Normen
AVG §56;
BDG 1979 §38 impl;
BDG 1979 §40 Abs3;
BDG 1979 §40 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §38;
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 Abs4 Z2;
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 idF 1996/014;
DienstrechtsG Krnt 1994 §40;
AVG §56;
BDG 1979 §38 impl;
BDG 1979 §40 Abs3;
BDG 1979 §40 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §38;
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 Abs4 Z2;
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 idF 1996/014;
DienstrechtsG Krnt 1994 §40;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten; er war mit Dekret vom 10. Oktober 2006 mit der Leitung der Unterabteilung für das Aufgabengebiet "Brückenerhaltung und -prüfung sowie Tunnelbau" der Abteilung 17 - Straßen- und Brückenbau des Amtes der Kärntner Landesregierung betraut worden.
Mittels eines weiteren Dekretes vom 8. Februar 2011 bestimmte die belangte Behörde - in Abänderung des Dekretes vom 10. Oktober 2006 - gemäß § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung zum Unterabteilungsleiter für das Aufgabengebiet "Bauwerksprüfung und Tunnels" innerhalb der Abteilung 17 - Straßen- und Brückenbau des Amtes der Kärntner Landesregierung.
In seiner Eingabe vom 25. Februar 2011 vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass in seiner neuen Verwendung als Unterabteilungsleiter für das Aufgabengebiet "Bauwerksprüfung und Tunnels" nicht eine gleichwertige Tätigkeit, sondern eine qualifizierte Verwendungsänderung gegenüber seiner bisherigen Verwendung als Unterabteilungsleiter für das Aufgabengebiet "Brückenerhaltung und -prüfung sowie Tunnelbau" vorliege. Er ersuche um bescheidmäßige Feststellung, ob die neue Verwendung mit der bisherigen vergleichbar sei. Sollte eine qualifizierte Verwendungsänderung nicht vorliegen, bestehe er auf Beibehaltung aller ihm zuerkannten Nebengebühren sowie sonstigen Bedingungen, wie z.B. die Beibehaltung des vorhandenen "Dienstreisedauerauftrages".
Zur Darstellung des weiteren Verfahrensganges wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2012, Zl. 2011/12/0158, verwiesen; mit dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 2012, mit dem sie festgestellt hatte, dass es sich bei der in Rede stehenden Verwendungsänderung nicht um eine qualifizierte, einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung gehandelt habe, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
In seiner Eingabe vom 29. Juni 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendungsänderung und die Wiederzuerkennung seines ursprünglichen Aufgabenbereiches als Unterabteilungsleiter für das Aufgabengebiet "Brückenerhaltung und -prüfung sowie Tunnelbau" unter entsprechender personeller Ausstattung dieser Unterabteilung sowie um Erteilung seines "kärntenweiten Dienstreisedauerauftrages". Er halte fest, dass es seit seiner Bestellung zum Unterabteilungsleiter für das Aufgabengebiet "Bauwerksprüfung und Tunnels" und damit einhergehender massiver Reduktion von seiner bisherigen Unterabteilung zugeordnetem Personal zu zusätzlicher Personalreduktion durch Nicht-Nachbesetzung nach Pensionierungen von Bediensteten gekommen sei. Entgegen der von der belangten Behörde im ersten Rechtsgang zitierten Stellungnahme, der Beschwerdeführer hätte die Aufgaben des reinen Brückenbauers hauptsächlich delegiert, stelle er fest, dass diese Behauptungen unwahr seien. Von unzulässiger Delegierung von Aufgaben könne nicht gesprochen werden, wenn die Aufgabenzuteilung entsprechend geregelten Zuständigkeiten erfolge. Die Mitarbeit des Abteilungsleiters bei anspruchsvollen Bauwerken sei nicht über das übliche Maß hinausgegangen und aus der Sicht des Beschwerdeführers existierten keine Bauprojekte, deren Vorbereitung und Abwicklung nicht durch den Beschwerdeführer in seiner damaligen Funktion vorschriftskonform abgewickelt worden seien. Diesbezügliche Kritik sei dem Beschwerdeführer gegenüber nie geäußert worden und seine (auch heute noch gültige) Leistungsfeststellung bestätige, dass der von ihm zu erwartende Arbeitserfolg sowohl hinsichtlich des Umfanges als auch der Wertigkeit erheblich überschritten worden sei. Im gegenständlichen Zeitraum sei er als Sachbearbeiter entsprechend der Dienstvorschrift hauptverantwortlich für die Abwicklung des Großbauvorhabens "Umfahrung Völkermarkt" gewesen, diese Aufgabe habe einen großen Teil seiner Dienstzeit in Anspruch genommen und die gegenständliche Tätigkeit sei im Jahr 2012 durch den Kärntner Landesrechnungshof positiv beurteilt worden. Abschließend stelle er fest, dass auch in seiner derzeitigen Funktion als Unterabteilungsleiter für das Aufgabengebiet "Bauwerksprüfung und Tunnels" regelmäßige Dienstreisen innerhalb Kärntens anfielen und daher seiner Meinung nach die Einstellung des "Dienstreisedauerauftrages" ein unfundierter, wenn nicht sogar willkürlicher Akt sei, den er zurückzunehmen ersuche.
