VwGH 2013/01/0022

VwGH2013/01/002229.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Beschwerde 1. des C L und 2. des E V, beide in St. J und vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. Dezember 2012, Zl. Ia-1415/4-2012, betreffend Eheschließung, zu Recht erkannt:

Normen

EheGDV 01te §13;
PStG 1983 §47;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. Dezember 2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf (Zulassung zur Wiederholung der) Eheschließung gemäß § 42 Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (PStG), iVm § 44 ABGB abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, die beiden 1972 bzw. 1968 geborenen Beschwerdeführer seien niederländische Staatsangehörige und männlichen Geschlechts. Sie hätten vor dem Standesamt B in den Niederlanden am 18. August 1998 eine registrierte (gleichgeschlechtliche) Partnerschaft im Sinne des Art. 80a Abs. 1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches geschlossen, die am 11. Juni 2002 im Sinne des Art. 80g leg. cit. in eine Zivilehe umgewandelt worden sei. Im Hinblick darauf, dass die in den Niederlanden geschlossene Ehe in Österreich immer wieder zu Unklarheiten geführt habe und die Anerkennung ihrer Verbindung in Österreich nur in Form des Instituts der eingetragenen Partnerschaft erfolgt sei, hätten sie den Antrag auf (Zulassung zur Wiederholung der) Eheschließung gestellt.

Aufgrund des Umstandes, dass gemäß der österreichischen Rechtsordnung eine Ehe ausschließlich zwischen Personen verschiedenen Geschlechts möglich sei und nur von gleichgeschlechtlichen Personen eine eingetragene Partnerschaft begründet werden könne, unterlägen diese Lebensgemeinschaften unterschiedlichen Rechtsinstituten. Auch wenn gemäß § 17 Abs. 1 IPRG die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden der Verlobten nach seinem bzw. ihrem Personalstatut zu beurteilen seien, stehe den Antragstellern nur das Rechtsinstitut zur Verfügung, das die jeweilige Rechtsordnung bereithalte. Es könne deshalb aus dem Umstand, dass die beiden Beschwerdeführer niederländische Staatsbürger seien und in den Niederlanden die Ehe auch gleichgeschlechtlichen Partnern offen stehe, nicht abgeleitet werden, dass ihnen auch in Österreich die Ehe offen stehe. Die Formvorschriften für die Eheschließung im Inland richteten sich nach § 16 IPRG jedenfalls nach den inländischen Formvorschriften. Dies gelte auch ohne ausdrückliche Regelung für die eingetragene Partnerschaft im Sinne der österreichischen Regelung. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, eine Abweisung ihres Antrages auf Wiederholung ihrer in den Niederlanden geschlossenen Ehe stelle eine unzulässige Diskriminierung auf Grund ihrer sexuellen Orientierung dar, sei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 24. Juni 2010, Fall Schalk und Kopf, sowie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2011, VfSlg. 19.492, hinzuweisen. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen sei nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer durch die Abweisung des Antrages auf (Wiederholung ihrer) Eheschließung in ihren Rechten verletzt würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Beschwerdeführer replizierten mit Schriftsatz vom 17. April 2013.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.

1.2. Das Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (PStG), lautet auszugsweise:

"ZWEITER TEIL

AUFGABEN DER BEHÖRDEN AUF DEN GEBIETEN DES EHERECHTS UND DER EINGETRAGENEN PARTNERSCHAFT

Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen

§ 42. Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten oder vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, diese zu begründen, auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

...

Zuständigkeit

§ 46. (1) Die Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 bis 44) und die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 45) obliegt der Personenstandsbehörde, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Personenstandsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien zuständig.

(1a) Die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen (§§ 42 bis 44) und die Ausstellung der Bestätigung (§ 45) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Partnerschaftswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich einer der Partnerschaftswerber seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig.

(2) Die Ehe kann vor jeder Personenstandsbehörde geschlossen werden.

