VwGH 2013/02/0197

VwGH2013/02/019711.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache der SB in P, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. März 2013, Zl. Senat-PP-13-0017, betreffend Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 51a Abs. 1 VStG in Angelegenheit Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §33 Abs3;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ZustG §2 Z6;
ZustG §2 Z7;
AVG §33 Abs3;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ZustG §2 Z6;
ZustG §2 Z7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einem bei der belangten Behörde anhängigen Berufungsverfahren betreffend Übertretung der StVO 1960 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richte sich die vorliegende, von der Beschwerdeführerin selbst verfasste Beschwerde, die bei der belangten Behörde per E-Mail am 2. April 2013 einlangte. Die Beschwerde wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 4. Juli 2013 an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet und langte beim Verwaltungsgerichtshof durch persönliche Übergabe am 11. Juli 2013 ein.

Die Beschwerdeführerin wurde davon durch ein Schreiben des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juli 2013, Zl. S 2013/0126-2, in Kenntnis gesetzt.

In einem weiteren Schreiben vom 1. August 2013 führte die Beschwerdeführerin aus, dass dieses "als Rückantwort" zu verstehen sei, "um die Einspruchsfrist zu wahren".

§ 26 VwGG lautet auszugsweise:

"§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG, oder gegen eine Weisung gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung;

…"

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes ("Tage des Postenlaufes") werden gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 33 Abs. 3 AVG in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Wird aber ein fristgebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des § 33 Abs. 3 AVG nur dann eingehalten, wenn vor dem Fristablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof an einen Zustelldienst im obgenannten Sinn (wie die Österreichische Post AG; vgl. dazu § 2 Z.6 und 7 Zustellgesetz) übergeben wurde (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 25. Februar 2009, Zl. 2008/07/0208, mwN).

Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin wurde ihr der angefochtene Bescheid am 19. März 2013 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete demnach am Dienstag, dem 30. April 2013. Zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof war die sechswöchige Beschwerdefrist damit bereits verstrichen, sodass sich die vorliegende Beschwerde als verspätet erweist.

Demzufolge war diese - ohne dass noch auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchte - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 11. September 2013

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