Hierauf holte die belangte Behörde von der Abteilung 9 des Amtes der Kärntner Landesregierung eine Stellungnahme dazu ein, welche Aufgaben dem Beschwerdeführer vor und nach der mit Dekret vom 8. Februar 2011 verfügten Verwendungsänderung zugekommen seien und wie sich der Personalstand des Beschwerdeführers im Rahmen seiner jeweiligen Unterabteilung unterstellten Mitarbeiter gegliedert nach Verwendungsgruppen vor und nach der Verwendungsänderung darstelle, zu der die belangte Behörde wiederum dem Beschwerdeführer Gehör einräumte.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die mit Dekret vom 8. Februar 2011 verfügte schlichte Verwendungsänderung zulässig gewesen sei.
Begründend führte sie nach einleitender Darstellung des Verfahrensganges aus (Schreibweise im Original):
"Als Unterabteilungsleiter für das Aufgabengebiet 'Brückenerhaltung und -prüfung sowie Tunnelbau' waren Ihnen vor der mit Dekret vom 8. Februar 2011 verfügten Umbenennung Ihrer Unterabteilung und der damit einhergehenden Organisations- und Verwendungsänderung folgende Aufgaben zugewiesen:
- Brückenbau,
- Brückenerhaltung,
- Brückenprüfung,
- elektromaschinelle Ausrüstung (VLSA, Tunnelausrüstung),
- Tunnelneubau,
- Tunnelsanierung,
- Sondergenehmigungen für Schwertransporte und
- Wasserwirtschaft.
Zur Bewältigung der oben dargelegten Aufgaben waren Ihrer Unterabteilung mit Stichtag 1. Jänner 2011 (unter Vernachlässigung der Ihrer Unterabteilung zugeordneten, aber der ASFINAG zugeteilten Bediensteten) nachfolgenden Mitarbeiter, gegliedert nach Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen, zugeordnet:
3 Mitarbeiter/innen in der Verwendungsgruppe A 9 Mitarbeiter in der Verwendungsgruppe/Entlohnungsgruppe B/b 15 Mitarbeiter/innen in der Verwendungsgruppe C/Entlohnungsgruppe c
4 Mitarbeiter/innen in handwerklicher Verwendung (p2 bzw. p3) Insgesamt waren mit Stichtag 1. Jänner 2011 sohin
31 Mitarbeiter Ihrer Unterabteilung zugeordnet.
Im Jahr 2011 wurde seitens der Leitung der Abteilung 17 - nunmehr Abteilung 9 (Kompetenzzentrum Straßen und Brücken) eine abteilungsinterne Um-bzw. Neuorganisation bei einigen Unterabteilungen und Mitarbeiterneuzuordnungen durchgeführt. Im Zuge dessen wurde mit Schreiben vom 17. Jänner 2011 … das Ersuchen an die Abteilung 1 (Kompetenzzentrum Landesamtsdirektion) gestellt, die Umstrukturierungen dienstrechtlich umzusetzen und die Unterabteilung 'Brückenerhaltung und - prüfung sowie Tunnelbau' umzustrukturieren und in 'Bauwerksprüfung und Tunnels' umzubenennen.