(2a) Die eingetragene Partnerschaft kann vor jeder Bezirksverwaltungsbehörde begründet werden.

(3) Teilen die Verlobten im Ermittlungsverfahren mit, daß sie die Ehe vor einer anderen Personenstandsbehörde schließen wollen, sind die Unterlagen nach Durchführung der Ermittlungen dieser Behörde abzutreten.

(3a) Teilen die Partnerschaftswerber im Ermittlungsverfahren mit, dass sie die eingetragene Partnerschaft vor einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde begründen wollen, sind die Unterlagen nach Durchführung der Ermittlungen dieser Behörde abzutreten.

(4) Die Beurteilung der Ehefähigkeit obliegt in den Fällen des Abs. 3 der Personenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen werden soll.

(5) Die Beurteilung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, vor der die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll.

Trauung

§ 47. (1) Die Personenstandsbehörde hat die Trauung in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen.

(2) Der Standesbeamte hat die Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander zu fragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung der Frage auszusprechen, daß sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind.

Begründung der eingetragenen Partnerschaft § 47a. (1) Der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen.

(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen

1. die Nachnamen und die Vornamen der Partnerschaftswerber, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt;

2. die Zustimmung jedes der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

3. der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft.

(3) Die Partnerschaft ist begründet, wenn die Niederschrift von beiden Partnerschaftswerbern und vom Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beifügung des Amtssiegels unterfertigt wurde."

1.3. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) lautet auszugsweise:

"Von dem Eherechte.

Begriff der Ehe,

§ 44. Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beistand zu leisten."

1.4. Das Ehegesetz, dRGBl. I 1938, S. 807 idF BGBl I Nr.135/2009 (EheG), lautet auszugsweise:

"§ 8

Doppelehe

Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe für

nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.

§ 9. Eine Person darf keine Ehe eingehen, bevor ihre eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.

...

C. Eheschließung

§ 15

(1) Eine Ehe kommt nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat.

...

§ 17

Form der Eheschließung

(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden."

1.5. § 13 der (in Gesetzesrang stehenden) Ersten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz, dRGBl. I 1938, S. 923 idF BGBl. 566/1983 (DVOEheG), lautet:

"§ 13

Wiederholung der Eheschließung

Das Verbot der Doppelehe (§ 8 des Ehegesetzes) steht einer Wiederholung der Eheschließung nicht entgegen, wenn die Ehegatten Zweifel an der Gültigkeit oder an dem Fortbestand ihrer Ehe hegen."

1.6. Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2009 idF BGBl. I Nr. 29/2010 (EPG), lautet auszugsweise:

"Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (im Folgenden 'eingetragene Partnerschaft').

Wesen der eingetragenen Partnerschaft § 2. Eine eingetragene Partnerschaft können nur

zwei Personen gleichen Geschlechts begründen (eingetragene Partner). Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.

...

Begründungshindernisse § 5. (1) Eine eingetragene Partnerschaft darf

nicht begründet werden

1. zwischen Personen verschiedenen Geschlechts;

...

Form der Begründung § 6. (1) Eine eingetragene Partnerschaft kann

nur unter persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor der im Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 162/1987, als sachlich zuständig bezeichneten Behörde begründet werden."

1.7. Das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 idF BGBl. I Nr. 21/2011 (IPRG), lautet auszugsweise:

"ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Grundsatz der stärksten Beziehung

§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.

...

Form

§ 8. Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird.

Personalstatut einer natürlichen Person § 9. (1) Das Personalstatut einer natürlichen

Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.

...

FAMILIENRECHT

A. EHERECHT

Form der Eheschließung

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

...

Voraussetzungen der Eheschließung

§ 17. (1) Die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung sind für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen.

...

D. Partnerschaftsrecht

Voraussetzungen und Wirksamkeit der eingetragenen Partnerschaft

§ 27a. Die Voraussetzungen, die Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft und ihre Auflösung wegen Mängeln bei ihrer Begründung sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet wird."

