VwGH 2013/08/0096

VwGH2013/08/009611.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der C H in F, vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 4. April 2013, Zl. UVS-1-724/E4-2012, UVS-1-725/E4-2012, betreffend Übertretung des ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §111;
ASVG §33 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z2;
VStG §44a;
VStG §5 Abs1;
ASVG §111;
ASVG §33 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z2;
VStG §44a;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 28. Juni 2012 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe es als "Verantwortliche" der H. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin in fünf Fällen ihrer Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen nicht nachgekommen ist, indem auf einer näher bezeichneten Baustelle in Tirol an bestimmten Tagen Mitarbeiter beschäftigt worden sind, ohne die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten vor Arbeitsbeginn bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse anzumelden. Sie wurde wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG viermal mit einer Geldstrafe von je EUR 1.090,-- (Spruchpunkte 1, 3, 4 und 5) und einmal mit einer Geldstrafe von EUR 2.180,-- (Spruchpunkt 2) bestraft.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Berufung der Beschwerdeführerin insofern Folge, als sie die Spruchpunkte 1, 3, 4 und 5 aufhob und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einstellte. Im Übrigen wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe, dass die Beschwerdeführerin die ihr zu Last gelegte Übertretung als handelsrechtliche Geschäftsführerin der H. GmbH zu verantworten hat, der Beschäftigte bei der Tiroler Gebietskrankenkasse anzumelden gewesen wäre und es anstelle von "18.10.2012" nunmehr "18.10.2010" zu lauten hat.

In der Begründung stellte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges hinsichtlich des bestätigenden Teiles des angefochtenen Bescheides fest, die Beschwerdeführerin sei handelsrechtliche Geschäftsführerin der H. GmbH, die im Zeitraum von 27. Juli 2010 bis 17. Oktober 2010 J. L. auf einer Baustelle in Tirol als Eisenleger beschäftigt habe, ohne diesen jedoch vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zur vollversicherten Pflichtversicherung anzumelden.

Die belangte Behörde führte weiters aus, J. L. habe in der am 29. September 2010 bei einer Kontrolle aufgenommenen Niederschrift angegeben, er sei vom 3. Mai 2010 bis 3. Juli 2010 bei der Firma M. Bau und direkt daran anschließend bei einer Firma in L (M. B.) gemeldet gewesen. Sein Dienstgeber sei S. B. von der H. GmbH gewesen, mit ihm habe er Ende April telefonisch das Einstellungsgespräch geführt. M. B. kenne er nicht. Auch habe er S. B. die Sozialversicherungsnummer und die Arbeitsbewilligung übermittelt. J. L. habe erklärt, bei der H. GmbH als Eisenleger beschäftigt zu sein und die Entlohnung in der Höhe von EUR 1.400,--

bis EUR 1.550,-- mit S. B. vereinbart zu haben. Auch die Ausbezahlung des Lohnes sei durch S. B. erfolgt. J. L. habe zudem angegeben, mit einem Firmenauto der H. GmbH von zu Hause auf die verschiedenen Baustellen gefahren zu sein.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 30. November 2012 habe J. L. erklärt, er sei von 3. Mai 2010 bis Anfang Juli bei der Firma M. Bau und daran anschließend bei M. B. beschäftigt gewesen. Das Geld habe er nicht von M. B. bekommen, sondern - wie mit M. B. vereinbart - von S. B.. Er sei bei M. B. von Anfang Juli 2010 bis zur Kontrolle am 29. September 2010 beschäftigt gewesen. Für die H. GmbH habe er von Mitte Oktober 2010 bis Mitte Dezember gearbeitet. Die drei Wochen davor sei er nicht in Österreich gewesen. Die Abweichung zu seinen Angaben vom 29. September 2010 habe J. L. mit möglichen Sprachproblemen gerechtfertigt.

