Normen
WLO Bgld 2011 §6;
WLVG Bgld Nord 2007 §19 Abs2;
WLVG Bgld Nord 2007 §19;
WLVG Bgld Nord 2007 §20 Abs1;
WLVG Bgld Nord 2007 §20;
WLVG Bgld Nord 2007 §21 Abs1;
WLVG Bgld Nord 2007 §23 Abs4;
WLVG Bgld Nord 2007 §23 Abs5;
WLVG Bgld Nord 2007 §23;
WLVG Bgld Nord 2007 §24;
WLO Bgld 2011 §6;
WLVG Bgld Nord 2007 §19 Abs2;
WLVG Bgld Nord 2007 §19;
WLVG Bgld Nord 2007 §20 Abs1;
WLVG Bgld Nord 2007 §20;
WLVG Bgld Nord 2007 §21 Abs1;
WLVG Bgld Nord 2007 §23 Abs4;
WLVG Bgld Nord 2007 §23 Abs5;
WLVG Bgld Nord 2007 §23;
WLVG Bgld Nord 2007 §24;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Obmanns des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland (WLV) vom 9. November 2010 wurde festgestellt, dass für das Grundstück Nr. 1578/4 KG N im Eigentum der Beschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. September 2007 über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland (WLV-G), LGBl. Nr. 73/2007, die Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung dieses Verbandes bestehe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie auf den Ausnahmetatbestand des § 20 dieses Gesetzes verwies. Sie machte geltend, dass "die Verbindung bis zur Grenze des Grundstücks bei meinem Haus" mehr als 50 Meter betrage. Das Haus sei in den 1950er-Jahren ohne Keller erbaut worden. Es bestehe somit aus bautechnischer Sicht keine Möglichkeit, nachträglich diesen Wasserleitungseinbau zu tätigen. Für einen Anschluss an die öffentliche Wasserleitung müsste die komplette Wasserverrohrung neu geschaffen werden, was einen enormen wirtschaftlichen Aufwand und eine massive Schädigung der Bausubstanz des bestehenden Gebäudes bedeute.
Der mitbeteiligte Verband holte im Berufungsverfahren ein Gutachten eines Sachverständigen vom 12. April 2011 ein. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Herstellung eines Wasserleitungs-Hausanschlusses in der Regel zum einen Erd- und Baumeisterarbeiten (Aufbruch der befestigten Oberfläche, Aushub, Bettung, Versetzen des Wasserzählerschachtes, Mauerdurchführung, Wiederverfüllen und Wiederherstellung der befestigten Oberfläche) und zum anderen Installationsarbeiten (Rohrleitungsbau Hausanschlussleitung, Anschluss an Ortsnetzleitung, Versetzen des Hausanschlussschiebers und Installation des Wasserzählers) umfasste. Das Gutachten beurteilte die vom Verband verrechneten Preise für die Herstellung eines Hausanschlusses der derzeitigen Marktpreissituation als entsprechend und preisangemessen. Unter Punkt 3.2. findet sich eine Tabelle, in der die Standardherstellungskosten des Hausanschlusses der Beschwerdeführerin beziffert und dem Mittelpreis der Standardherstellungskosten in der Gemeinde gegenübergestellt werden. Die Kosten des Anschlusses des Grundstücks der Beschwerdeführerin würden 138,11% des Mittelpreises der Anschlüsse der Gemeinde in den Jahren 2009/2010 betragen.
Die Beschwerdeführerin nahm zu diesem Gutachten mit Schreiben vom 18. April 2011 Stellung. Sie bezeichnete darin das Gutachten als "unbrauchbar" und ersuchte um gesetzmäßige Behandlung ihres Rechtsmittels.
