatz gewesen. Diese hätten dazu geführt, dass er seinen Dienst nicht mehr versehen konnte. Es kam bereits zu mehreren Begutachtungen, wobei er, laut eigenen Angaben, bei einer der nervenfachärztlichen Begutachtungen aufgrund seiner psychischen Verfassung so eingestuft wurde, als dass ein Risiko für einen Amoklauf durch den Untersuchten nicht sicher auszuschließen wäre. Dies würde den Untersuchten bis heute beschäftigen bzw. auch nach wie vor belasten. Er gibt weiter dazu an, dass es ein laufendes Gerichtsverfahren zu dieser Causa gäbe. Es sei noch nicht abgeschlossen.

Zusätzlich gibt der Untersuchte an, dass er sich seit längerer Zeit in regelmäßiger nervenfachärztlicher Betreuung befinde. Auch absolvierte er, wie bei der Letztbegutachtung vom 03.02.2012 durch Dr. B vorgeschlagen, einen stationären Aufenthalt an der psychiatrischen Rehab-Klinik in St. Radegund. Dieser Aufenthalt habe nur zu einer geringen Besserung seiner gedrückten Stimmungslage geführt. Nach wie vor grüble er sehr viel über seinen Job nach bzw. über alle Dinge, die laufend passiert seien. Ebenso belaste ihn die rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber sehr. Er fühle sich zurzeit auch nicht belastbar.

Der Untersuchte ist wach, klar, in allen Qualitäten orientiert, innerlich ruhig. Die Stimmung ist gedrückt. Beim Erzählen seiner langjährigen Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber kommt es wiederholt zu Affekteinbrüchen. Die Affekte sind verarmt, der Antrieb etwas gedämpft. Der Gedankenablauf ist von normaler Geschwindigkeit, inhaltlich bestehen Zukunftssorgen bzw. Gedankenkreisen bezüglich seines Arbeitsplatzes und mit den damit verbundenen Kontroversen.

Es ist keine produktiv psychotische Symptomatik erhebbar. Die Ich-Grenzen sind intakt. Konzentration und Aufmerksamkeit sind geringgradig reduziert. Die höheren Gedächtnisleistungen laufen ohne Probleme ab. Unter der laufenden Medikation bestehen keine

Ein -und Durchschlafstörungen.

Es finden sich keine Lebensüberdrussgedanken, keine akute Suizidalität. Der Untersuchte ist kritikfähig sowie realitätsbezogen, ebenso erweist er sich als krankheitseinsichtig.

Es liegt eine Erkrankung aus dem neurotischen Formenkreis im Sinne einer Anpassungsstörung vor, gepaart mit einer längeren depressiven Reaktion im Rahmen der oben angeführten Belastungen. Die Symptome der depressiven Reaktion zeigen sich vorwiegend im grüblerischen Gedankenablauf bzw. in der gedrückten Stimmungslage, als auch der verminderten affektiven Schwingungsfähigkeit. Eine regelmäßige nervenfachärztliche Betreuung besteht. Zuletzt wurde auch ein stationärer Aufenthalt durchgeführt, ohne wesentliche Besserung. Die depressions-auslösenden Stressoren sind nach wie vor vorhanden.

Das festgestellte Zustandsbild erlaubt nicht die Erfüllung der konkreten Tätigkeit. Die rechtlich schwebende Problematik aktiviert die Depression. Es ist bereits Chronifizierung eingetreten. Psychiatrisch ist eine wesentliche Besserung nicht mehr zu erwarten. Es besteht somit auch keine Aussicht auf erfolgreiche berufliche Umstellbarkeit im Rahmen des Ausbildungsgrades und des zuletzt getragenen beruflichen Verantwortungsausmaßes."

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass Dr. E in seinem Gutachten unter "Leistungsdefizite" insbesondere Folgendes ausgeführt hat:

"Allgemeine Beurteilung (ausführliche und schlüssige Zusammenfassung)

Folgt man den Ausführungen des Untersuchten, welche gut nachvollziehbar und glaubhaft geschildert wurden, so liegt eine Erkrankung aus dem neurotischen Formenkreis im Sinne einer Anpassungsstörung gepaart mit einer längeren depressiven Reaktion im Rahmen der oben angeführten Belastungen. Die Symptome der depressiven Reaktion zeigen sich vorrangig im grüblerischem Gedankenablauf bzw. in der gedrückten Stimmungslage, als auch in der verminderten affektiven Schwingungsfähigkeit. Eine regelmäßige nervenfachärztliche Betreuung besteht. Zuletzt wurde auch ein stationärer Aufenthalt an der psychiatrischen Rehab in St. Radegund durchgeführt. Dies führte zu keiner wesentlichen Besserung der gedrückten Stimmungslage, die exogenen Stressoren sind nach wie vor vorhanden.