2.1. Die Beschwerde macht geltend, die belangte Behörde verneine einen Anspruch der Beschwerdeführer auf (Wiederholung ihrer) Eheschließung mit der Begründung, "dass ihnen die Ehefähigkeit fehle, weil § 44 ABGB nur verschiedengeschlechtlichen Paaren die Ehe erlaube". Die belangte Behörde wende "also für die Frage der Ehefähigkeit" der beiden Beschwerdeführer österreichisches Recht an. Damit verkenne sie die Rechtslage, weil gemäß § 17 Abs. 1 IPRG die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen seien. Das Personalstatut beider Beschwerdeführer sei das Recht der Niederlande, weshalb die Verschiedengeschlechtlichkeit keine Voraussetzung für deren Eheschließung (miteinander) sei. Die Anwendung des niederländischen Rechts könne "nicht mit dem Argument zunichte gemacht werden, dass der jeweilige Staat das Rechtsinstitut bereithalten" müsse. Österreich halte das Institut der Zivilehe bereit. Dass dieses Institut in Österreich auf verschiedengeschlechtliche Paare beschränkt sei und gleichgeschlechtliche Paare nicht dazu befähigt seien, eine Ehe einzugehen, ändere daran ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass die Zivilehe in Österreich auf Personen über 16 Jahren beschränkt sei, die Anwendung der Ehefähigkeitsbestimmungen von Ländern, die die Ehe von 15jährigen vorsehen würden, auf deren 15jährige Staatsangehörige ausschließe. Die §§ 27a ff IPRG regelten ausschließlich die Anerkennung eingetragener Partnerschaften; sie seien einer analogen Anwendung auf gleichgeschlechtliche Ehen nicht zugänglich. Selbst wenn man für die Ehe der Beschwerdeführer aber nicht die Verweisungsnormen der §§ 16 ff IPRG, sondern jene nach §§ 27a ff IPRG anwenden wollte, käme das Registerstaatsprinzip gemäß § 27a IPRG zum Tragen. Registerstaat der von den Beschwerdeführern "geschlossenen Ehe" sei die Niederlande. Gleichgültig, ob man somit auf gleichgeschlechtliche Ehen die §§ 16 ff IPRG, die §§ 27a ff IPRG oder § 1 IPRG anwenden wollte, komme man stets zum Ergebnis, dass die in den Niederlanden geschlossene Ehe der Beschwerdeführer in Österreich anerkannt und gültig sei. Dies ändere aber nichts am Anspruch der Beschwerdeführer auf Wiederholung ihrer Eheschließung wegen Zweifel an deren Gültigkeit, zumal diese Zweifel zum einen durch Zweifel an der Gültigkeit, denen die Beschwerdeführer im täglichen Privatrechts- und Wirtschaftsverkehrt immer wieder begegneten, objektiv gerechtfertigt seien und zum andern ohnehin subjektive Bedenken der Partner für den Anspruch auf Wiederholung der Eheschließung genügten.

Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

Das PStG weist den Personenstandsbehörden in seinem zweiten Teil Aufgaben "auf den Gebieten des Eherechts und der eingetragenen Partnerschaften", insbesondere die Begründung einer Ehe (§ 47 PStG) und die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (§ 47a PSTG), zu. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Personenstandsgesetzgeber dabei - sowohl vor als auch nach der (im Zusammenhang mit der Einführung des Instituts der eingetragen Partnerschaft vorgenommenen) Novellierung des PStG durch BGBl. I Nr. 135/2009 - an ein Begriffsverständnis anknüpft, das unter einer Ehe einen Vertrag zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts im Sinne des § 44 ABGB versteht. Dass das PStG (in seinem zweiten Teil) ein Verfahren zur Begründung einer "gleichgeschlechtlichen Ehe" bereitstellen würde, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Soweit die Beschwerde daher aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer nach niederländischem Recht die Fähigkeit zur Begründung einer dort vorgesehenen "gleichgeschlechtlichen Ehe" aufweisen, abzuleiten versucht, dass ein Anspruch auf Begründung einer derartigen "gleichgeschlechtlichen Ehe" (bzw. auf Wiederholung der Schließung einer "gleichgeschlechtlichen Ehe" im Sinne des § 13 DVOEheG) nach dem zweiten Teil des PStG bestehe, verkennt sie die Rechtslage. Die Begründung einer "gleichgeschlechtlichen Ehe" nach § 47 PStG (oder deren Wiederholung im Sinne des § 13 DVOEheG) kommt nämlich auch in diesem Fall - von vornherein - nicht in Betracht, weil ein subjektiv-öffentliches Recht auf Begründung einer "gleichgeschlechtlichen Ehe" nach § 47 PStG (bzw. auf Wiederholung der Schließung einer "gleichgeschlechtlichen Ehe" im Sinne des § 13 DVOEheG) nicht eingeräumt ist. Durch die Abweisung ihres darauf abzielenden Antrages wurden die Beschwerdeführer daher nicht in Rechten verletzt.

2.2. Die Beschwerde bringt mit näheren Darlegungen im Weiteren vor, aus dem Unionsrecht und der EMRK ergebe sich eine "Verpflichtung zur Anerkennung der Ehe" der Beschwerdeführer. Die Nichtanerkennung und "deren Herabstufung auf ein inferiores Rechtsinstitut und die daraus folgende Nichtzulassung zur Wiederholung" der Eheschließung verstoße gegen Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG und Art. 14 iVm Art. 8 und 12 EMRK sowie gegen Art. 9 und 21 GRC, was die belangte Behörde bei Auslegung des einfachen Gesetzes zu berücksichtigen gehabt hätte.

Zu diesem Vorbringen ist vorweg darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht über eine "Anerkennung der in den Niederlanden geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe" abgesprochen, sondern der Antrag der Beschwerdeführer auf (Wiederholung der) Begründung einer Ehe abgewiesen wurde. Soweit dieses Beschwerdevorbringen aber dahin zu verstehen ist, dass die Abweisung dieses Antrages (auf Grund der genannten unionsrechtlichen bzw. verfassungsgesetzlichen Bestimmungen) nicht erfolgen hätte dürfen, ist auf folgende Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, B 166/2013-17 (mit dem die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den auch hier angefochtenen Bescheid abgewiesen und ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführer durch diesen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurden), zu verweisen:

"Die Beschwerdeführer vermeinen nun, dass verfassungsgesetzlich gewährleistete Diskriminierungsverbote auf Grund der sexuellen Orientierung eine gegenteilige Auslegung, derzufolge eine Wiederholung der Eheschließung nach § 13 DVOEheG grundsätzlich auch Personen gleichen Geschlechts offen stehe, gebieten würden. Mit diesem Vorwurf einer gleichheitswidrigen Gesetzesauslegung sind die Beschwerdeführer aber nicht im Recht:

3.1. Weder nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art 14 EMRK (siehe EGMR 24.6.2010, Fall Schalk und Kopf, Appl. 30141/04) noch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art 7 Abs 1 B-VG (siehe VfSlg 19.492/2011) stellt der Umstand, dass die Ehe Personen verschiedenen Geschlechts vorbehalten ist - und Personen gleichen Geschlechts auf das Institut der eingetragenen Partnerschaft verwiesen werden - eine unzulässige Diskriminierung dar. Aus diesen beiden Diskriminierungsverboten folgt daher im vorliegenden Fall nicht, dass die Behörde verfassungsrechtlich gehalten gewesen wäre, eine andere als die von ihr gewählte Auslegung vorzunehmen.