Mit am 15. Juni 2011 (Beginn der Abholfrist der hinterlegten Sendung) zugestelltem Bescheid vom 9. Juni 2011 gab der Vorstand des mitbeteiligten Verbandes der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 1 WLV-G keine Folge und er stellte fest, dass für das Grundstück der Beschwerdeführerin Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung bestehe. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen, in dem die Kosten für die Herstellung des gegenständlichen Hausanschlusses (EUR 3.089,90) den mittleren Kosten für Hausanschlüsse (EUR 2.237,25) gegenübergestellt und diese Kosten als angemessen beurteilt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei den Ausführungen im Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ferner betrage die kürzeste Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und der Grundstücksgrenze ca. 2 Meter. Bei der Beurteilung sei ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei die Kosten als derzeit der Marktpreissituation angemessen zu bezeichnen seien. Von einer unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastung im Sinne des § 20 Abs. 1 WLV-G könne nur gesprochen werden, wenn die Kosten für die Herstellung des konkreten Hausanschlusses zumindest den doppelten Betrag der mittleren Kosten für Hausanschlüsse überstiegen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die belangte Behörde. Darin wiederholte sie das bereits in der Berufung - unter anderem zur Entfernung von der Grundstücksgrenze von mehr als 50 Metern - erstattete Vorbringen und verwies im Wesentlichen darauf, dass aus bautechnischer Sicht keine Möglichkeit zum Einbau der Wasserleitung bestehe, eine massive Schädigung der Bausubstanz, der alten Baumbestände, der Kläranlage und der Toranlage sowie eine Verringerung der Lebensqualität für sie als Hauseigentümerin zu befürchten sei. Ferner wurde die Frage nach der Kostentragung aufgeworfen. Es seien mehrere hauseigene Brunnen vorhanden. Das Sachverständigengutachten sei "unbrauchbar", weil die darin angestellte Kostenrechnung nicht nachvollziehbar sei. Die Vorgehensweise des Verbandes sei schikanös.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Jänner 2013 gab die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gemäß § 36 WLV-G iVm § 84 Abs. 5 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 keine Folge.
Eingangs ihrer Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, dass sie das Recht und die Pflicht zur vollen Prüfung des angefochtenen Bescheides habe, ohne an das Parteivorbringen gebunden zu sein. Ihr komme aber nur eine bloß nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle zu. Sie sei nicht befugt, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid abzuändern. Sie könne aber auch eigene Ermittlungen dazu anstellen, ob eine Verletzung des Vorstellungswerbers in subjektiven Rechten erfolgt sei.
Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen legte die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung dar, es sei unstrittig, dass für das Grundstück der Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 1 WLV-G Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage bestehe. Strittig sei hingegen, ob die Kosten für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung mit unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen der Eigentümerin verbunden wären.
Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass sie mit unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen belastet wäre, weil aus bautechnischer Sicht keine Möglichkeit zum Anschluss an die öffentliche Wasserleitung bestehe. Mit diesem Vorbringen sei die Beschwerdeführerin nicht im Recht.
Der Vorstand des WLV schließe aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 WLV-G, dass für die angeführten unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers ausschließlich ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Das eingeholte Gutachten stelle deshalb die preisangemessenen mittleren Kosten für Hausanschlüsse den konkreten Kosten des einzelnen Hausanschlusses gegenüber. Die Vorstellungsbehörde teile diese Auffassung.
Vorauszuschicken sei, dass § 20 Abs. 1 WLV-G nicht definiere, was unter den eine Ausnahme von der Anschlusspflicht maßgeblichen "unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers" zu verstehen sei. Auch die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesbestimmung enthielten keinen Hinweis in Bezug auf das Verständnis dieses Begriffs. Zufolge der Erläuternden Bemerkungen zu § 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1956 über die Bildung eines Verbandes zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Wasserleitung für Gemeinden des nördlichen Burgenlandes, LGBl. Nr. 10/1956 (der Vorgängerbestimmung des § 20 Abs. 1 WLV-G), seien Ausnahmen für Gebäude nur vorgesehen, wenn sie im Zeitpunkt des beabsichtigten Anschlusses schon bestünden, über einwandfreies Trinkwasser verfügten und der Anschluss an die Wasserleitung für den Eigentümer eine unverhältnismäßig schwere Belastung darstelle. Im Vergleich dazu bestimme § 20 Abs. 1 WLV-G zwar in gleicher Weise, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der bestehenden und allen gesundheitlichen Anforderungen entsprechenden Wasserversorgungsanlage und die unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers kumulativ vorliegen müssten, jedoch seien die unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers nunmehr nicht an der Schwere, sondern an der Höhe zu messen.
