Normen
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art20 Abs2 Z2;
B-VG Art20 Abs2 Z3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §33a;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art20 Abs2 Z2;
B-VG Art20 Abs2 Z3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §33a;
Spruch:
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 4 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, gilt eine vor Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist und gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft.
Eine Revision gemäß § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der vorliegenden, beim Verwaltungsgerichtshof am 23. Dezember 2013 als Beschwerde eingelangten und mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2014 auftragsgemäß ergänzten Revision gegen den am 14. Dezember 2013 zugestellten Bescheid des Bundesvergabeamtes, mit dem zwei Feststellungsanträge der revisionswerbenden Partei abgewiesen worden sind, vermag die revisionswerbende Partei keine Rechtsfragen darzulegen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesvergabeamt, das in vertretbarer Weise davon ausgegangen ist, dass die den Feststellungsanträgen zugrundeliegende Zuschlagserteilung als im zuvor bekanntgemachten Vergabeverfahren ergangen anzusehen ist, ist in seiner Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2014
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