Die Summe der erhobenen Symptome liegt derart schwer, so dass derzeit keine Dienstfähigkeit besteht.

Als Ursache der vorhandenen psychischen Symptomatik bestehen seit mehreren Jahren belastende exogene Stressoren. In absehbarer Zeit ist mit keiner Veränderung dieser Belastungen zu rechnen. Unterstützend konsumiert der Untersuchte eine regelmäßige nervenfachärztliche Therapie. Der stationäre Aufenthalt führte nur zu einer geringen Besserung der klinischen Symptomatik.

Es ist zu befürchten, dass es in den nächsten Monaten und Jahren zu keiner Beruhigung in seiner aktuellen juristischen Causa kommen wird. Wie auch vom niedergelassenen Nervenfacharzt beschrieben hat sich die psychische Symptomatik bereits chronifiziert und es ist in den nächsten Monaten bis Jahren nicht mit einer Besserung der Symptomatik zu rechnen. Es ist auch in absehbarer Zeit von keiner Veränderung der Leistungsfähigkeit auszugehen."

Auf Grund dieses Gutachtens versetzte die Vollzugsdirektion den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13. März 2013 gemäß § 14 Abs. 1 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in den Ruhestand.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er (auszugsweise) Folgendes ausführte:

"Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften

Unter diesem Berufungsgrund wird gerügt, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen für den Berufungswerber günstigeren Ergebnis gelangen hätte müssen.

Verletzung der Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsermittlung

Die Behörde hat es unterlassen, eine vollständige Überprüfung des Sachverhaltes vorzunehmen.

Eine umfassende, konkrete Ermittlung und Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts war aufgrund der Nichtbeachtung der sich aus der Stellungnahme Univ.-Prof. Dr. Ho vom 20.09.2012 (aktengegenständlich) sowie der Nichtberücksichtigung der mit Schreiben vom 13.03.2013 aufgeworfenen Frage der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des Berufungswerbers durch Beseitigung der krankheitsauslösenden Ursache, nicht möglich.

Aus dem Leistungskalkül des in der gegenständlichen Sache beigezogenen Obergutachters geht unzweifelhaft hervor, dass der Berufungswerber nach wie vor grüble und er viel über seinen Job bzw. über alle Dinge, die laufend passiert seien, nachdenke. Zudem wird eindeutig hervorgehoben, dass ihm die rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber sehr belastet und er beim Erzählen diesbezüglicher Auseinandersetzungen mit Affekteinbrüchen konfrontiert ist.

Darüber hinaus hat der beigezogene Obergutachter konstatiert, dass die rechtlich schwebende Problematik, die beim Berufungswerber vorliegende Depression aktiviert.

Hätte sich die belangte Behörde mit dem gesamten Sachverhalt in Form einer umfassenden Ermittlung auseinandergesetzt, wäre sie bei lebensnaher Betrachtung zu der Ansicht gekommen, dass eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach Klärung der arbeitsrechtlichen Situation und einer Sanktionierung der Mobbing-Handlungen der Dienstvorgesetzten des Berufungswerbers möglich sein wird.

In diesem Zusammenhang hätte sich die belangte Behörde von Amtswegen mit der massiven Mobbingsituation, welche von den Dienstvorgesetzten des Berufungswerbers verursacht wurden, auseinandersetzen müssen.

Tatsache ist, dass die Vollzugsdirektion im Fall einer umfassenden Sachverhaltsermittlung zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass sämtliche in unberechtigter Weise gegen den Berufungswerber erhobenen Vorwürfe sowie die damit verbundenen drastischen Maßnahmen, insbesondere die Mehrzahl an unrichtigen Gutachten, den einzigen Auslöser für die die Dienstunfähigkeit begründende Krankheit des Berufungswerbers darstellt.