Von Bedeutung sei somit die Höhe der wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers. Insofern sei der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit die konkreten Kosten der Herstellung des Hausanschlusses zu ermitteln seien. Es bleibe jedoch die Frage offen, woran zu messen sei, ob der Eigentümer mit unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen belastet werde. Für die Auslegung dieser Begriffe und die Ermittlung der Verhältnismäßigkeit sei aus den Bestimmungen des WLV-G nichts zu gewinnen.
Bei verständiger Würdigung des § 20 Abs. 1 WLV-G könnten unter den darin angesprochenen unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers nur die Kosten gemeint sein, die für den jeweiligen Eigentümer im Falle des Anschlusses konkret anfielen. Nach Wiedergabe des Wortlautes des § 19 Abs. 1 WLV-G (Verpflichtung zur Herstellung des Anschlusses der Grundstücke an die Wasserleitung) führte die belangte Behörde weiter aus, unter den unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen seien daher Kosten zu verstehen, deren Tragung für den Fall des Anschlusses nach dem WLV-G dem Eigentümer des anzuschließenden Objektes obliege. Nach § 19 WLV-G trage der Eigentümer die Verantwortung für die Herstellung und Finanzierung der zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen "innerhalb seines Objektes" und müsse die Kosten für den Anschluss an die Versorgungsleitung tragen. Während demnach der Eigentümer die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen "innerhalb seines Objektes" selbst herzustellen habe, habe er für den Anschluss an die Versorgungsleitung lediglich die Kosten zu tragen.
Unter den in § 20 Abs. 1 WLV-G genannten Belastungen seien demnach die Kosten für den Anschluss an die Verbrauchsleitung, für die Errichtung der Anschlussleitung selbst bis zur Übergabestelle und für die Errichtung der Übergabestelle zu verstehen. Nach der Errichtung dieser Leitungen und Anlagen sei das Objekt an die Versorgungsleitung angeschlossen. Die Kosten für die weitere Leitungsführung innerhalb eines Objektes (für die restliche Versorgungsanlage) seien hingegen nicht mehr unter die "wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers" zu subsumieren. Dies gelte auch für Kosten, die anfielen, wenn der Eigentümer eines Objektes bereits bestehende eigene Wasserversorgungsanlagen auflassen müsse.
Unter den wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers seien daher die Kosten des Eigentümers für die Herstellung der Anschlussleitung bis zur Versorgungsleitung zu verstehen. Die derart errechneten Anschlusskosten seien zur Ermittlung der Verhältnismäßigkeit heranzuziehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin seien jedoch nicht auch die Folgekosten für die Ermittlung der Verhältnismäßigkeit der Anschlusskosten miteinzubeziehen, da weder § 20 Abs. 1 WLV-G noch eine andere Bestimmung des WLV-G auf Folgekosten abstelle.
Als Maßstab für die Verhältnismäßigkeit der der Beschwerdeführerin erwachsenden Anschlusskosten könnten nur die durchschnittlichen Kosten "in der mitbeteiligten Gemeinde" herangezogen werden, die auf den Leitungslängen der Anschlussleitungen, also der Leitungen zwischen der Versorgungsleitung und den "Übergabestellen", basierten. Die Behörde habe daher, wenn sie im Gutachten ihres Sachverständigen jeweils die den konkreten Grundstückseigentümer belastenden Anschlusskosten mit den in der Gemeinde durchschnittlich anfallenden Anschlusskosten gegenübergestellt habe, der Intention des WLV-G entsprochen, wonach zufolge § 19 Abs. 1 WLV-G die Eigentümer aller Grundstücke mit Bauten, Betrieben und Anlagen verpflichtet seien, sich an die Wasserleitung anzuschließen, und die Bestimmung des § 20 Abs. 1 WLV-G hinsichtlich der Ermittlung der Verhältnismäßigkeit der Anschlusskosten richtigerweise angewandt. Die gegenständlichen Kosten des Wasseranschlusses stellten keine unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen dar. Es ergebe sich somit, dass die Beschwerdeführerin durch den in Vorstellung gezogenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden sei; die Vorstellung sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 1 Abs. 3 WLV-G ist die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück der Beschwerdeführer liegt, Mitglied des mitbeteiligten Verbandes.