3.2. Die Beschwerdeführer berufen sich auch auf Art 21 Abs 1 GRC. Soweit die GRC Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten - im vorliegenden Fall kommt insbesondere Art 14 EMRK in Frage - entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird (Art 52 Abs 3 Satz 1 GRC). Art 52 Abs 3 Satz 2 GRC sagt darüber hinaus aber auch, dass diese Bestimmung 'dem nicht entgegen(steht), dass das Recht der Union einen weitergehenden Schutz gewährt'.

3.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg 19.632/2012 ausgesprochen, dass auch die von der GRC garantierten Rechte vor dem Verfassungsgerichtshof als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte gemäß Art 144 B-VG geltend gemacht werden können und sie im Anwendungsbereich der GRC einen Prüfungsmaßstab im Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art 139 und Art 140 B-VG bilden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die betreffende Garantie der GRC in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleicht. Die einzelnen in der GRC enthaltenen Verbürgungen weisen nämlich zum Teil eine völlig unterschiedliche normative Struktur auf und manche von ihnen gleichen nicht verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, sondern 'Grundsätzen' wie etwa Art 22 oder Art 37 GRC. Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, welche Rechte der GRC einen Prüfungsmaßstab für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bilden.

Gemäß Art 21 Abs 1 GRC sind Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten. Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel daran, dass es sich bei Art 21 Abs 1 GRC - vgl. auch Art 7 Abs 1 B-VG und Art 14 EMRK - um eine Garantie der GRC handelt, die in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleicht, mithin keine völlig unterschiedliche normative Struktur als diese aufweist. Art 21 Abs 1 GRC kann daher gemäß Art 144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht geltend gemacht werden und bildet einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art 139 und Art 140 B-VG.

3.2.2. Art 21 Abs 1 GRC ist im konkreten Fall aber nicht anwendbar.

3.2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg 19.632/2012 vor dem Hintergrund der dortigen Beschwerdefälle - es ging um Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des AsylG 2005 und zweier, die Rechtstellung der Asylwerber unionsrechtlich garantierender Richtlinien, der Status- und der Verfahrensrichtlinie - ausgeführt, dass 'auf Grund der innerstaatlichen Rechtslage der Äquivalenzgrundsatz zur Folge hat', dass auch Rechte der GRC als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte gemäß Art 144 B-VG geltend gemacht werden können und sie 'im Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta' einen Prüfungsmaßstab im Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art 139 und Art 140 B-VG bilden (VfSlg 19.632/2012, 220 f.). Die 'innerstaatliche Rechtslage', die den Verfassungsgerichtshof zur dargestellten Auslegung des Art 144 B-VG veranlasst hat, ist maßgeblich durch das Vorbild der - durch Art II. Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl 59/1964 konstitutionalisierten - EMRK, deren Rechte den Kernbestand der Rechte der GRC bilden (VfSlg 19.632/2012, 219 f.), durch Art 144 B-VG selbst iVm (nunmehr) Art 133 Abs 5 B-VG, demzufolge der Verfassungsgerichtshof ausschließlich zuständig ist, über eine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten abzusprechen (VfSlg 19.632/2012, 220), und schließlich dadurch bestimmt, dass das Rechtsschutzsystem des B-VG darauf aufbaut, dass die Geltendmachung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte einschließlich der darauf bezogenen Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof konzentriert ist (VfSlg 19.632/2012, 220; zur 'Leitfunktion' des Verfassungsgerichtshofs bei der Auslegung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte der Österreichischen Bundesverfassung VfSlg 19.730/2012). Auf Grund dieser Verfassungsrechtslage hat der Äquivalenzgrundsatz also 'zur Folge' (gebietet für sich allein aber nicht, siehe Potacs, Das Erkenntnis des VfGH zur Grundrechte-Charta und seine Konsequenzen, Jahrbuch Öffentliches Recht, 2013, 11 (14 f.) einer- und Pöschl, Verfassungsgerichtsbarkeit nach Lissabon. Anmerkungen zum Charta-Erkenntnis des VfGH, ZÖR 2012, 587 (594 ff.) andererseits), dass Art 144 B-VG so zu verstehen ist, dass auch Rechte der GRC als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geltend gemacht werden können.