In diesem Zusammenhang wird die dem rechtsfreundlichen Vertreter des Berufungswerbers im Zuge eines anderen Mandats ausgehändigte handschriftliche Notiz zu einem Gutachten von Dr. Br an den Anstaltsleiter der JA X, Brigadier H vom 05.07.2010, vorgelegt.

Aus dieser im Anhang zu einem von Dr. Br erstatteten Gutachten enthaltenen Notiz ergibt sich, dass ein besonderes Naheverhältnis zwischen dem Anstaltsleiter und der gegenständlichen Sachverständigen besteht.

Bei Dr. Br handelt es sich um jene Sachverständige, welche dem Berufungswerber aufgrund von fachlichen Fehlbeurteilungen und undurchsichtiger Motive eine Tendenz zu Amokläufen attestiert hat, was in weiterer Folge zur objektivierten Krankheit des Berufungswerbers geführt hat.

Im Ergebnis gibt diese Sachverständige im gegenständlichen, äußerst vertraulich gehalten Schreiben an, dass Brigadier H überprüfen möge, ob der (dortige) Patient (ebenfalls Justizwachebeamter) sich in stationäre Therapie begeben habe, ansonsten sei 'normales Arbeiten', welches Nachtdienste und die Aufsichnahme sämtlicher weiterer mit der Ausübung des Dienstes als Justizwachebeamter verbundener Gefahren beinhaltet, uneingeschränkt möglich.

Das bedeutet, dass sich Justizwachebeamten Maßnahmen, die ganz offensichtlich aus einer Absprache zwischen dem Anstaltsleiter und einer Sachverständigen resultieren, beugen müssen. Widrigenfalls gelten sie - unabhängig davon, wie sich ihr Gesundheitszustand darstellt - als voll arbeitsfähig und belastbar.

Die Relevanz dieser Urkunde für den konkreten Fall ergibt sich daraus, dass es in der Justizanstalt X konkret und detailliert besprochene Handlungsabläufe, wie mit erkrankten Justizwachebeamten vor- und umgegangen wird, gibt.

Aus der vorgelegten Urkunde ist zudem zu entnehmen, dass die Festlegung von Arbeitsfähigkeit nicht aus medizinischen Erwägungen, sondern nach anderen, nicht nachvollziehbaren Motiven erfolgt.

Im Hinblick auf diese Umstände, insbesondere die der belangten Behörde vom Berufungswerber immer wieder näher gebrachten Umstände und Vorgehensweisen in der Justizanstalt X, hätte die Behörde zur Ansicht kommen müssen, dass die Dienstfähigkeit des Berufungswerbers durch die Einleitung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen dessen Dienstvorgesetzte, zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes geführt hätten.

Zudem hätte die belangte Behörde in Erfüllung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht die diesbezügliche Argumentation des Berufungswerbers aufgreifen und den beigezogenen Obergutachter ergänzend dazu befragen müssen.

Die Behörde ist sohin ihrer Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen, was letztlich zur Feststellung einer Exekutivdienstunfähigkeit geführt hat."

Ohne Durchführung eines weiteren Verfahrens wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen Folgendes aus:

"Nach den Ergebnissen des Gutachtens der gemäß § 14 Abs. 3 BDG 1979 zu betrauenden BVA, welches die Dienstbehörde erster Instanz ihrem Bescheid zugrundegelegt hat, ist der Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben als Justizwachbeamter ordnungsgemäß zu versehen. Da es sich bei dem festgestellten Zustandsbild um einen Dauerzustand handelt, ist mit der Wiedererlangung der vollen Exekutivdienstfähigkeit nicht mehr zu rechnen. ...

Die Berufung des Beschwerdeführers richtet sich letztlich in ihrer Gesamtheit gegen die 'Dauerhaftigkeit' seines seitens des Sachverständigen festgestellten Zustandsbildes, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beseitigung der seiner Meinung nach krankheitsauslösenden Ursache - nämlich das Verhalten der Dienstvorgesetzten bzw der Sachverständigen - zu einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit führen würde.