Die mit den Angelegenheiten der betrieblichen Erhaltung der rund 1.700 Brücken auf Landesstraßen L und B befassten Brückenmeister und ihre Mitarbeitern wurden dienstrechtlich als auch verwaltungstechnisch den jeweiligen Straßenbauämtern zugeteilt, zumal diese Leistungen direkt vor Ort in den Straßenbauämtern wahrgenommen wurden und diese Personen auch bereits örtlich in den Räumlichkeiten der örtlichen Bauämter untergebracht waren.
Die Agenden der baulichen Brückenerhaltung und des Brückenneubaues wurden auch bereits vor der im Jahr 2011 vorgenommenen Umstrukturierung durch Mitarbeiter/Projektbearbeiter in den Straßenbauämtern umgesetzt. Dienstrechtlich sollten für dieses Aufgabengebiet drei Mitarbeiter mit jeweils unterschiedlichen örtlichen Zuständigkeitsbereichen mit Dienstort Straßenbauamt Spittal, Villach und Klagenfurt als Sachgebiets- /Referatsleiter fungieren und wurden diese fachlich für den Bereich Brückenbau der Abteilung 17B-Brückenbau, einer neu eingerichteten Stabsstelle in der Abteilungszentrale, unter Leitung des Abteilungsvorstandes, zugeordnet.
Begründet wurden diese Maßnahmen seitens der Abteilungsleitung der Abteilung 17 (nunmehr Abteilung 9 - Kompetenzzentrum Straßen und Brücken) mit der sich aus der Bearbeitung von Projekten vor Ort in den Straßenbauämtern ergebenden, wesentlichen Verbesserungen im Bereich der Projektabwicklung einerseits, als interne Kommunikationsschwierigkeiten als auch Doppelgleisigkeiten entfallen würden. Insbesondere bestand mit der Umstrukturierung seitens der Abteilungsleitung auch die Absicht, der wiederholt vom Rechnungshof festgestellten und kritisierten Schnittstellenproblematik entgegenzuwirken und eine bessere, durchgängige Projektstruktur und - verantwortlichkeit zu schaffen.
Andererseits ortete die Abteilungsleitung durch die Umstrukturierung auch in wirtschaftlicher Hinsicht Einsparungen im Bereich der Verwaltung. So würden sich durch die Umstrukturierung nicht zuletzt Synergieeffekte bei Dienstkraftwagen (Verwendung von Poolautos aus dem Bauamt) als auch Einsparungen, Vereinfachung in der Verwaltungstätigkeit und Kommunikation mit den Projektleitungen des Straßenbaus, des Brückenneubaus als auch mit Straßenmeistern bei der Erhaltungstätigkeit ergeben.
Die durch die neue Umstrukturierung erfolgt Zuordnung der jeweiligen Mitarbeiter zu den vor Ort liegenden Dienststellen würden im Bereich Dienstkraftfahrzeuge, Diäten sowie Reisekosten als auch durch den Entfall einer doppelten Infrastruktur für Einsparungen sorgen als auch durch die Reduktion von Fahrkilometern und geringeren Fahrzeiten, und wurde das Einsparungspotential in diesem Bereich mit gesamt rund 50.000 Euro per anno beziffert.
Gleichzeitig wollte seitens der Abteilungsleitung durch die erwähnte Umstrukturierung und Neuzuordnung von Mitarbeitern eine Entlastung in Ihrer bisherigen Unterabteilung im operativen Bereich zu Gunsten einer erweiterten Bauwerksprüfung geschaffen werden. Das Inkrafttreten der neuer RVS (13.03.61, 13.03.71 und 13.03.81) habe eine neue Gewichtung der Agenden der Bauwerksprüfung angezeigt erscheinen lassen. Aufgrund der neuen Richtlinien (RVS) seien ca. 5000 Bauwerke einer regelmäßigen dokumentierten Kontrolle zu unterziehen. Diese zusätzliche Aufgabe stellte neben der Brückenprüfung und -kontrolle (ca. 2000 Bauwerke) eine hohe Verantwortung dar.