War es in den VfSlg 19.632/2012 zugrunde liegenden Verfahren offenkundig, dass die vom Verfassungsgerichtshof zu beurteilenden Rechtsvorschriften auch in Durchführung des Rechts der Union (Art 51 Abs 1 GRC; siehe auch die - gemäß Art 6 Abs 1 und Abs 3 EUV und Art 52 Abs 7 GRC für die Auslegung zu berücksichtigenden - Erläuterungen zu Art 51 GRC, die dort zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie EuGH 26.2.2013, Rs. C-617/10 , Åkerberg Fransson) ergangen sind, und konnte es der Verfassungsgerichtshof daher beim entsprechenden Hinweis auf den Anwendungsbereich der GRC belassen, liegt im vorliegenden Beschwerdefall eine andere Konstellation vor. Die Beschwerdeführer haben zwar von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich in Österreich zum Zwecke der Erwerbsausübung niedergelassen. Sie vermieten - auch nach ihren Angaben ohne Einschränkung gegenüber sonstigen Personen, die die gleiche Tätigkeit ausüben - Ferienwohnungen. Den allgemeinen innerstaatlichen zivil- und kollisionsrechtlichen Regelungen, an die die Beschwerdeführer (wie etwa auch an die allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen des Mitgliedstaates, in den sie sich begeben haben) gebunden sind, kommt grundsätzlich kein die Ausübung der Grundfreiheit beschränkender Aspekt zu.

3.2.2.2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes finden die Grundrechte der GRC in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung. Die durch die GRC garantierten Grundrechte sind daher zu beachten, wenn eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt (EuGH, Åkerberg Fransson, Rz 19 ff.; EuGH 15.1.2014, Rs. C-176/12 , AMS, (Rz 42)). Um festzustellen, ob eine mitgliedstaatliche Regelung die Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art 51 GRC betrifft, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu prüfen, ob mit ihr eine Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr nicht andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann (s. EuGH 18.12.1997, Rs. C-309/96 , Annibaldi, Slg. 1997, I-7493 (Rz 21-23); EuGH 8.11.2012, Rs. C-40/11 , Iida (Rz 79); EuGH 8.5.2013, Rs. C-87/12 , Ymeraga ua. (Rz 41); EuGH 6.3.2014, Rs. C-206/13 , Siragusa (Rz 25)). Insbesondere sind die Grundrechte der GRC im Verhältnis zu einer nationalen Regelung unanwendbar, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich keine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt schaffen (EuGH, Siragusa, Rz 26).

Die von der belangten Behörde als Grundlage ihrer Entscheidung herangezogenen Bestimmungen des § 13 DVOEheG und des § 16 Abs 1 IPRG bezwecken nicht die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts. Sie liegen außerhalb des Anwendungsbereichs jener unionsrechtlichen Regelungen, die gestützt auf Art 19 AEUV ergangen sind (so ist insbesondere der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf auf das Arbeitsleben beschränkt, siehe nur Epiney, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV4, 2011, Art 19 AEUV, Rz 11), sodass es auch keine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann.

§ 13 DVOEheG hat vielmehr ausschließlich eherechtlichen Charakter und auch § 16 Abs 1 IPRG verfolgt insoweit keine anderen Ziele. Die genannten innerstaatlichen Bestimmungen liegen damit außerhalb der Regelungszuständigkeit der Europäischen Union. Schaffen die unionsrechtlichen Vorschriften somit im vorliegenden Sachbereich keine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt, so sind die Grundrechte der GRC im Verhältnis zu den mitgliedstaatlichen Regelungen, die diesen Sachverhalt bestimmen, unanwendbar (EuGH, Siragusa, Rz 26). Es liegt also im vorliegenden Fall kein hinreichender Zusammenhang zum Unionsrecht vor, der eine Anwendung von Art 21 Abs 1 GRC zu begründen vermag.