Die Bestimmung des § 14 BDG 1979 normiert, dass ein Beamter (von Amts wegen oder auf seinen Antrag hin) in den Ruhestand zu versetzen ist, wenn Dienstunfähigkeit vorliegt und stellt dabei nicht auf die Gründe für die mangelnde Fähigkeit, den Dienst zu versehen, ab. Die Argumentation, die belangte Behörde hatte es unterlassen, eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts vorzunehmen, dies insbesondere dadurch, dass die Frage der Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit durch Beseitigung der krankheitsauslösenden Ursache nicht beachtet habe, geht letztlich ins Leere, zumal das vorliegende Sachverständigengutachten keine Zweifel an der Dauerhaftigkeit seines Zustandes aufkommen lässt. Selbst die Annahme, es läge tatsächlich eine 'Mobbingsituation' seitens diverser Vorgesetzter bzw zahlreicher Sachverständiger vor, würde zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Frage, ob eine Dienstunfähigkeit bewirkende Erkrankung Folge von erlittenem Mobbing war oder nicht, für die Frage der Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit für sich genommen ohne Bedeutung ist (vgl. VwGH 12. Mai 2010, Zl. 2009/12/0072). Zwar mag es sein, dass die Dienstunfähigkeit eines Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz nicht damit begründet werden könne, dass er dort Mobbing ausgesetzt wäre, welches er auf Grund einer Krankheit schlechter verarbeiten könnte als andere. Auch wenn es Sache des Dienstgebers wäre, Mobbing hintanzuhalten und in diesem Zusammenhang euch 'unbewältigte Konflikte' zu beseitigen (vgl. VwGH 17.Oktober 2011, Zl.2010/12/0156), kann daraus für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden, zumal die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers durch das vorliegende neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten objektiviert ist. Im Übrigen zieht der Beschwerdeführer das Bestehen seiner dauernden Dienstunfähigkeit gar nicht in Zweifel, sondern verweist vielmehr selbst darauf, dass sich aus dem eingeholten Gutachten ergibt, dass keinerlei Aussicht auf eine erfolgreiche Umstellbarkeit im Rahmen des Ausbildungsgrades des zuletzt getragenen beruflichen Verantwortungsausmaßes besteht. Darauf, ob diese dauerhafte Dienstunfähigkeit bei einem anderen Verlauf (der BW spricht von dienstrechtlichen Maßnahmen gegen seine Dienstvorgesetzten) nicht eingetreten wäre, kommt es hier ebenso wenig an, wie auf deren Ursachen an sich, stellt das Gesetz doch nur auf die bloße Tatsache ihres Eintritts ab.

Schließlich vermag auch die im Zusammenhang mit der Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 7 B-VG zitierte Judikatur des VwGH (VwGH 04. September 2012, Zl.2012/12/0008) das Ergebnis im vorliegenden Fall nicht zu beeinflussen. Dieser Entscheidung folgend ist Voraussetzung für das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 14 Abs. 3 erster Fall BDG 1979, dass eine Krankheit bzw. Charaktereigenschaft den Beamten außer Stande setzt, die Aufgaben des ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Wiewohl diese Voraussetzung anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen ist, ist dabei nicht auf die dort faktisch zu erwartenden Zustände, sondern auf jene Situation abzustellen, wie sie an diesem Arbeitsplatz bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der ihn gegenüber dem Beamten treffenden Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber vorläge. Wie bereits erörtert, lässt das neue Sachverständigengutachten aber an der Dauerhaftigkeit des Zustandes des Beschwerdeführers - untermauert nicht zuletzt durch die mehrjährige Dauer des Krankenstandes - keinerlei Zweifel aufkommen und würde sich dieser auch bei Zugrundelegung eines 'rechtmäßigen Verhaltens' der Mitarbeiter bzw der Einhaltung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber nicht ändern."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens - unvollständig - vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

§ 14 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wie er im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft stand, lautete:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der

Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer

Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von

längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz

zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen

imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind

zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht

überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall

wirksam, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach einer

vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen

Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen

Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung

eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.

(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."