Die mit der Bauwerksprüfung von Brücken, Stützmauern, Tunnels, Unterflurtrassen, Lärmschutzwänden und sonstigen Objekten verbundenen Aufgaben, wie auch der Tunnelbau, die Angelegenheiten der Elektrotechnik, deren Bedeutung zukünftig durch die Inbetriebnahme des Zentralrechners seitens der Abteilungsleitung ebenfalls als zunehmend angesehen wurden, das Referat Wasserwirtschaft und die Sondergenehmigungen für die Schwertransporte wurden der hierzu umbenannten Unterabteilung 'Bauwerksprüfung und Tunnels' zugeordnet und wurden Sie mit der Leitung dieser Unterabteilung mit Dekret vom 8. Februar 2011, das Ihnen am 25. Februar 2011 ausgefolgt wurde, betraut.
Der Personalstand der Unterabteilung 'Bauwerksprüfung und Tunnels' nach der Organisations- bzw. Verwendungsänderung (Stand 05.04.2011) lässt sich (ebenfalls unter Vernachlässigung der der ASFINAG zugewiesenen Mitarbeiter) wie folgt darstellen:
1 Mitarbeiter/innen in der Verwendungsgruppe A 5 Mitarbeiter/innen in der Verwendungsgruppe/Entlohnungsgruppe B/b
10 Mitarbeiter/innen in der Verwendungsgruppe C/Entlohnungsgruppe c
1 Mitarbeiter/in in handwerklicher Verwendung (p2) zur teilweisen Verwendung
Der Mitarbeiterstand der in 'Bauwerksprüfung und Tunnels' umbenannten Unterabteilung, mit deren Leitung Sie betraut wurden, belief sich nach der Organisations- und Verwendungsänderung auf nunmehr 17 Mitarbeiter.
Durch die mit Dekret vom 8. Februar 2011 verfügten Organisations- und Verwendungsänderung ist eine Änderung in Ihrem Dienstort nicht eingetreten, Ihr neuer Aufgabenbereich ist Awertig. Aufgrund Ihrer speziellen Ausbildung - Studium Ingenieurgeologie - und Ihrer langjährigen Berufserfahrung erfüllen Sie jedenfalls die Erfordernisse für diese neue Verwendung.
Eine Änderung in Ihrer besoldungsmäßigen Einreihung ist ebenfalls nicht eingetreten."
Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 sei - so die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides - dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass der ihm gewährte Dienstreisedauerauftrag mit 31. Jänner 2011 eingestellt werde und hinkünftig anfallende Dienstreisen mit gesondertem Dienstreiseauftrag zu erfolgen hätten.
Nach weiterer Zitierung der §§ 38 und 40 K-DRG 1994, führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus (Schreibweise im Original):
"Durch die mit Dekret vom 8. Februar 2011 erfolgte Umbenennung Ihrer Unterabteilung und der damit einhergehenden organisatorischen Veränderungen sind Sie von einem Teil Ihres bisherigen Aufgabengebietes enthoben worden. Vor der in Rede stehenden Organisations- und Verwendungsänderung umfasste ihr Aufgabengebiet als Unterabteilungsleiter auch die Agenden der Brückenbaus sowie der Brückenerhaltung.
Ihr neues Aufgabengebiet hat sich sohin im Wesentlichen um die genannten Angelegenheiten verringert. Gleichzeitig hat sich eine neue Gewichtung und Schwerpunktsetzung beim Aufgabengebiet der Bauwerksprüfung im Sinn einer Erweiterung um zusätzliche zu prüfende Bauwerke sowie des Aufgabengebietes der Elektrotechnik durch die Implementierung des neuen Verkehrsrechners ergeben. Für die Bauwerksprüfung von 'sonstigen Bauwerken' wurde Ihrer Unterabteilung ein Mitarbeiter der Entlohnungsgruppe c von der Unterabteilung 17BT-Bautechnik zugeordnet und ein handwerklicher Bediensteter des Straßenbauamtes Klagenfurt Ihnen zur teilweisen Verwendung zugewiesen, um die Prüfmannschaft zu verstärken.
