VwGH 2013/12/0162

VwGH2013/12/016218.12.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Czakler, in der Beschwerdesache des FF in B, vertreten durch Dr. Walter F. Scharinger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Getreidegasse 50, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8. Juli 2013, Zl. 137.864/3-I/1/c/13, betreffend Aussetzung eines Verfahrens nach § 8a DVG, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
DVG 1984 §8a;
GehG 1956 §83c;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
DVG 1984 §8a;
GehG 1956 §83c;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid der erstinstanzlichen Dienstbehörde vom 8. Juni 2013 wurde sein Antrag auf Zuerkennung einer Ausgleichsmaßmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8. Juli 2013 wurde das Berufungsverfahren gemäß § 8a DVG 1984 im Hinblick auf ein zur hg. Zl. 2011/12/0037 anhängiges Beschwerdeverfahren ausgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Mit Erkenntnis vom 13. November 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof über die zur hg. Zl. 2011/12/0037 protokollierte Beschwerde entschieden.

Mit Note vom 24. November 2014 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf, sich binnen zwei Wochen zur Frage einer allfälligen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu äußern.

Eine schriftliche Äußerung des Beschwerdeführers unterblieb; in einem Telefonat mit dem Berichter teilte der Beschwerdevertreter mit, dass er von einer Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgehe.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2010, Zl. 2010/12/0089).

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 13. März 2009, Zl. 2008/12/0053, mwN).

Nach Ergehen des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2014, Zl. 2011/12/0037, kommt dem hier angefochtenen Bescheid jedenfalls keine Rechtswirkung mehr zu. Einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den hier angefochtenen Bescheid käme daher nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und die vorliegende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist.

Mangels einer formellen Klaglosstellung kommt in einem solchen Fall die Bestimmung des § 56 VwGG nicht zur Anwendung. Ein Zuspruch von Kosten könnte nur auf § 58 Abs. 2 VwGG gestützt werden. Diese Bestimmung setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigem Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist.

Da ein Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht offenkundig in die eine oder andere Richtung zu erkennen ist, war im Sinn des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Zuspruch von Aufwandersatz abzusehen.

Wien, am 18. Dezember 2014

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