VwGH 2012/22/0247

VwGH2012/22/024716.12.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lechner, über die Beschwerde des S in B, vertreten durch Mag. Gerald Hegenbart, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Kaiser-Franz-Ring 13, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 31. August 2012, Zl. 151.943/32-III/4/12, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

EMRK Art8;
NAG 2005 §21a Abs4;
NAG 2005 §21a Abs5;
NAG 2005 §46 Abs1 Z2;
VwRallg impl;
EMRK Art8;
NAG 2005 §21a Abs4;
NAG 2005 §21a Abs5;
NAG 2005 §46 Abs1 Z2;
VwRallg impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, vom 24. Jänner 2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 21a Abs. 1 und Abs. 5 iVm § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bei der österreichischen Botschaft in Neu Delhi einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte - plus" gestellt, weil er die Zusammenführung mit seiner Ehegattin, einer indischen Staatsangehörigen, die über einen gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfüge, und seinem am 8. Dezember 2007 geborenen Sohn, der im Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte - plus" verfüge, anstrebe. Der Beschwerdeführer habe bislang keinen Nachweis von Deutschkenntnissen erbracht und es liege kein Ausnahmetatbestand gemäß § 21a Abs. 4 und Abs. 5 NAG vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat nach Aktenvorlage durch die Behörde erwogen:

Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Oktober 2012 sind die Bestimmungen des NAG idF des BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen, ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" innehat.

§ 21a NAG lautet auszugsweise:

"§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) ...

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

  1. 1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
  2. 2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder

    3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel 'Blaue Karte EU' innehatte, sind.

(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen und gemäß § 21 Abs. 2 zur Inlandsantragstellung berechtigten Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

..."

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren keinen Nachweis von Deutschkenntnissen erbracht hat und kein Ausnahmetatbestand gemäß § 21a Abs. 4 und Abs. 5 NAG vorliegt. Beim Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nunmehr einen Deutschkurs abgelegt, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Behörde einen Ausnahmetatbestand analog zu § 21a Abs. 4 und Abs. 5 NAG annehmen hätte müssen und daher von der Erbringung des Nachweises abzusehen gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass die angeführten gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind und keine planwidrige Unvollständigkeit erkennen lassen; inwiefern eine vom Gesetzgeber ungewollte Lücke vorliegt, die durch analoge Gesetzesanwendung zu schließen wäre, wurde in der Beschwerde nicht dargelegt.

Die Behörde verneinte somit zu Recht das Vorliegen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.

Soweit die Beschwerde moniert, dass die Zusammenführung der Familie vor allem im Wohl des Kindes des Beschwerdeführers liege, ist darauf zu verweisen, dass für den begehrten Aufenthaltstitel im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht stattzufinden hat.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtsverletzung nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 16. Dezember 2014

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