Bei einem Vergleich der Aufgabenbereiche vor und nach der verfügten Organisationsänderung kann kein Zweifel daran bestehen, dass es durch den Wegfall der Agenden des Brückenbaus und der Brückenerhaltung zu einer Verringerung der Aufgaben dem Umfange nach gekommen ist und damit einhergehend sich Ihr Aufgabengebiet auch in organisatorischer Hinsicht auf die Leitung einer kleineren Unterabteilung verringert hat, als im Wesentlichen das mit der Brückenplanung- und bau, bzw. mit der Erhaltung von Brücken befasste Personal anderen Einheiten zugeordnet wurden. Im Konkreten hat sich der Mitarbeiterstand von 31 auf 17 Mitarbeiter reduziert. Von Ihnen ins Treffen geführte personelle Maßnahmen im Jahr 2009 betreffend 4 Mitarbeiter bzw. nach der Verwendungsänderung erfolgte Nichtnachbesetzungen von Stellen konnten nicht berücksichtigt werden, als lediglich die im Zusammenhang mit der Umstrukturierung im Februar bzw. März 2011 erfolgte personellen Veränderungen antragsgegenständlich waren.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass Sie durch die mit Dekret vom 8. Februar 2011 verfügte Personalmaßnahme von Ihrer bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung abberufen worden sind.
Wenn Sie jedoch einwenden, dass diese Verwendungsänderung eine qualifizierte, der Versetzung gleichzuhaltende Personalmaßnahme darstellt, so ist einerseits einzuwenden, dass eine Versetzung schon deswegen nicht vorliegt, als einerseits keine Veränderung in Ihrem Dienstort eingetreten ist.
Andererseits ist eine Verwendungsänderung auch nur dann einer Versetzung gleichzuhalten und daher als qualifiziert zu betrachten, wann durch die Neuverwendung in der Laufbahn des Bediensteten eine Verschlechterung zu erwarten ist (§ 40 Abs. 4 Z 1 K-DRG 1994) oder die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Bediensteten nicht mindestens gleichwertig ist (§ 40 Abs. 4 Z 2 K-DRG 1994).
§ 40 Abs. 4 Z 1 leg. cit. ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn eine bereits in den Bereich der konkreten Möglichkeit gerückte Laufbahnerwartung des Beamten verschlechtert wurde. …
Mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 wurden Sie zum Beamten der Dienstklasse VIII ernannt. Nach den Beförderungsrichtlinien des Landes Kärnten haben Sie damit bereits die höchste, für Beamte des Höheren Technischen Dienstes realistischer Weise in Betracht kommende Dienstklasse erreicht. Sohin ist durch die gegenständliche Verwendungsänderung eine Laufbahnverschlechterung, die bereits in den Bereich der konkreten Möglichkeiten gerückt ist, ausgeschlossen.
Von einer qualifizierten, einer Versetzung gleichzuhaltenden, Verwendungsänderung ist auch dann auszugehen, wenn die neue Verwendung des Beamten der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist.
Wesentlicher und primärer Maßstab für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Verwendungen ist - bezogen auf Beamte im Dienstklassenschema - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in erste Linie die Zuordnung der Tätigkeiten zu den fünf Verwendungsgruppen, hier der Verwendungsgruppe A ...
Innerhalb derselben Verwendungsgruppe kann von Ungleichwertigkeit nur gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge. …
Die Ihnen in Ihrer neuen Verwendung als Unterabteilungsleiter für den Bereich 'Bauwerksprüfung und Tunnels' zukommenden Aufgaben sind zweifelsfrei der Verwendungsgruppe A zuzuordnen und bedarf es zu deren Ausübung des Abschlusses eines einschlägigen Hochschulstudiums. Bereits aus diesen Gründen ist eine Ungleichwertigkeit Ihrer neuen Verwendung gegenüber Ihrer bisher ausgeübten Verwendung für die erkennende Behörde nicht ersichtlich.