Die entscheidenden Bestimmungen über die Anschlusspflicht im zweiten Abschnitt des WLV-G haben folgenden Wortlaut:
"§ 19. (1) Die Eigentümer aller Grundstücke mit Bauten, Betrieben und Anlagen im Gebiet der Verbandsgemeinden, die aus der Wasserleitung des Verbandes mit Wasser versorgt werden können, sind verpflichtet, das für die Benützung dieser Grundstücke mit Bauten, Betrieben oder Anlagen erforderliche Trink- und Nutzwasser aus der Wasserleitung zu beziehen und zu diesem Zwecke den Anschluss ihrer Grundstücke an die Wasserleitung herstellen zu lassen.
(2) Als Grundstücke mit Bauten, Betrieben und Anlagen, die aus der Wasserleitung versorgt werden können, sind jene zu betrachten, die an einer Versorgungsleitung liegen und bei denen die kürzeste Verbindung bis zur Grenze des Grundstückes nicht mehr als 50 m beträgt.
§ 20. (1) Eine Anschlusspflicht besteht nicht, wenn im Zeitpunkt des beabsichtigten Anschlusses bei Grundstücken mit schon bestehenden Bauten, Betrieben und Anlagen eine allen gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Wasserversorgungsanlage besteht, die außer Nutzwasser auch Trinkwasser in einer zum menschlichen Genuss vollkommen geeigneten Beschaffenheit und in hinreichender Menge zur Verfügung stellt und der Anschluss an die öffentliche Wasserleitung mit unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers verbunden wäre.
(2) (…)
§ 21. (1) Die Anschlusspflicht ist durch Bescheid des Verbandes gegenüber dem Anschlusspflichten festzustellen.
(2) Kommt die oder der Anschlusspflichtige ihrer oder seiner Verpflichtung zum Anschluss oder zur Herstellung der Anschlussleitung innerhalb der Leistungsfrist nicht nach, so kann der Verband die Ersatzvornahme auf Kosten der oder des Anschlusspflichtigen durch die Bezirksverwaltungsbehörde erwirken.
§ 23. (1) Der Wasserbezug hat grundsätzlich über Wasserzähler zu erfolgen. (…)
(2) Der Wasserzähler ist vom Verband einzubauen. (…)
(4) Bei Neubauten und Sanierungen hat die Herstellung der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähler durch den Verband auf Kosten der oder des Anschlusspflichtigen zu erfolgen. Der oder die Anschlusspflichtige hat die dazu erforderlichen Arbeiten zu dulden. Die Herstellung der Hausleitung obliegt dem Anschlusswerber.
(5) Sämtliche Anschlussleitungen bis einschließlich der Wasserzähler sind Eigentum des Verbandes oder gehen nach deren Fertigstellung in das Eigentum des Verbandes über."
Nach § 24 WLV-G kann der Verband eine Wasserleitungsordnung für die Durchführung des Anschlusses und den Wasserbezug beschließen. Eine solche ist nach dem letzten Satz dieser Bestimmung im Landesamtsblatt für das Land Burgenland kundzumachen.
Im Landesamtsblatt für das Land Burgenland vom 10. Juni 2011 findet sich unter Nr. 244 die nach § 24 WLV-G am 26. Mai 2011 mit Genehmigung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 29. April 2011 beschlossene Wasserleitungsordnung 2011 (WLO). Die WLO stand bereits im Zeitpunkt der Erlassung des vor der belangten Behörde in Vorstellung gezogenen Bescheides (am 15. Juni 2011) in Geltung.
