Normen
AVG §7 Abs1 Z3;
BDG 1979 §105;
StGB §297 Abs1;
StGB §302 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z3;
BDG 1979 §105;
StGB §297 Abs1;
StGB §302 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1986 im Postautodienst. Er wird im Bereich der Verkehrsstelle A als Omnibuslenker verwendet.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe, obwohl er wiederholt darauf hingewiesen worden sei, keinen unmittelbaren Kontakt mit der Stadtgemeinde A als Auftraggeberin des Citybusses aufzunehmen, trotzdem am 25. Juni 2012 "in dieser Angelegenheit" (gemeint: Kundenbeschwerde vom 2. April 2012) die Bürgermeisterin Frau P persönlich aufgesucht.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Dienstpflicht eines Beamten gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt sei, zu befolgen, schuldhaft verletzt und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.
Es wurde gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv 1 1/2 Monatsbezügen verhängt.
Von einer weiteren Anschuldigung wurde der Beschwerdeführer freigesprochen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach wörtlicher Wiedergabe des Bescheides der Behörde erster Instanz, der Berufungen des Beschwerdeführers und des Disziplinaranwalts und einer Äußerung des Beschwerdeführers zur Berufung des Disziplinaranwalts aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibweise im Original):
(a) Zum Schuldspruch wegen Weisungsverletzung, betreffend den der Beschwerdeführer freigesprochen wurde)
(Der Beschwerdeführer hat) "die ihm am 11. April erteilte Weisung seines Vorgesetzten, eine schriftliche Darstellung des Sachverhaltes bzw. einer Stellungnahme zu einer Kundenbeschwerde vom 2. April 2012 abzugeben, zunächst abgelehnt, dieser jedoch mit Schreiben vom 16. April 2012 entsprochen.
Seitens des erkennenden Senates der DOK bestehen keine Zweifel, dass es sich dabei um eine Weisung gehandelt hat, denn eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muß nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein 'Ersuchen' oder ein 'Gebetenwerden' durch einen Vorgesetzten bzw. eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und dass deren Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann (vgl. VwGH 24.4.2012, 2010/09/0112).
Diese Voraussetzungen einer Weisung sind im vorliegenden Fall zweifellos erfüllt.
Zu beachten ist allerdings, dass dem (Beschwerdeführer) anläßlich der Weisungserteilung offenbar keine Frist gesetzt wurde, ihm keine besondere Dringlichkeit der Angelegenheit mitgeteilt wurde, die objektiv nicht gegeben war, und dass 'Gefahr in Verzug' ebenfalls nicht vorlag. In einem derartigen Fall muss einem Beamten ausreichend Zeit gegeben werden, einer - ohnehin nicht dringlichen (der bezughabende Vorfall hatte sich am 2. April 2012 ereignet) - Weisung nachzukommen. Auch wenn ein Beamter sich anfänglich weigert, einer nicht dringlichen Weisung nachzukommen, kann daraus nicht automatisch auf eine Dienstpflichtverletzung geschlossen werden, denn es kann sich der Betroffene - wie hier - nach kurzer Überlegung doch entscheiden, der Weisung nachzukommen.
Dass der (Beschwerdeführer) im vorliegenden Fall die Befolgung der Weisung zunächst abgelehnt hat, ist unstrittig, stellt jedoch im Hinblick darauf, dass er ihr dann - und zwar innerhalb relativ kurzer Zeit (innerhalb der Aufgabenstellung angemessener weniger Tage) - nachgekommen ist, kein ausreichendes Substrat für eine Dienstpflichtverletzung dar.
Nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK stellt das Verhalten des (Beschwerdeführers) zwar auf ein Fehlverhalten dar, jedoch ist dieses von derart geringem Gewicht, dass es unterhalb der sog. Schwelle der disziplinären Erheblichkeit zu liegen kommt, denn auch im öffentlichen Dienst stehen ebensowenig wie in anderen Arbeitsbereich nur perfekt und fehlerfrei arbeitende 'Mustermenschen' zur Verfügung, weshalb 'Bagatellverfehlungen' disziplinär nicht zu ahnden sind (vgl. zB VwGH 21.2.1991, 90/09/0181, mwH).
Der (Beschwerdeführer) hat daher diese ihm angelastete Dienstpflichtverletzung nicht begangen, weshalb gemäß §§ 118 Abs. 1 Z 4 iVm 126 Abs. 2 BDG ein Freispruch zu ergehen hatte."