Von einer Ungleichwertigkeit kann aber auch deshalb nicht gesprochen werden, weil Ihnen in Ihrer früheren Tätigkeit mehr Bedienstete unterstellt gewesen sind. Ebenso vermag die in Ihrem Falle eingetretene Verringerung der Aufgaben eine Ungleichwertigkeit nicht zu begründen, als das verbleibende Aufgabengebiet nach wie vor ein umfassendes, verantwortungsvolles und hochqualifiziertes Tätigkeitsfeld darstellt.
Sie sind durch die Personalmaßnahme vom 8. Februar 2011 und die damit einhergehende Organisationsänderung auch nicht Ihrer Funktion als Unterabteilungsleiter nach § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung verlustig gegangen. Auch nach der verfügten Organisations- und Verwendungsänderung sind Sie der Unterabteilungsleiter einer dem Umfang nach zwar kleineren, aber dennoch selbständigen Einheit innerhalb der Abteilung 9 (Kompetenzzentrum Straßen und Brücken), die von den, neben den vier Straßenbauämtern, in der Zentrale der Abteilung 9 eingerichteten Unterabteilungen auch nach der von Ihnen bekämpften Maßnahme die personell stärkste Unterabteilung darstellt.
Sie bekleiden sohin auch nach der von Ihnen als qualifizierte Verwendungsänderung bekämpften Personalmaßnahme eine verantwortungsvolle und herausfordernde Führungsposition, sind mit uneingeschränkten Leitungs- und Kontrollbefugnissen ausgestattet, auch wenn sich die Angelegenheiten, die zum Wirkungsbereich der Ihnen nunmehr unterstehenden Organisationseinheit gegenüber Ihrer bisherigen Verwendung dem Umfang nach geändert haben bzw. teils eine andere Gewichtung erfahren haben und sich der Personalstand Ihrer Unterabteilung in Summe verringert hat.
Dass die Dienstbehörde in Ihrer neuen Verwendung nach wie vor eine Aufgabe erblickt, der ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Verwaltung zukommt und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, manifestiert sich auch in dem Umstand, dass die Ihnen gewährte Verwendungszulage im unveränderten Ausmaß weitergewährt wurde und auch sonst in den Ihnen gewährten Zulagen und Nebengebühren durch die Personalmaßnahme vom 8. Februar 2011 keine Veränderung eingetreten ist.
Insgesamt ist durch die verfügte Organisations- bzw. Verwendungsänderung keine derart massive Reduzierung von Aufgaben und Verantwortung als auch von Mitarbeitern eingetreten, aus der unmittelbar eine Reduzierung der Wertigkeit der neuen Verwendung gegenüber Ihrer alten Verwendung abgeleitet werden kann, auch wenn Sie subjektiv anders empfinden und Sie auch die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme - insbesondere der Trennung von Brückenerhaltung und -prüfung - in Frage stellen.
So mag auch der von Ihnen subjektiv als einschneidend empfundene Verlust des Dienstreisedauerauftrages, auf welchen Sie in Ihren Anträgen vom 25. Februar 2011, ha. eingelangt am 28. Februar 2011, bzw. vom 29. Juni 2012, ha. eingelangt am 2. Juli 2012, ebenfalls Bezug nehmen, im Zuge der Organisations- und Verwendungsänderung eine Höherwertigkeit Ihrer früheren Verwendung gegenüber Ihrer neuen Verwendung nicht zu begründen.
Für den höheren Wert einer Dienstleistung (Verwendung) ist ausschließlich die inhaltliche Bedeutung der Tätigkeit von Belang. Insofern vermag die Umstellung von einem Dienstreisedauerauftrag auf im vorab einzuholende Einzelgenehmigungen für die Durchführung von Dienstreisen, bei der es sich lediglich um eine geänderte Verwaltungspraktik handelt, die die Ihnen vorstehende Abteilungsleitung mit der Notwendigkeit eines geregelten Dienstbetriebes, einer gewünschten erhöhten Präsenz zu der Unterabteilung und dem verantwortungsvollem Umgang mit der Dienstzeitverwaltung für angezeigt hält, eine Geringerwertigkeit Ihrer neuen Verwendung objektiv nicht darzulegen,
In Zusammenschau der unveränderten Funktion als Unterabteilungsleiter, der unveränderten Zulagen und Nebengebühren, des nach wie vor verantwortungsvollen und hochqualifizierten Aufgabengebietes, das jedenfalls A-wertig ist und dessen Relevanz und hohes Verantwortungspotential sich nicht zuletzt in der - im Vergleich zu den anderen Unterabteilungen der Abteilung 9 - höchsten personellen Ausstattung widerspiegelt, vermag die Behörde insgesamt eine Ungleichwertigkeit der neuen Verwendung gegenüber Ihrer alten Verwendung nicht zu erkennen.