Nach § 6 Abs. 1 WLO wird unter der Anschlussleitung die Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und der Verbrauchsanlage des Wasserabnehmers (bis einschließlich Wasserzähler samt Rückflussverhinderer) verstanden, wobei die Leitungslänge auf dem Grundstück gemessen ab der Straßenfluchtlinie maximal 30 Meter betragen darf. Bei Überschreitung der Maximallänge ist auf eigenem Grund unmittelbar an der Straßenfluchtlinie ein Wasserzählerschacht nach Angaben des Verbandes herzustellen. Die Anschlussleitung wird unmittelbar an der Versorgungsleitung mit einer Absperrvorrichtung versehen.
Nach § 6 Abs. 8 WLO ist bei Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten an Anschlussleitungen bis inklusive Wasserzähler und Rückflussverhinderer der Verband nicht an die Zustimmung u.a. der Grundstückeigentümer gebunden.
Nach § 6 Abs. 6 WLO erfolgt u.a. die Herstellung der Anschlussleitung durch den Verband. Diese (inklusive Wasserzähler und Rückflussverhinderer) verbleibt im Eigentum des Verbandes, die Absperrvorrichtung nach dem Wasserzähler ist Eigentum des Wasserabnehmers.
Nach § 6 Abs. 10 WLO obliegt die Instandhaltung der Anschlussleitung dem Verband. Soweit sich die Anschlussleitung auf dem Grundstück des Wasserabnehmers befindet, hat dieser die Obsorge für diesen Leitungsteil zu übernehmen.
Im vorliegenden Fall wurde - worauf auch in der Beschwerde hingewiesen wird - weder vom mitbeteiligten Verband noch von der belangten Behörde bezweifelt, dass die vorhandene Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin allen gesundheitlichen Anforderungen entspricht und geeignet ist, außer Nutzwasser auch Trinkwasser in einer zum menschlichen Genuss vollkommen geeigneten Beschaffenheit und in hinreichender Menge zur Verfügung zu stellen.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Verwaltungsverfahren sei nicht bezweifelt worden, dass die "Gesamtkosten" für die Herstellung des Anschlusses ihres Hauses an die öffentliche Wasserleitung für sie mit unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen verbunden wären, weil das Haus mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln gar nicht an das öffentliche Wasserleitungsnetz angeschlossen werden könne. Es wäre jedenfalls mit Kosten in fünfstelliger Höhe zu rechnen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, bei der Beurteilung des Begriffs "unverhältnismäßig höhere wirtschaftliche Belastungen des Eigentümers" seien nur die Kosten "von der öffentlichen Wasserleitung bis zum an der Grundstücksgrenze befindlichen Hausanschluss, nicht aber die weiteren Kosten der Wassereinleitung" zu berücksichtigen, halte einer Überprüfung nicht stand. Der Gesetzgeber unterstelle "bei einem Abstand der bestehenden Gebäude von mehr als 50 m von der Grundstücksgrenze" bereits generell unverhältnismäßig höhere wirtschaftliche Belastungen des Eigentümers durch die Herstellung des Anschlusses an das öffentliche Wasserleitungsnetz. Im Falle der Verlegung einer 50 Meter oder kürzeren Wasserleitung vom Hausanschluss bis zum bestehenden Gebäude bestehe hingegen die Anschlusspflicht nur dann nicht, wenn der Anschluss an die öffentliche Wasserleitung mit unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers verbunden wäre. Es könne daher nur auf die "gesamten Kosten für die Einleitung der öffentlichen Wasserleitung in das bereits bestehende Gebäude" ankommen.
Zunächst ist diesem Beschwerdevorbringen zu entgegnen, dass § 19 Abs. 2 WLV-G mit der Wortfolge "kürzeste Verbindung bis zur Grenze des Grundstückes von nicht mehr als 50 m" den Abstand zwischen der Versorgungsleitung des Verbandes und der Grundstücksgrenze und nicht - wie die Beschwerdeführerin offenbar meint - den Abstand zwischen dem Gebäude und der Grundstücksgrenze vor Augen hat.
Strittig ist vorliegend dessen ungeachtet das Verständnis des Begriffs "unverhältnismäßig höhere wirtschaftliche Belastungen des Eigentümers durch den Anschluss" im Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 1 WLV-G.
