VwGH 2013/12/0061

VwGH2013/12/006116.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des G G in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. März 2013, Zl. LAD2-DR-39/122-2012, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages, den Beschluss gefasst:

Normen

GehG 1956 §113 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §12 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §7a idF 2012/I/120;
GehG 1956 §8 Abs1 idF 2010/I/082;
VwGG §34 Abs1;
GehG 1956 §113 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §12 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §7a idF 2012/I/120;
GehG 1956 §8 Abs1 idF 2010/I/082;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Berufsschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 15. Oktober 2012 wurde auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 27. April 2010 für ihn mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 gemäß §§ 12 und 113 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Vorrückungsstichtag mit 3. Dezember 1989 ermittelt.

Der erstinstanzliche Bescheid enthält einen nicht im Spruch enthaltenen "Hinweis", wonach die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers bewirke.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung, in welcher er unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0007, die Auffassung vertrat, die Vorrückungsregel des § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 sei unionsrechtswidrig. Er beantragte, die belangte Behörde möge den Vorrückungsstichtag richtig festsetzen und auch aussprechen, dass sein Vorrückungstermin rechtskonform festgesetzt werde.

Am 8. März 2013 erging der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde den neu festgesetzten Vorrückungsstichtag mit 1. Dezember 1989 bestimmte und die Berufung im Übrigen abwies.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält einerseits Ausführungen, weshalb der erstinstanzlichen Behörde zwar ein (nunmehr richtiggestellter) Berechnungsfehler unterlaufen sei, sie im Übrigen den Vorrückungsstichtag jedoch grundsätzlich zutreffend in Anwendung des § 12 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 ermittelt habe, andererseits dazu, dass § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 nach Auffassung der belangten Behörde nicht unionsrechtswidrig sei, wie sich aus § 7a GehG idF BGBl. I Nr. 120/2012 und den dazu ergangenen Erläuterungen ergebe.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht im entscheidungserheblichen Umstand, dass lediglich über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, nicht jedoch über die dadurch erlangte besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers abgesprochen worden war (dies folgt hier trotz Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides aus einem Fehlen der Anführung des § 8 Abs. 1 GehG als Rechtsgrundlage im Spruch sowie aus dem Gebot einer gesetzeskonformen Auslegung desselben dahingehend, dass nicht über die "Sache" des erstinstanzlichen Bescheides hinausgegangen wurde), jenem, welcher dem hg. Beschluss vom heutigen Tage, Zl. 2012/12/0063, zu Grunde lag.

Aus den dort angeführten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 16. September 2013

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