Da Sie demnach durch die Personalmaßnahme weder eine Laufbahnverschlechterung hinnehmen mussten noch eine nach objektiven Gesichtspunkten feststellbare Geringerwertigkeit Ihrer neuen Verwendung gegenüber Ihrer alten Verwendung vorliegt, ist die Personalmaßnahme vom 8. Februar 2011 als schlichte, nicht einer Versetzung gleichzuhaltende, Verwendungsänderung zu qualifizieren.
Da Sie auf Grund Ihrer Ausbildung - Abschluss des Studiums Ingenieurgeologie - und langjähriger Berufserfahrung, die Erfordernisse für die neue Verwendung unzweifelhaft erfüllen, war die über Sie verfügte Personalmaßnahme jedenfalls zulässig.
Zur Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Klärung der Rechtmäßigkeit der als vorliegend angesehenen schlichten Verwendungsänderung ist schließlich auszuführen, dass, obwohl im Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K-DRG 1994), LGBL. Nr. 71, idgF, eine dem § 38 Abs. 6 leg.cit. entsprechende ausdrückliche Normierung des Rechts auf Erlassung einer Feststellungsbescheides in § 40 leg.cit. fehlt, sowohl die Lehre .. als auch die Rechtsprechung … die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides aus allgemeinen Rechtschutzüberlegungen bejahen."
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf, "dass eine iSd § 40 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes … einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung (qualifizierte Verwendungsänderung) nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und nicht ohne Einhaltung des gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahrens durchgeführt wird und hierbei nicht fälschlich eine Deklarierung als schlichte (nicht nach der vorbezeichneten Norm einer Versetzung gleichzuhaltenden) Verwendungsänderung vorgenommen wird" verletzt; er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat:
Zur Darstellung der maßgebenden Rechtslage wird zunächst wiederum gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2012, Zl. 2011/12/0158, verwiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof u.a. tragend ausführte:
"Nach der - insofern vom Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 abweichenden - Systematik des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 erfolgt jegliche Änderung der Verwendung des Beamten - ebenso wie eine Versetzung - im Wege der Weisung.
Nach § 40 Abs. 4 iVm § 38 Abs. 6 K-DRG 1994 hat auf Antrag des Beamten die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, ob eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung zulässig war. Liegt lediglich eine schlichte, nicht einer Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung vor (wenn keiner der zwei Tatbestände des § 40 Abs. 4 Z. 1 oder 2 leg. cit. verwirklicht ist), hat die Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise, insbesondere das Vorliegen des Ausbildungserfordernisses für die neue Verwendung nach § 40 Abs. 1 leg. cit. aus allgemeinen Rechtsschutzerwägungen mittels Feststellungsbescheides zu erfolgen, obwohl eine der § 38 Abs. 6 leg. cit. entsprechende ausdrückliche Normierung eines Rechts auf einen Feststellungsbescheid in diesem Zusammenhang in § 40 leg. cit. fehlt …
Eine gesonderte Feststellung der Qualifikation einer Verwendungsänderung ist daher dem K-DRG 1994 nicht zu entnehmen."
Nach wie vor ist unbestritten, dass es sich bei der in Rede stehenden Personalmaßnahme vom 8. Februar 2011 nicht um eine Versetzung im Sinn des § 38 K-DRG 1994, sondern um eine Änderung der Verwendung des Beschwerdeführers handelte.
Die Beschwerde zieht zunächst unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides die Beurteilung der belangten Behörde in Zweifel, dass die in Rede stehende Verwendungsänderung keine qualifizierte, einer Versetzung gleichzuhaltende gewesen sei.