Nach Wiedergabe der Aussagen der ebenfalls in der Berufungsverhandlung am 30. November 2012 einvernommenen Personen setzte die belangte Behörde beweiswürdigend fort, J. L. sei nicht von M. B., sondern von der H. GmbH beschäftigt worden. Die Beschwerdeführerin habe nicht dezidiert bestritten, J. L. beschäftigt zu haben. Sie bringe aber vor, dass er bei M. B. gemeldet gewesen und eine Zuordnung zur H. GmbH zum Tatzeitpunkt auf Grund der Beweisergebnisse nicht möglich sei. Dass es sich bei J. L. um einen Leasingarbeiter gehandelt hat, habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Unstrittig sei, dass J. L. zusammen mit anderen Arbeitern der H. GmbH für diese Eisenverlegerarbeiten durchgeführt habe. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens komme die belangte Behörde zum Ergebnis, dass J. L. von der H. GmbH zur Sozialversicherung angemeldet hätten werden müssen. Die bei der Firma M. B. erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung habe nur den Zweck verfolgt, die Bestimmungen des ASVG zu umgehen. Für diese Annahme spreche zunächst, dass die Beschwerdeführerin nie behauptet habe, J. L. sei als Leasingarbeiter beschäftigt worden. Weiters sei auf die Angaben von J. L. im Zuge der Kontrolle am 29. September 2010 zu verweisen, wonach er das Einstellungsgespräch mit S. B. von der H. GmbH geführt habe, die Höhe des Entgelts mit S. B. vereinbart und auch von diesem erhalten habe. Zudem habe J. L. behauptet, M. B. nicht zu kennen.

Zwar habe J. L. im Zuge der Berufungsverhandlung angegeben, von Anfang Juli 2010 bis zur Kontrolle am 29. September 2010 für M. B. gearbeitet zu haben und auch mit diesem vereinbart zu haben, dass S. B. ihm das Entgelt auszahle. Diese Aussagen von J. L. seien aber wenig glaubwürdig; mehr Glaube werde vielmehr seinen anlässlich der Kontrolle getätigten Angaben geschenkt, weil erste Angaben nach der Lebenserfahrung am ehesten der Wahrheit entsprächen. Obwohl J. L. ohne Dolmetscher befragt worden sei, habe nichts darauf hin gedeutet, dass er die an ihn gestellten Fragen nicht verstanden habe. Einerseits sei hier auf die glaubwürdige Aussage des Kontrollbeamten T. zu verweisen, wonach sich dieser mit J. L. ausreichend habe verständigen können; außerdem hätte der Kontrollbeamte einen Dolmetscher beigezogen, wenn er das Gefühl gehabt hätte, J. L. spreche nicht ausreichend Deutsch. Andererseits sei festzuhalten, dass J. L. als Zeuge lediglich darauf hingewiesen habe, von Anfang Juli bis zur Kontrolle bei M. B. gearbeitet zu haben. Dass die anderen Angaben der anlässlich der Kontrolle angefertigten Niederschrift nicht stimmten, habe J. L. nicht behauptet. Hätte J. L. - so seine Behauptung - tatsächlich erst ab Mitte Oktober 2010 für die H. GmbH gearbeitet, so hätte er bei der Kontrolle am 29. September 2010 aber nicht aussagen können, er kenne M. B. gar nicht und er habe mit S. B. das Einstellungsgespräch geführt bzw. die Höhe des Entgelts vereinbart und er sei von S. B. entlohnt worden. Weiters sei festzuhalten, dass J. L. die Richtigkeit der in der Niederschrift festgehaltenen Angaben durch seine Unterschrift bestätigt habe.

Zwar habe auch der Zeuge S. B. ausgesagt, J. L. habe für M. B. gearbeitet und es gebe einen Vertrag zwischen ihm und M. B. Die Existenz einer solchen Vereinbarung bzw. eines schriftlichen Vertrages habe aber nicht einmal die Beschwerdeführerin behauptet. Im Übrigen habe der Zeuge S. B. keinen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass S. B., der nach eigenen Angaben bei der H. GmbH eine zentrale Funktion ausübe, die Beschwerdeführerin habe entlasten wollen. Ein entscheidender Widerspruch sei zudem, dass S. B. angegeben habe, er hätte J. L. nur einen Vorschuss gegeben, während laut Aussage von J. L. das Geld zur Gänze von S. B. gekommen sei.