Mit diesem Begriff hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/07/0034, befasst. Er hat darin mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zunächst dargelegt, dass - wovon auch die belangte Behörde im vorliegend angefochtenen Bescheid ausgegangen ist - die konkreten Kosten, die dem Eigentümer eines Grundstückes durch den Anschluss zur Last fallen, maßgeblich sind. Dabei geht es um die "Kosten des Anschlusses", also um die Kosten, die anfallen, bis das Grundstück oder das Objekt des Anschlusspflichtigen an die Wasserleitung des Verbandes angeschlossen ist.
Unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 23 Abs. 4 und 5 WLV-G hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis, Zl. 2013/07/0034, weiter ausgeführt, dass es eine Schnittstelle zwischen der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähler zum einen und der Hausleitung zum anderen gibt. Demnach endet die Anschlussleitung beim Wasserzähler; daran schließt die Hausleitung an, deren Herstellung allein dem Anschlusswerber obliegt. Im Gegensatz zur Anschlussleitung, die Eigentum des Verbandes ist oder wird, steht die Hausleitung (nach dem Wasserzähler) im Eigentum des Anschlusspflichtigen.
Zwar kennt weder das WLV-G noch die WLO den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwendeten Begriff der "Übergabestelle". In der im vorliegenden Fall geltenden WLO tritt aber an die Stelle der "Übergabestelle" als Ende der Anschlussleitung und Abgrenzung zur Hausleitung der Wasserzähler oder Wasserzählerschacht.
Schließlich kam der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis näher begründend zum Ergebnis, dass die Anschlussleitung, um deren Kosten es hier geht, bei der Versorgungsleitung (Verbandswasserleitung) beginnt und entweder beim Wasserzähler der Verbrauchsanlage oder beim Wasserzählungsschacht an der Straßenfluchtlinie (vgl. § 6 Abs. 1 WLO) endet. Darüber hinausgehende, durch die Leitungsführung nach dem Wasserzähler oder Wasserzählerschacht verursachte Kosten sind keine Kosten "des Anschlusses" und können in die Vergleichsbetrachtung des § 20 Abs. 1 WLV-G daher nicht einfließen.
Dem in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf verfassungskonforme Überlegungen erstatteten Vorbringen, der Anschlusszwang an das öffentliche Wasserleitungsnetz stelle einen Eingriff in das Eigentum im Sinn des Art. 5 StGG dar, ist aus den ebenso im zitierten Erkenntnis, Zl. 2013/07/0034, angeführten Gründen nicht zu folgen.
Der belangten Behörde ist somit im Ergebnis darin beizupflichten, dass die Kosten für die Leitungsführung nach dem Wasserzähler (Wasserzählerschacht) innerhalb eines Grundstückes oder Bauwerkes nicht mehr unter "wirtschaftliche Belastungen des Eigentümers" zu subsumieren sind.
Von keiner der Verfahrensparteien wurde in Abrede gestellt, dass sich im vorliegenden Fall der Wasserzählerschacht an der Straßenfluchtlinie (bzw. an der Grundgrenze) befinden werde. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Haus befinde sich mehr als 50 Meter von der Grundgrenze entfernt (vgl. § 6 Abs. 1 WLO).
Bei den von der Beschwerdeführerin bezeichneten (insoweit das Berechnungsergebnis des Sachverständigen übersteigenden) Kosten, die ihres Erachtens bei der Prüfung des Ausnahmetatbestandes des § 20 Abs. 1 WLV-G einzubeziehen seien, handelt es sich daher (auch) um solche der Hausleitung (also der Leitung nach dem Wasserzähler). Solche Kosten sind aber, wie im Erkenntnis, Zl. 2013/07/0034, dargelegt wurde, bei der Beurteilung der "unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen" nicht einzubeziehen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin durch den in Vorstellung gezogenen Bescheid des Verbandes in keinen Rechten verletzt wurde, aber als rechtskonform.
Auch der in der Beschwerde behauptete Verfahrensmangel, der darin begründet sei, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die "konkreten Kosten" (d.h. die in der Beschwerde vorgebrachten "Gesamtkosten" in fünfstelliger Höhe) für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung zu ermitteln, liegt somit nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 27. Juni 2013
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