Soweit die Beschwerde hiebei auf § 40 Abs. 3 BDG 1979 rekurriert, weil die Kärntner Regelung der bundesrechtlichen nachgebildet sei und der Schutzzweck beider Bestimmungen der gleiche sei, ist an die eingangs zitierten Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom 22. Mai 2012 und die darin hervorgehobenen Unterschiede zwischen der von der Regelung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 abweichenden Systematik des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 zu erinnern, womit Überlegungen der Beschwerde zur Frage einer allfälligen geringeren Wertigkeit der Verwendung nach dem Funktionsgruppenschema des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 dahingestellt bleiben können.
Gleichfalls versagt der weitere Hinweis der Beschwerde auf zu § 40 Abs. 1 BDG 1979 ergangene Rechtsprechung zur Frage einer qualifizierten oder schlichten Verwendungsänderung im Sinne dieser Bestimmung sowie wiederum auf zur Frage der Arbeitsplatzbewertung nach dem Funktionszulagenschema des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ergangene Rechtsprechung.
Nach der im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmung des § 40 Abs. 4 K-DRG 1994 ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist oder
2. die neue Verwendung des Beamten der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist.
Nach dem bisher Gesagten ist die Frage der Gleichwertigkeit im Sinn des § 40 Abs. 4 Z. 2 K-DRG 1994 nicht anhand des Funktionszulagenschemas des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zu beantworten, sondern im Hinblick auf den im Dienstklassensystem nach dem K-DRG 1994 ernannten Beschwerdeführer primär nach der Zuordnung der Tätigkeit zu der hier maßgeblichen Verwendungsgruppe A. Die Beschwerde zieht allerdings nicht in Zweifel, dass auch der anhand des Dekretes vom 8. Februar 2011 bestimmte neue Aufgabenbereich des Beschwerdeführers dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen ist.
Gleichfalls zieht die Beschwerde die Feststellungen des angefochtenen Bescheides, wonach der Beschwerdeführer der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A angehöre, und die darauf fußende Beurteilung, dass durch die mit Dekret vom 8. Februar 2011 geänderte neu Verwendung in der Laufbahn des Beschwerdeführers eine Verschlechterung nicht zu erwarten sei, nicht in Zweifel.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie in der durch Dekret vom 8. Februar 2011 bewirkten Änderung der Verwendung (rechtlich) eine schlichte, d.h. eine nicht einer Versetzung gleichzuhaltende Änderung der Verwendung erblickte.
Schließlich zieht die Beschwerde auch nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die neue, mit Dekret vom 8. Februar 2011 bestimmte Verwendung erfüllt.
Eine "schlichte" Verwendungsänderung könnte Rechte des Beamten schließlich auch dann verletzen, wenn sie willkürlich erfolgt wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2012, Zl. 2010/12/0198).
Darüber, welche Umstände vorliegen müssen, um Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Entsprechendes gilt in Ansehung der Prüfung einer Weisung auf Willkür (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2012, Zl. 2011/12/0170, mwN).
Eine in diesem Sinne willkürliche Vorgangsweise im Zuge der Änderung der Verwendung des Beschwerdeführers durch Dekret vom 8. Februar 2011 ist jedoch nicht erkennbar und zeigt auch die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht auf, wenn sie die von der belangten Behörde für die Personalmaßnahme ins Treffen geführten Gründe organisatorischer Natur nicht teilt und die Neuorganisation als unwirtschaftlich bezeichnet. Insbesondere ist im Rahmen einer Willkürprüfung nicht die bloße Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung, die für die konkrete Personalmaßnahme ausschlaggebend war, zu prüfen.
Ebenso vermag die Beschwerde keine Willkür bei Erlassung des Dekretes vom 8. Februar 2011 aufzuzeigen, wenn sie behauptet, dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Personalreduktion bereits im Jahr 2009 vollzogen worden sei, womit sich die Personalmaßnahme vom 8. Februar 2011 als ein Nachvollziehen personeller Gegebenheiten darstellt.
Die in der Beschwerde monierte Einschränkung des Aufgabenbereiches des Beschwerdeführers kann daher nicht als Ausfluss von Willkür erkannt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 14. Oktober 2013
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