Für die Annahme, dass es sich bei der Anmeldung nur um eine Umgehung der Bestimmungen des ASVG gehandelt habe, spreche auch der Umstand, dass es sich bei M. B. um einen Asylwerber aus dem Kosovo handle, der laut ZMR seinen ersten Wohnsitz in Österreich am 21. März 2008 bei der Betreuungsstelle West in T begründet habe. Auch habe der Kontrollbeamte T. ausgesagt, er wisse, dass unter anderem die Firma M. B. eine Scheinanmeldefirma sei, die die Sozialversicherungsbeiträge nie entrichtet habe. Die Eisenleger würden bei solchen Firmen angemeldet, wobei die Eisenlager gar nicht wüssten, bei welcher Firma sie überhaupt gemeldet seien.

Letzteres treffe auch im vorliegenden Fall zu: J. L. habe anlässlich seiner Befragung bei der Kontrolle angegeben, den Namen M. B. nicht zu kennen.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass im vorliegenden Fall auf Grund einer einschlägigen Vorstrafe der zweite Strafsatz des § 111 Abs. 2 ASVG zur Anwendung komme. Als Verschuldensform werde Fahrlässigkeit angenommen. Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe seien keine hervorgekommen. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts werde die von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzte Strafe als schuld- und tatangemessen erachtet.

1.3. Gegen die Abweisung der Berufung betreffend Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei diese Anmeldeverpflichtung auch in zwei Schritten erfüllt werden kann (§ 33 Abs. 1a ASVG).

§ 111 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2009 lautet

auszugsweise wie folgt:

"Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften

§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

  1. 3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
  2. 4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

(3) Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 beträgt ein Jahr.

(4) und (5) (...)"

§ 4 Abs. 1 Z 1 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2012 bestimmt, dass die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) sind, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 vor der Versicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes, wenn er in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A), ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.

Die Behörde ist dann, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, mwN).

2.2. Die Beschwerde bringt zunächst vor, es liege ein Begründungsmangel vor, weil sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, welche Art von Arbeitsverhältnis vorgelegen sei. Laut Versicherungsdatenauszug sei J. L. zum angeblichen Tatzeitpunkt bei M. B. gemeldet gewesen. Es komme nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin ein Leasing- bzw. Leiharbeitsverhältnis behaupte; vielmehr sei der Sachverhalt von der belangten Behörde vom amtswegen rechtlich zu beurteilen.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Die von der belangten Behörde in diesem Punkt vorgenommene Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner eingeschränkten Prüfbefugnis (§ 41 Abs. 1 VwGG) nicht zu beanstanden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2013, Zl. 2011/08/0186). Die Beschwerdeführerin zeigt keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit oder Denkgesetzwidrigkeit der Beweiswürdigung auf. Dass die Beweisergebnisse unter Umständen auch anders hätten gewichtet werden können, macht den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig.

Der belangten Behörde kann im vorliegenden Fall nicht entgegen getreten werden, wenn sie im Wesentlichen den von J. L. im Zuge der der Kontrolle am 29. September 2010 getätigten Aussagen sowie den Angaben des Kontrollbeamten T. gefolgt ist und die bei M. B. erfolgte Anmeldung als Umgehung des Bestimmungen des ASVG gedeutet hat. Von der Beschwerdeführerin wurde auch weder - von der erwähnten Anmeldung abgesehen - die ins Treffen geführte Dienstnehmereigenschaft des J. L. im Verhältnis zu M. B. näher begründet, noch das Vorliegen eines Werkvertragsverhältnisses zwischen der H. GmbH und M. B. behauptet.