(b) Zum gegenständlich angefochtenen Schuldspruch) "Anders verhält es sich betreffend den Schuldspruch, keinen
unmittelbaren Kontakt mit der Stadtgemeinde A als Auftraggeberin des Citybusses aufzunehmen, denn der (Beschwerdeführer) hat trotzdem am 25. Juni 2012 in dieser Angelegenheit (siehe a)) die Bürgermeisterin Frau P persönlich aufgesucht.
Auch diesbezüglich bestehen seitens des erkennenden Senates der DOK keine Zweifel, dass es sich dabei um eine Weisung gehandelt hat (siehe die Ausführungen oben und a)). Gegen diese Weisung hat der (Beschwerdeführer) schuldhaft verstoßen; auf die in diesem Punkt zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz wird verwiesen."
Die Begründung der Behörde erster Instanz, auf die verwiesen wurde, lautete:
"Der Sachverhalt ist dem Grunde nach unstrittig. Im Zuge einer Beschwerdebearbeitung hat es in Summe vier Versuche gegeben, um den (Beschwerdeführer) zur Abgabe einer Stellungnahme zu bewegen. Von seinem Vorgesetzten ist ihm wiederholt vor Augen geführt worden, dass er in dieser Angelegenheit keinen Kontakt mit der Stadtgemeinde A aufzunehmen habe. Diese Willensäußerung seines Dienstgebers war auch für ihn klar und eindeutig. Seine Verantwortung 'dass er (gemeint C U) eine Kontaktaufnahme nicht verboten hat', im gleichen Atemzug aber hinzufügt: 'Er hat nur davon gesprochen, dass er oder das Unternehmen das nicht will', spricht für sich und zeigt, dass er eine Anordnung nicht verstehen und will und ihr damit auch keine Folge leistet.
...
Gleiches gilt in Bezug auf die Aufforderung, nicht mit der Stadtgemeinde in Kontakt zu treten. In diesem Fall hat der (Beschwerdeführer) aber konkret gegen eine eindeutige Weisung verstoßen. Gerade für ein Dienstleistungsunternehmen stellt eine koordinierte und abgestimmte Abarbeitung von Beschwerden ein wichtiger Baustein in seiner Außenwirkung dar. Ein Mitarbeiter, dem dabei das Wissen und das entsprechende Fingerspitzengefühl fehlt, kann viel zerstören. Nimmt man das Auftreten und die Äußerungen des (Beschwerdeführers) in der mündlichen Verhandlung als Maßstab, dann wird es verständlich, warum ihm eine persönliche Kontaktaufnahme untersagt worden ist. Wenn er seine Vorgehensweise rechtfertigt, dass er ein Recht darauf habe, dass seine Stellungnahme wörtlich an die Stadtgemeinde weitergegeben werde, übersieht er, dass er sich selbst gar nicht interessiert hat, was eigentlich weitergegeben worden ist.
Trotzdem hat er nach 2 Monaten ohne Rücksprache und damit völlig überraschend für seinen Dienstgeber von sich aus die Bürgermeisterin aufgesucht und damit eine Angelegenheit wieder ins Rollen gebracht, die eigentlich schon abgeschlossen war. Der Unmut darüber kann dem darauf erfolgten Mail der Stadtgemeinde entnommen werden.
Von einer Remonstration, wie vom Rechtsvertreter des (Beschwerdeführers) angeführt, kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Wenn man dieser Rechtsmeinung folgen würde, wäre jede Weigerung einer Weisung Folge zu leisten als Remonstration zu werten. Eine Remonstration verlangt eine Rechtswidrigkeit der erteilten Weisung oder eine klare Willensäußerung des Weisungsempfängers, aus welchen anderen Gründen er der Weisung keine Folge leistet. Beides ist aber nicht der Fall. Am Inhalt der Anordnung, sich als Privatperson in dienstlichen Angelegenheiten nicht mit einem Geschäftspartner des Dienstgebers in Verbindung zu setzen, kann auch ex post eine Rechtswidrigkeit nicht erkannt werden. Unabhängig davon hat dies auch der (Beschwerdeführer) selbst gegenüber dem einschreitenden Vorgesetzten nie zum Ausdruck gebracht.
In dem Zeitraum von 2 Monaten, bis zu seiner Kontaktaufnahme mit der Stadtgemeinde hätte er mehrmals eine Möglichkeit gehabt, seine Bedenken gegen diese Anordnung vorzubringen. Er hat aber nichts getan, er hat geschwiegen und dann nach eigenem Gutdünken reagiert.
