VwGH 2012/17/0593

VwGH2012/17/059319.3.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätin Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, in den Beschwerdesachen der H GmbH in G, vertreten durch die Schwartz Huber-Medek & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen die Bescheide der Vorarlberger Landesregierung jeweils vom 9. November 2012,

  1. 1.) Zl. IIIa-241.160, 2.) Zl. IIIa-241.114, 3.) Zl. IIIa-241.140,
  2. 4.) Zl. IIIa-241.130, 5.) Zl. IIIa-241.119, 6.) Zl. IIIa-241.129,
  3. 7.) Zl. IIIa-241.108, 8.) Zl. IIIa-241.096, und 9.) vom 11. Dezember 2012, Zl. IIIa-241.145, jeweils betreffend Kriegsopferabgabe, den Beschluss gefasst:

Normen

AktG §225a Abs3 Z1;
AktG §225a Abs3 Z2;
VwGG §34 Abs1;
AktG §225a Abs3 Z1;
AktG §225a Abs3 Z2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Der S GmbH wurde durch Abgabenbehörden erster Instanz für verschiedene Standorte von Spielapparaten im Land Vorarlberg Kriegsopferabgabe vorgeschrieben. Dagegen erhob die S GmbH jeweils Berufung und stellte in einem Fall Anträge auf Aussetzung der Einhebung der Kriegsopferabgabe. Mit den angefochtenen Erledigungen der belangten Behörde wurden die Berufungen gegen die Abgabenvorschreibungen abgewiesen sowie in einem Fall (2013/17/0042) die Aussetzung der Einhebung im Instanzenzug versagt.

In ihren dagegen erhobenen Beschwerden bringt die Beschwerdeführerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der genannten GmbH entscheidungswesentlich vor, aufgrund eines Verschmelzungsvertrages vom 21. September 2012 sowie eines Generalversammlungsbeschlusses vom selben Tag sei die S GmbH als übertragende Gesellschaft mit der Beschwerdeführerin als übernehmender Gesellschaft verschmolzen.

Davon ausgehend - die Verschmelzung wurde laut Firmenbuchauszug mit 1. November 2012 in das Firmenbuch eingetragen - erweisen sich die Beschwerden als unzulässig.

Nach § 96 Abs. 1 GmbHG können Gesellschaften mit beschränkter Haftung unter Ausschluss der Abwicklung verschmolzen werden. Die Verschmelzung kann erfolgen 1. durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme) oder 2. durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine von ihnen dadurch gegründete neue Gesellschaft gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind - soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird - die §§ 220 bis 233 AktG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 225a Abs. 3 Z 1 erster Satz AktG geht mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Gesellschaft das Vermögen der übertragenden Gesellschaft einschließlich der Schulden auf die übernehmende Gesellschaft über. Nach § 225a Abs. 3 Z 2 leg. cit. erlischt die übertragende Gesellschaft.

Es tritt somit die übernehmende GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Rechtsstellung der übertragenden Kapitalgesellschaft ein. Damit ist aber die übertragende GmbH ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung nicht mehr Subjekt abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten und kann folglich auch nicht mehr Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides sein. Die Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch entspricht der Löschung der GmbH, weil diese mit der Eintragung erlischt. Wird daher ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Firmenbuch (durch Eintragung der Verschmelzung) gelöscht ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 11. April 2011, Zl. 2011/17/0082, mwN).

Die zum Zeitpunkt der Zustellung an ein nicht mehr existierendes Rechtsgebilde gerichteten Erledigungen können auch dadurch keine Rechtswirksamkeit erlangen, dass sie (körperlich) in die Hände des Rechtsnachfolgers gelangen (vgl. etwa den angeführten hg. Beschluss vom 11. April 2011, mwN).

Daraus ergibt sich aber, dass in den Beschwerdefällen keine Bescheide vorliegen. Die angefochtenen Erledigungen der belangten Behörde haben somit für die Beschwerdeführerin keine normative Wirkung. Die Beschwerdeführerin konnte somit dadurch auch nicht in ihren Rechten verletzt sein, sodass es ihr an der Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerden mangelte. Die Beschwerden waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 19. März 2013

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