3.2.2.3. Ungeachtet dessen würde auch eine Anwendbarkeit des Art 21 GRC der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art 14 EMRK (vgl. EGMR, Fall Schalk und Kopf, Z 105) setzt die Entscheidung der Frage, ob zur Vermeidung einer Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung auch gleichgeschlechtlichen Paaren der Zugang zum Institut der Ehe so wie verschiedengeschlechtlichen Personen zu eröffnen ist (oder sie auf eigenständige Institute wie hier das der eingetragenen Partnerschaft verwiesen werden können), die Bewertung gesellschaftlicher Entwicklungen voraus, die in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterschiedlich verlaufen (können). Bei solchen Wertungsfragen kommt nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte den Mitgliedstaaten der EMRK ein erheblicher 'margin of appreciation' zu.

Wenn und insoweit die Grundrechtsfrage mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften betrifft, die außerhalb der Regelungszuständigkeit (aber allenfalls im Anwendungsbereich des Rechts) der Europäischen Union liegen, ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes die Frage, ob Art 21 Abs 1 GRC im konkreten Fall verletzt wäre, daher nicht deswegen dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art 267 AEUV vorzulegen, weil Art 21 Abs 1 GRC bestimmten Personen im Ausgangsrechtsstreit weitergehenden Schutz gewähren könnte als Grundrechte grundsätzlich gleicher Bedeutung und Tragweite im mitgliedstaatlichen Verfassungsrecht oder in der EMRK. Art 21 Abs 1 GRC belässt - außerhalb des Anwendungsbereiches von unionsrechtlichen Regelungen, die gestützt auf Art 19 AEUV ergehen - den Mitgliedstaaten im Rahmen des konventionsrechtlich durch Art 14 EMRK vorgegebenen Grundrechtsstandards eben auch jenen 'margin of appreciation'. Denn soweit das Handeln eines Mitgliedstaates nicht durch das Unionsrecht bestimmt wird, steht es den mitgliedstaatlichen Gerichten frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (EuGH, Åkerberg Fransson, Rz 29).

Das Gebot, unionsrechtliche Bestimmungen oder Begriffe einheitlich auszulegen (vgl. zuletzt EuGH 7.11.2013, Rs. C-313/12 , Giuseppa Romeo (Rz 22)), verlangt hier gerade keine unionsweit einheitliche Entscheidung, weil Art 21 Abs 1 GRC gemäß Art 51 Abs 2 GRC den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus ausdehnt (und auch keine neuen Zuständigkeiten für die Union begründet). Für die Frage des Zugangs zur Ehe durch gleichgeschlechtliche Paare fehlt es aber insoweit an einer Regelungszuständigkeit der Union, sodass auch Art 21 Abs 1 GRC dem nicht entgegenstünde, dass die Anforderungen aus einem grundrechtlichen Diskriminierungsverbot an die Regelung dieser Frage in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgeprägt sind, solange - was im vorliegenden Fall, wie die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zeigt, zutrifft - jene Bedeutung und Tragweite des Diskriminierungsverbots gewährleistet ist, wie sie dem in Art 14 EMRK garantierten Recht entspricht (siehe Art 52 Abs 3 Satz 1 GRC).

3.2.3. Die belangte Behörde hat also den von ihr angewendeten Rechtsvorschriften keinen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Aus den dargelegten Gründen gibt die Beschwerde auch keinen Anlass für ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."

Aufgrund dieser Erwägungen, denen sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, wird mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus den bereits vom Verfassungsgerichtshof dargelegten Gründen auch nicht zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens veranlasst.

3. Da sich die Beschwerde demnach als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 29. Oktober 2014

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