In der Beschwerde wird unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt, dass es die belangte Behörde unter Verletzung ihrer Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsermittlung unterlassen habe, sich mit der Frage der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers hinreichend auseinander zu setzen. Insbesondere wäre abzuklären gewesen, ob bei Beseitigung der seitens des Beschwerdeführers behaupteten Mobbingsituation auf seinem Arbeitsplatz eine Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit wahrscheinlich gewesen wäre.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer einen relevanten Verfahrensmangel auf:

Die Frage, ob eine Dienstunfähigkeit bewirkende Erkrankung Folge von erlittenem Mobbing war oder nicht, ist für die Frage der Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit für sich genommen ohne Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2010, Zl. 2009/12/0072). Freilich hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch ausgesprochen, dass die Dienstunfähigkeit eines Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz nicht damit begründet werden könne, dass er dort Mobbing ausgesetzt wäre, welches er auf Grund einer Krankheit schlechter verarbeiten könnte als andere. Es ist somit durchaus zutreffend, dass es Sache des Dienstgebers wäre, Mobbing am aktuellen Arbeitsplatz des Beamten hintanzuhalten und in diesem Zusammenhang auch "unbewältigte Konflikte" zu beseitigen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2013, Zl. 2012/12/0046). Es müsste somit feststehen, dass die beim Beamten vorliegende Erkrankung zur Folge hat, dass eine ersprießliche Dienstleistung von ihm selbst dann nicht zu erwarten wäre, wenn im Falle seiner Rückkehr auf den Arbeitsplatz kein weiteres Mobbing zu befürchten wäre (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2010).

Will die Behörde - wie hier - von dauernder Dienstunfähigkeit ausgehen, ohne konkret auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Mobbingvorwürfe einzugehen, so wäre die oben aufgeworfene medizinische Fachfrage in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren einer Klärung zuzuführen gewesen.

Dies hat die belangte Behörde auch in ihrer rechtlichen Beurteilung zutreffend erkannt. Sie hat es aber verabsäumt, eine ausdrückliche Klarstellung dieser Frage im Wege einer ergänzenden medizinischen Begutachtung herbeizuführen; sie hat vielmehr (lediglich) versucht, diese Frage durch Auslegung ausschließlich des Gutachtens des Chefarztes Dr. Z zu ermitteln.

Dabei ist der belangten Behörde durchaus zuzubilligen, dass der Wortlaut dieses Gutachtens (auch) die von ihr vorgenommene Auslegung desselben zulässt. Für die These der belangten Behörde sprechen die Feststellung des Eintrittes einer "Chronifizierung" und die Annahme einer fehlenden "beruflichen Umstellbarkeit im Rahmen des Ausbildungsgrades und des zuletzt getragenen beruflichen Verantwortungsausmaßes".

Allerdings weist der Beschwerdeführer - wie schon in der Berufung - darauf hin, dass das Gutachten Dris. Z eine Besserungsmöglichkeit im Fall der Beseitigung der Mobbingsituation jedenfalls nicht klar ausschließt, weist dieser Sachverständige doch gleichfalls darauf hin, dass die depressionsauslösenden Stressoren nach wie vor vorhanden seien. Es erscheint zumindest möglich, dass Dr. Z diesen Umstand auch seiner (negativen) Zukunftsprognose zugrunde gelegt haben könnte. Schließlich weist dieser Sachverständige darauf hin, dass die "rechtlich schwebende Problematik" die Depression "aktiviert", was dafür sprechen könnte, dass der Wegfall ersterer auch den Wegfall der Depression zur Folge hätte. Für die vom Beschwerdeführer präferierte Auslegung des Gutachtens könnten auch insbesondere die oben wiedergegebenen Auszüge aus dem neurologisch psychiatrischen Gutachten Dris. E sprechen, zumal dieser Sachverständige - ehe er zu einer negativen Zukunftsprognose gelangt - sogar zweimal betont, dass in absehbarer Zeit mit einer Veränderung der - nach den Behauptungen des Beschwerdeführers auf Mobbing zurückzuführenden - Belastungen nicht zu rechnen sei. Dieser Umstand eröffnet jedenfalls die Möglichkeit einer Deutung dieses fachärztlichen Gutachtens dahingehend, dass auch die negative Entwicklungsprognose auf Basis dieser Annahmen des Sachverständigen zu sehen wäre.

Vor diesem Hintergrund wäre die belangte Behörde - jedenfalls auf Grund des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers - gehalten gewesen, seitens der medizinischen Sachverständigen auf eine Klarstellung dahingehend hinzuwirken, ob sich die von ihnen gestellte negative Zukunftsprognose auch auf die Beschäftigung des Beschwerdeführers auf einem Arbeitsplatz beziehen würde, auf welchem er keinem Mobbing ausgesetzt wäre.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am 30. April 2014

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