Der (Beschwerdeführer) hat vorsätzlich gehandelt. Daran ändert nichts, dass dieses Handeln seinem Naturell und seiner Persönlichkeit entspricht. Dieses ständige Handeln des (Beschwerdeführers) gegen ausdrückliche Interessen oder Anordnungen seines Dienstgebers, wenn er, aus welchen Gründen auch immer, anderer Meinung ist, belastet das Betriebsklima ungemein. Laufende Disziplinarverfahren, gegenseitige Strafanzeigen und sich daraus ergebende zwischenmenschliche Spannungen tragen ebenfalls nicht zu einer Verbesserung dieser Situation bei. Jede Form des dienstlichen Zusammenlebens hängt von der Einhaltung bestimmter Spielregeln ab. Mitarbeiter, die sich dabei schwer tun, erweisen sich bald als Fremdkörper. Dann werden aus Kleinigkeiten große, zeitintensive und nervenaufreibende Problemfälle.
Wenn der (Beschwerdeführer) auf die Frage des Senatsvorsitzenden, ob er nachträglich betrachtet nicht doch einen Fehler gemacht habe, antwortet, 'wenn ich gewusst hätte, was für einen Wirbel das Ganze ausgelöst hat, würde ich es anders machen', spricht daraus eine gewisse Einsicht, die er aber gleich wieder Lügen straft, wenn er anschließend ausführt, 'dass es für ihn eine Verleumdung darstelle' und 'der Lenker das Recht habe, dass seine Sachverhaltsdarstellung wortwörtlich an die Gemeinde weitergeleitet werde'."
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus:
"Der VwGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits mehrmals betont, dass bei der Strafbemessung neben
- der Art und Schwere des Dienstvergehens, insbesondere der Bedeutung der verletzten Pflicht,
- dem Grad des Verschuldens
- dem Beweggrund der Tat,
- den Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und
- der bisherigen dienstlichen Führung des Beamten
der spezialpräventiven Erforderlichkeit sowohl der Bestrafung an sich als auch der konkreten Disziplinarstrafe und deren Ausmaß entscheidende Bedeutung zukommt. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezialpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 103ff und ihr folgend das oben zitierte Erkenntnis).
Anders als das Strafrecht, wo moralische Wertungen, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, bezweckt das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Der maßgebliche Focus liegt daher überwiegend in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch die Disziplinarstrafe soll der der Disziplinargewalt Untergeworfene entweder an seine Dienstpflichten gemahnt und angehalten werden, diese künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem (Beschwerdeführer) aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich ist, im Wege der Entlassung aus dem Dienstverhältnis entfernt werden. Mit der dem Disziplinarrecht zukommenden Ordnungsfunktion soll einer durch ein Dienstvergehen (eine Dienstpflichtverletzung) verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnet werden, dessen Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten und dessen Ansehen zu wahren.
Beim Fehlverhalten des (Beschwerdeführers) gemäß dem verbleibenden Spruchpunkt handelt es sich um eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung iSd § 44 Abs. 1 BDG von mittlerem Gewicht, da der Befolgung der Weisung eines Vorgesetzten nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 26.6.2012, 2011/09/0032). Daher ist auch nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK mit der Verhängung einer spürbaren Disziplinarstrafe vorzugehen. Diesem Erfordernis ist der erstinstanzliche Disziplinarsenat mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv EUR 5.000,-- im Hinblick auf den erfolgten Freispruch allerdings in einer nunmehr über den Strafzweck hinausgehenden Art und Weise nachgekommen.
Unter Bedachtnahme auf die Rspr des VwGH (vgl. zB 14.11.2007, 2005/09/0115), wonach bei der Strafbemessung alle Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen sind, ist dem (Beschwerdeführer) mildernd zugute zu halten, dass er nicht bestritten hat, am 25. Juni 2012 in besagter Angelegenheit die Bürgermeisterin Frau P persönlich aufgesucht zu haben (Tatsachengeständnis). Trotz nunmehrigen Wegfalles des Erschwerungsgrundes der Begehung mehrerer Dienstpflichtverletzungen steht dem obigen Milderungsgrund als Erschwerungsgrund gegenüber, dass der (Beschwerdeführer) allerdings infolge Rechtskraft des Erkenntnisses der DOK vom 20. März 2013, GZ 72,111,112/17-DOK/12 (Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv EUR 6.000,--), disziplinarrechtlich nicht mehr unbescholten ist.