2.3. Die Beschwerde rügt weiters, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich der inneren Tatseite nicht überprüfbar sei und in dieser Hinsicht unbegründet bleibe. Weder die erstinstanzliche, noch die belangte Behörde hätten Feststellungen zum Vorsatz getroffen. Die Formulierung des vorgeworfenen Vorsatzes ("Als Schuldform wird zumindest dolos eventualis angenommen.") zeige, dass sich die belangte Behörde lediglich auf Vermutungen stütze. Die Tatumschreibung enthalte bloß die Wiedergabe der verba legalia. Der Schuldspruch erfülle daher nicht die Vorgaben des § 44a Abs. 1 VStG.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die belangte Behörde Fahrlässigkeit als Verschuldensform angenommen hat. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs. 1 erster Satz VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. In einem solchen Fall ist es nicht erforderlich, im Spruch des Strafbescheides neben der Anführung des objektiven Tatbestandes auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale (die Schuldform) zu nennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2002/07/0149). Anderes gilt nur dann, wenn der betreffende Tatbestand ein spezifisches Verschulden erfordert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1992, Zl. 90/10/0039). Die Angabe der Verschuldensform wäre beispielsweise in Fällen notwendig, in denen das Gesetz ausdrücklich nur vorsätzliches Verhalten unter Strafe stellt (vgl. dazu Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 44a Rz 4 mwN). Eine derartige Regelung besteht im vorliegenden Fall nicht; § 111 ASVG fordert kein spezifisches Verschulden.

2.4. Hinsichtlich der Strafhöhe bringt die Beschwerde vor, dass - entgegen der Annahme der belangten Behörde - keine Erschwerungsgründe mehr vorlägen und dies entsprechend zu berücksichtigen gewesen wäre (in Form einer Reduzierung der Strafhöhe).

Die erstinstanzliche Behörde berücksichtigte bei der Strafbemessung tatsächlich zwei einschlägige Vorstrafen. Da im Laufe des Berufungsverfahrens eine der beiden Vorstrafen getilgt wurde, konnte die belangte Behörde die Anwendung des zweiten Strafsatzes des § 111 Abs. 2 ASVG nur mehr auf eine einschlägige Vorstrafe stützen. Eine - von der Beschwerdeführerin geforderte - Herabsetzung der Strafe kam im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht Betracht, weil es sich bei der von der erstinstanzlichen Behörde verhängten Strafe ohnedies bereits um die Mindeststrafe (EUR 2.180,--) gehandelt hat.

2.5. Schließlich sieht die Beschwerde im angefochtenen Bescheid eine unzulässige Modifizierung des Tatvorwurfes. Mit der Abänderung des Spruchpunktes 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnis werde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, den auf einer Baustelle in Tirol beschäftigten Arbeitnehmer zu spät bei der Tiroler (und nicht wie erstinstanzlich: Vorarlberger) Gebietskrankenkasse angemeldet zu haben. Die Beschwerdeführerin sei nie dazu verpflichtet gewesen, den Arbeitnehmer bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse anzumelden, da dieser in Tirol gearbeitet habe. Der Vorwurf der verspäteten Anmeldung bei der Tiroler Gebietskrankenkasse sei überhaupt noch nicht untersucht worden, weshalb hinsichtlich dieses Tatvorwurfes jedenfalls - nachdem die Tatbegehung im Jahre 2010 erfolgte - Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

Dieses Vorbringen ist ebenfalls nicht zielführend.

Eine Verfolgungshandlung hat sich nach § 32 Abs. 2 VStG auf eine bestimmte physische Person des Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzenden Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu beziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2011, Zl. 2011/03/0130). Im vorliegenden Fall verlangt § 33 Abs. 1 ASVG zwar, dass die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim "zuständigen" Krankenversicherungsträger anzumelden haben. Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung kommt es hier dennoch nicht darauf an, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werden muss, er sei der gebotenen Meldepflicht gegenüber einem bestimmten, örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger nicht nachgekommen.

Damit ist es nicht erforderlich, im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen zu determinieren, an welchen örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger die Meldung hätte erfolgen müssen. Von daher kann im vorliegenden Fall auch keine Verfolgungsverjährung eingetreten sein.

2.6. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 11. Juni 2014

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