VwGH 2012/21/0257

VwGH2012/21/025719.3.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des K K in Z, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 29. November 2012, Zl. FW- 98870, betreffend Ladung in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §19 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §19 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 29. November 2012 wurde der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, "aufgefordert, binnen 7 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zwischen 8.00 und 11.30 Uhr, bei ho. Behörde, Parterre Zimmer 011, vorzusprechen." Zur Bearbeitung der Angelegenheit "Beendigung Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich" sei es notwendig, dass der Beschwerdeführer persönlich "in unser Amt" komme. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das der Ladung angeschlossene Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt mitzubringen und bei diesem Termin weitere, auf seine Identität bezogene Dokumente und zwei aktuelle Passfotos vorzulegen. Wenn der Beschwerdeführer diese Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht befolge, müsse er - so die abschließende Belehrung - damit rechnen, dass gemäß § 19 AVG seine zwangsweise Vorführung veranlasst werde.

Gegen diesen Ladungsbescheid richtet sich die am 6. Dezember 2012 zur Post gegebene Beschwerde, die am selben Tag dem Verwaltungsgerichtshof auch per Telefax übermittelt wurde.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:

Aus den nach Einleitung des Vorverfahrens vorgelegten Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die gegenständliche Ladung am 30. November 2012 zugestellt wurde. Einem Amtsvermerk vom 5. Dezember 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erschienen sei und "somit der Ladung vom 29.11.2012 Folge geleistet" habe. In diesem Sinn wird auch in der Gegenschrift vorgebracht, der Beschwerdeführer habe der Ladung am 5. Dezember 2012 Folge geleistet.

Von daher kam die für den Fall der Nichtbefolgung der gegenständlichen Ladung angedrohte zwangsweise Vorführung (schon im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde) nicht mehr in Betracht. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt aber dann nicht mehr vor, wenn die dort angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können (vgl. in diesem Sinn den hg. Beschluss vom 20. März 2012, Zl. 2012/21/0016, mwN).

Die Zulässigkeit einer Parteibeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt jedoch voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Bestand die Rechtsverletzungsmöglichkeit - wie hier - im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht (mehr), dann ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. aus der letzten Zeit etwa den hg. Beschluss vom 16. Mai 2012, Zl. 2012/21/0061, mit dem Hinweis auf den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2008/21/0646, mwN).

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere unter Bedachtnahme auf § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 19. März 2013

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