Der erkennende Senat der DOK geht unter Bedachtnahme auf eine gesetzeskonforme Anwendung des ihm bei der Strafbemessung zukommenden Ermessenspielraumes bei der Strafbemessung für die verfahrensgegenständliche Dienstpflichtverletzung unter Berücksichtigung des geringfügigen Milderungs- sowie des erheblichen Erschwerungsgrundes von einem Strafrahmen aus, der im Bereich der Disziplinarstrafe einer Geldstrafe iSd § 92 Abs. 1 Z 3 BDG liegt. Denn wie der VwGH in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 26.6.2012, 2011/09/0032, ausgesprochen hat, ist - da der Befolgung der Weisung eines Vorgesetzten nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zukommt - schon deshalb die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd § 93 Abs. 1 BDG entgegenzuwirken. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der (Beschwerdeführer) bereits eine disziplinäre Verurteilung aufweist.
Der Berufungssenat ist zu der Auffassung gelangt, dass zwar die von der Erstinstanz ausgesprochene Geldstrafe iHv EUR 5.000,-- weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich ist, dass es jedoch dennoch der Disziplinarstrafe einer Geldstrafe - wenn auch in etwas geringerer Höhe - bedarf, um dem Unrechtsgehalt des Weisungsverstoßes zu entsprechen und den (Beschwerdeführer) sowie unter generalpräventiven Gesichtspunkten auch andere Beamte/Beamtinnen von (derartigen) Verfehlungen abzuhalten bzw. (derartigen) Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte/Beamtinnen entgegenzuwirken. Auf Grund dieser Erwägungen wird über den (Beschwerdeführer) in Stattgebung seiner Berufung betreffend die Strafhöhe die Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG iHv 1½ Monatsbezügen verhängt.
Bei diesen Überlegungen zur adäquaten Disziplinarstrafe wurde gemäß der geltenden Rechtslage generalpräventiven Erwägungen und dem Strafzweck, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte/Beamtinnen entgegenzuwirken, ein ebenso hoher Stellenwert beigemessen wie der infolge der disziplinären Vorverurteilung gewichtigen spezialpräventiven Strafnotwendigkeit.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/09/0105, zum Verhältnis von Spezial- zu Generalprävention ausführt, dass
'durch die Dienstrechts-Novelle 2008 (...) im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt (worden ist). Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten.'
Die Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen in § 93 Abs. 1BDG hat zur Konsequenz, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine höhere Disziplinarstrafe als auf Grund spezialpräventiver Erwägungen erforderlich ist, diese (höhere) Disziplinarstrafe auszusprechen ist.
In Übereinstimmung mit der dargestellten Judikatur der VwGH ist der erkennende Senat der DOK der Auffassung, dass eine niedrigere als die nunmehr ausgesprochene Disziplinarstrafe iHv 1½ Monatbezügen auf Grund auch generalpräventiver Erwägungen nicht als adäquat erachtet werden kann. Denn würde bei einem Weisungsverstoß mit einer zu milden Disziplinarstrafe vorgegangen werden, dann könnte nicht davon ausgegangen werden, dass damit der Begehung solcher Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte/- innen ausreichend entgegengewirkt wird. Es bedarf also einer finanziell spürbaren Disziplinarstrafe, um deutlich zu machen, dass derartiges Fehlverhalten nicht toleriert wird.
Nach Ausspruch der Disziplinarstrafe der Geldbuße iHv 1½ Monatbezügen besteht nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK jedoch keine Gefahr mehr, dass sich der (Beschwerdeführer) und/oder andere Beamte/Beamtinnen in Zukunft abermals (derart) fehlverhalten werden. Da eine strengere als die unter Präventionsgesichtspunkten erforderliche Strafe innerhalb des Strafrahmens nicht verhängt werden darf, und unter Zugrundelegung von Präventionsgesichtspunkten mit dieser Disziplinarstrafe das Auslangen gefunden werden kann, war der Berufung des (Beschwerdeführers) gegen die Strafhöhe (nur) in diesem Umfang Folge zu geben. Die Disziplinarstrafe der Geldbuße iHv 1½ Monatbezügen ist sowohl notwendig als auch ausreichend, um dem (Beschwerdeführer) die Bedeutung der verletzten Dienstpflicht vor Augen zu führen sowie generalpräventiven Überlegungen zum Durchbruch zu verhelfen.
Bei dieser Straffestsetzung wurden die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des (Beschwerdeführers) berücksichtigt; die ausgesprochene Disziplinarstrafe ist spürbar, aber wirtschaftlich verkraftbar."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - aus dem Grunde des § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandener Fassung.
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit strafgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
1.) Der Beschwerdeführer wendet Befangenheit des Vorsitzenden der Behörde erster Instanz, sohin Unzuständigkeit dieser Behörde wegen unrichtiger Zusammensetzung, ein.
