Normen
AVG §8;
BauO Wr §124 Abs4;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §70;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
BauO Wr §124 Abs4;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §70;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft mit der Adresse F.-Gasse 18 in Wien.
Mit Eingabe, datiert mit 1. Oktober 2008, suchte der zu diesem Zeitpunkt grundbücherliche Eigentümer dieser Liegenschaft R. beim Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Aufzugschachtes im rechten Hof des bestehenden Gebäudes auf der Liegenschaft an.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 wurden die mitbeteiligten Parteien als grundbücherliche Eigentümer der benachbarten Liegenschaft mit der Adresse F.-Gasse 16 zur Bauverhandlung am 23. Jänner 2009 geladen. Die Ladungen wurden an ihre im Grundbuch
ausgewiesene Adresse Roßauer Lände ... gerichtet.
Nach Durchführung der Bauverhandlung am 23. Jänner 2009, bei der die mitbeteiligten Parteien nicht anwesend waren, erteilte der Magistrat mit Bescheid vom 20. Februar 2009 gemäß § 70 iVm § 68 Abs. 5 der Bauordnung für Wien (BO) die Baubewilligung für die Errichtung des Aufzugschachtes unter einer Reihe von Vorschreibungen.
Mit Kaufvertrag vom 12. Mai 2011 veräußerte R. die Bauliegenschaft an die Beschwerdeführer (vgl. die in den Akten erliegenden Grundbuchsauszüge).
Mit Eingabe vom 19. Juni 2012 erhoben die mitbeteiligten Parteien gegen den genannten Bescheid vom 20. Februar 2009 Berufung (u.a.) mit dem Vorbringen, dass sie erstmals am 13. Juni 2012 von diesem Kenntnis erlangt hätten und weder von dem diesem zugrunde liegenden Ansuchen verständigt noch zur Bauverhandlung geladen worden seien. Bei der Adresse Roßauer Lände habe es sich um keine aufrechte Zustelladresse nach dem Zustellgesetz gehandelt. Es werde von ihnen keine Zustimmung zum Bauansuchen und zu den beantragten Abweichungen von den Bebauungsvorschriften erteilt. Das projektierte Bauvorhaben verletze sie in ihren subjektiv-öffentlichen Anrainerrechten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, der gegenüber R. "als Bauwerber und Grundeigentümer" und nicht (auch) gegenüber den Beschwerdeführern erlassen wurde, wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 20. Februar 2009 gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Bauoberbehörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer zurückzuweisen.
Die mitbeteiligten Parteien erstatteten ebenfalls eine Gegenschrift.
II.
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden.
Die Beschwerde bringt u.a. vor, dass die Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 12. Mai 2011 das Eigentum an der genannten Bauliegenschaft erworben hätten und im Hinblick darauf, dass gemäß § 129b Abs. 1 BO die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bewilligungen und Bescheide dingliche Wirkung hätten, die aus der mit Bescheid des Magistrates vom 20. Februar 2009 erteilten Baubewilligung resultierenden Rechte auf sie als Rechtsnachfolger im Eigentum der Liegenschaft übergegangen seien. Sie seien daher dazu legitimiert, den Berufungsbescheid der Bauoberbehörde mit Beschwerde zu bekämpfen. Ihr Eigentumsrecht sei jeweils noch im Jahr 2011 in das Grundbuch einverleibt worden. Gemäß § 129b leg. cit. hätte die Bauoberbehörde den angefochtenen Bescheid daher nicht (mehr) gegenüber dem Einzelrechtsvorgänger der Beschwerdeführer, R., erlassen dürfen, sondern den Bescheid an sie als die Rechtsnachfolger des R. adressieren müssen.
Die Bauoberbehörde bringt in ihrer Gegenschrift dazu vor, dass die Beschwerdeführer zwar auf Grund des Kaufvertrages vom 12. Mai 2011 anteilig Eigentum an der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft erworben hätten, aber weder der Aktenlage noch ihren Beschwerdedarlegungen entnommen werden könne, dass sie auch in die Rechtsstellung des Bauwerbers eingetreten wären. Abgesehen davon, dass zum gegenständlichen Bauvorhaben bisher kein Wechsel des Bauwerbers im Sinne des § 124 Abs. 4 BO angezeigt worden sei, habe auch der Bauwerber, der um die Erteilung der Baubewilligung angesucht habe, im Zuge des Berufungsverfahrens zwar mehrmals die Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme beantragt, aber in keiner Weise angedeutet, dass ein Bauwerberwechsel stattgefunden habe. Somit könnten die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten verletzt sein und komme ihnen auch keine Beschwerdelegitimation zu.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Mit einer Baubewilligung wird das subjektiv-öffentliche Recht verliehen, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, wer Träger des subjektiv-öffentlichen Rechtes ist, das mit der Baubewilligung verliehen wurde. Das Recht aus der Baubewilligung hat zunächst der Bauwerber, in dessen Rechtsstellung jedoch eingetreten werden kann.
Es ist somit ein Wechsel des Bauwerbers zulässig, und zwar auch nach der Erteilung der Baubewilligung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 99/05/0087). Der bloße Wechsel im Grundeigentum bewirkt hingegen noch keinen Bauwerberwechsel und es kommt in diesem Zusammenhang auf das Grundeigentum nicht an, zumal der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren gemäß § 134 Abs. 3 BO eine eigene, vom Bauwerber verschiedene Parteistellung mit von jenen des Bauwerbers verschiedenen subjektiv-öffentlichen Rechten hat (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, Zl. 2010/05/0207, mwN; zum Ganzen auch Moritz, BauO Wien5, zu § 124 Abs. 4 BO, S. 327).
Nach der Ordnungsvorschrift des § 124 Abs. 4 BO ist ein Wechsel des Bauwerbers der Baubehörde anzuzeigen. Im gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus dem Beschwerdevorbringen, dass ein Bauwerberwechsel im Sinn des § 124 Abs. 4 leg. cit. der Behörde angezeigt worden sei oder stattgefunden habe. Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass der grundbücherliche Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer, R., nach wie vor die Rechtsstellung des Bauwerbers innehat. Demzufolge wurde der angefochtene Bescheid gegenüber R. - und nicht auch gegenüber den Beschwerdeführern - erlassen. Diese sind, wie dargelegt, nicht in die Rechtsposition des R. als Bauwerber eingetreten.
Da nur der Bescheidadressat eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen kann (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG4, zu Art. 131 B-VG Anm II.2., S. 439 erster Absatz; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2013, Zl. 2011/05/0199) und der angefochtene Bescheid nicht gegenüber den Beschwerdeführern erlassen worden war, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 18. November 2014, Zlen. 2012/05/0068, 0069).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 19. Mai 2015
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