Normen
Verwaltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46;
VwGG §9 idF 2013/I/033;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46;
VwGG §9 idF 2013/I/033;
Spruch:
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird nicht stattgegeben.
2. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
1. Am 30. April 2013 langte beim Verwaltungsgerichtshof die vom Verfassungsgerichtshof weitergeleitete, dort im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte, aber an den Verwaltungsgerichtshof adressierte Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den am 15. März 2013 zugestellten angefochtenen Bescheid ein.
2. Nach Vorhalt der demnach verspäteten Beschwerdeerhebung durch Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Mai 2013 äußerte sich der Beschwerdeführer wie folgt:
"Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 25. April 2013, also fristgerecht, übermittelt.
Die Situation stellt sich nunmehr so dar, dass mit der Installierung der neuen Version Advokat 5.12, 5.12a aufgrund des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 Eingaben beim Verfassungsgerichtshof nur mehr via ERV getätigt werden können, nähere Ausführungen hiezu wurden nicht erteilt.
Offenbar ist nunmehr die zuständige Sekretärin, Frau (M.), einem Irrtum unterlegen, dies insofern, da sie der Meinung war, dass auf demselben Weg auch die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden muss.
Frau (M.) wurde erst durch die Verfügung des VwGh vom 2. Mai 2013 auf ihren Irrtum aufmerksam. Der Verfassungsgerichtshof übermittelte die Beschwerde zwar umgehend an den Verwaltungsgerichtshof, jedoch kam es dadurch zur Versäumung der Beschwerdefrist.
Gemäß § 146 Abs. 1 letzter Satz ZPO hindert der Umstand, dass einer Partei ein Verschulden an der Verabsäumung einer Frist zur Last liegt, die Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Sollte der vorgeschilderte Sachverhalt überhaupt ein Verschulden an der Verabsäumung der Frist der Behebung beinhalten, so handelst es sich aber jedenfalls nur um einen minderen Grad des Versehens."
3. Gemäß § 46 Abs 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Es liegt im Wesen eines Wiedereinsetzungsantrages, dass das Vorliegen konkreter Wiedereinsetzungsgründe behauptet und bescheinigt werden muss (vgl etwa VwGH 14. Dezember 1992, 92/15/0178).
Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers enthält keine Bescheinigungsmittel (wie zB eine eidesstättige Erklärung der Sekretärin) und lässt auch nicht erkennen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers (dessen Verschulden nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Beschwerdeführers selbst gleichzusetzen ist, vgl etwa VwGH 16. September 1999, 99/07/0124) die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber der Kanzleikraft ausgeübt hat; auch zur Zuverlässigkeit dieser Kanzleikraft wird kein Vorbringen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht erkennen, dass es sich bei der fehlerhaften Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehandelt hätte, das bloß auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen wäre.
Hinzu kommt, dass auch das Vorbringen in der (verspäteten) Beschwerde eine auffallende Sorglosigkeit des Vertreters des Beschwerdeführers bei der Verfassung der Beschwerde zeigt: So enthält die Beschwerde keine Angaben zu den Beschwerdepunkten (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG), der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht im Wesentlichen aus einem - weder mit dem Gegenstand des angefochtenen Bescheides noch mit der Frage der aufschiebenden Wirkung zusammenhängenden - Textfragment eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes betreffend eine Pfändungsgebühr nach § 26 Abs 1 AbgEO, und schließlich beantragt der Beschwerdeführer - in völliger Verkennung des Systems der Sukzessivbeschwerde nach Art 144 Abs 3 B-VG - "in eventu die Beschwerde an den VfGH zur weiteren Überprüfung weiterzuleiten".
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher nicht stattzugeben.
4. Gemäß § 26 Abs 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Der angefochtene Bescheid wurde dem (damaligen) Vertreter des Beschwerdeführers am 15. März 2013 zugestellt. Die an den unzuständigen Verfassungsgerichtshof übermittelte Beschwerde wurde von diesem dem Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, langte beim Verwaltungsgerichtshof aber erst am 30. April 2013 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist ein. Sie erweist sich damit als verspätet (vgl zu der - seit 1. März 2013 durch das Inkrafttreten der Novellierung des § 9 VwGG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 wiederum gegebenen - Situation, dass keine gemeinsame Einlaufstelle von Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof besteht, den Beschluss des VwGH vom 16. Februar 1984, 84/06/0002).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2013
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