Sein erstes Argument geht dahin, dass der Vorsitzende der Behörde erster Instanz in einem der gegenständlichen Sache vorangegangenen Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer in der Sache säumig gewesen sei, andererseits aber keine Zeit verloren habe, eine Suspendierung des Beschwerdeführers herbeizuführen, die sich als nicht gerechtfertigt erwiesen habe. Im nunmehrigen zweiten Disziplinarverfahren seien zwischen dem Einleitungsbeschluss vom 4. Dezember 2012 und der Disziplinarverhandlung am 3. April 2013 fast genau vier Monate verstrichen; dies bedeute einen "unakzeptablen Zeitaufwand, umso mehr, als dadurch meine Suspendierung entsprechend verlängert worden" sei.
Das zweite Argument des Beschwerdeführers lautet, sein früherer Vertreter habe in einem Schreiben an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt die disziplinäre Verfolgung des Vorsitzenden der Behörde erster Instanz im Zusammenhang mit der Säumigkeit verlangt.
Gemäß § 105 BDG 1979 ist auf das Disziplinarverfahren grundsätzlich das AVG anzuwenden (mit im Einzelnen angeführten, hier nicht zutreffenden Ausnahmen).
Dieses enthält betreffend Befangenheit von Verwaltungsorganen folgende Bestimmung:
"§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben."
Im gegenständlichen Fall kann nur § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG in Betracht kommen.
Aus der behaupteten Säumigkeit in einem Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ist für sich allein genommen kein solcher "wichtiger Grund" abzuleiten.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 10. August 2006, Zl. 2006/02/0122 mwN) bietet selbst die Erstattung einer Strafanzeige im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren wegen §§ 297 Abs. 1 und 302 Abs. 1 StGB - ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände - keinen Anlass, die Befangenheit des einschreitenden Organwalters anzunehmen, hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, sich durch ein Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen. Umso weniger kann das Verlangen nach disziplinärer Verfolgung wegen Säumigkeit in einem Verfahren die Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG bewirken.
Auch das übrige weitwendige Vorbringen, aus Passagen der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz sei die Befangenheit zu ersehen, ist unbegründet.
2.) Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm eine Weisung, nicht unmittelbar mit der Stadtgemeinde A Kontakt aufzunehmen, "überhaupt nicht (klar genug) erteilt" worden.
Insoweit sich die beschwerdeführende Partei damit gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit nicht aufkommen. Denn der Beschwerdeführer ist daran zu erinnern, dass der als Zeuge einvernommene Vorgesetzte U in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2013 u.a. Folgendes ausgesagt hat:
"Bei diesem Gespräch brachte (der Beschwerdeführer) immer wiederum zum Ausdruck, dass er mit (SV) und auch mit der Gemeinde Kontakt aufnehmen wollte.
Ich habe ihn daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Aufgabe des Postbusses ist und auch von dieser Seite her erledigt wird, Wortwörtlich kann ich es nicht mehr sagen, wie ich mich geäußert habe, ich habe ihn aber ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er selbst nicht mit (SV) und Gemeinde Kontakt aufzunehmen hat."
Der Beschwerdeführer hat ausgesagt, dass sein Vorgesetzter "davon gesprochen" hat, "dass er oder das Unternehmen das nicht will". Damit hat er selbst die Existenz dieser Weisung - und dass er sie auch wahrgenommen hat - eingeräumt, denn die Aussage, dass ein Vorgesetzter in Bezug auf das Verhalten eines im Weisungszusammenhang stehenden Beamten bei der Erledigung einer gegen diesen Beamten (im Hinblick auf seine Dienstausübung) erhobenen Beschwerde des Postbuskunden SV eine konkret genannte Kontaktaufnahme "nicht will", kann bei vernünftiger Auffassung nicht anders verstanden werden.
Auch wenn man die Weisung als Eingriff in die Kommunikationsfreiheit des Beschwerdeführers wertet, so war sie zum Schutz der Rechte des Unternehmens des Beschwerdeführers gerechtfertigt.
Das wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers, die Weisung habe einen "außerdienstlichen Bereich" betroffen, verkennt, dass Ursache der Weisung die Behandlung einer vom Postbuskunden SV gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Dienstausübung erhobenen Beschwerde war. Die Behandlung dieser Beschwerde und das Verhalten des Beschwerdeführers in deren Zuge stehen damit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Dienstausübung des Beschwerdeführers.
Mit dem Vorbringen gegen die Strafbemessung zeigt der Beschwerdeführer keinen Ermessensmissbrauch auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2014
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