VwGH 2012/17/0352

VwGH2012/17/035227.2.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der C GmbH in G, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 12. Juli 2012, Zl. uvs-2011/14/2529-4 und 2720-4, betreffend Beschlagnahme nach dem GSpG, zu Recht erkannt:

Normen

GSpG 1989 §1;
GSpG 1989 §1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610, 60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2012 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 21. Juli 2011 und vom 19. September 2011, mit welchen jeweils gemäß § 53 Abs 1 Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme jeweils eines Automaten des Typs "Tipomat Y Line", mit welchen Wetten auf aufgezeichnete Hunderennen angeboten worden seien, angeordnet worden war, als unbegründet abgewiesen.

1.2. Begründend führte die Behörde aus, bei zwei nach dem GSpG durchgeführten Kontrollen seien in zwei Lokalen jeweils ein Gerät des Typs "Typomat Y-Line" beschlagnahmt worden.

Die Beschwerdeführerin sei die Eigentümerin beider Automaten.

Der in der Verhandlung einvernommene Zeuge B habe angegeben, dass eines der von der Beschwerdeführerin angebotenen Produkte aufgezeichnete Hundewetten seien. Der Server, welcher die Rennen anbiete, befinde sich in Malta, wobei die Rennen unabhängig vom Ort des Wettterminals zur gleichen Zeit angeboten würden. Es sei auch das gleiche Quotenblatt vorhanden und der Spieler könne seine Wette beispielsweise auf Sieg oder Einlauf abgeben. Derjenige, der die Wette abschließe, habe die Möglichkeit sich über Statistiken über die Platzierungen des jeweiligen Hundes in den vergangenen 5 Rennen zu informieren. Er könne auch eine Kurve aufrufen und er sehe auch einen Tendenzpfeil. Die Rennen hätten tatsächlich stattgefunden.

Das durchgeführte Verfahren habe ergeben, dass mit den gegenständlichen Geräten in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werde, da mit diesen Wetten auf aufgezeichnete Hunderennen möglich seien. Ein aufgezeichnetes Hunderennen sei keine Live-Wette, da dem Anbieter das Ergebnis schon bekannt sei. Das Aussuchen von aufgezeichneten Hunderennen erfolge durch einen Zufallsgenerator und somit sei das Wetten auf aufgezeichnete Hunderennen als Spiel zu werten und falle unter den Begriff Glücksspiel (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. März 2012, Zl. 2012/17/0042). Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 27. April 2012, Zl. 2008/17/0175, dargelegt, dass es sich bei aufgezeichneten Hunderennen um ein Glücksspiel handle.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.4. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 53 Abs. 1 bis 3 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2010 lautet:

"Beschlagnahmen

§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1. der Verdacht besteht, dass

a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder

b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder

2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder

3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.

(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen."

2.2. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht bezüglich der Frage des Glücksspielcharakters der angebotenen "Hunderennwetten" sowohl hinsichtlich des maßgebenden Sachverhaltes als auch der maßgeblichen Rechtsfragen jenen, die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen jeweils vom 25. September 2012, Zlen. 2011/17/0296 und 2011/17/0299, zu entscheiden hatte. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann daher auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen werden. Die belangte Behörde ist somit zu Recht - insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen B - davon ausgegangen, dass es sich beim "Wetten" auf aufgezeichnete Hunderennen, welche von einem Zufallsgenerator ausgewählt werden, um ein Glücksspiel handelt.

Auch die angebotenen Informationen, die (nur) nach Auffassung der Beschwerdeführerin jenen entsprechen, die ein Wettkunde bei Live-Hunderennen habe, wie die letzten Erfolge der Hunde vor dem gezeigten Rennen, vermögen nichts daran zu ändern, dass es sich bei dem "Wetten" auf aufgezeichnete Hunderennen nicht um eine Sportwette auf ein bestimmtes künftiges Ereignis handelt. Dass bei einem Sachverhalt wie er im Beschwerdefall vorliegt, die Bedeutung von Quoten und letzten Erfolgen der Hunde eine ganz andere ist als bei Wetten auf ein konkretes Ereignis, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem oben angeführten hg. Erkenntnis zur Zl. 2012/17/0296 ausgeführt (vgl. Punkt 2.7. des genannten Erkenntnisses).

2.3. Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass aktenwidrig festgestellt worden sei, der Wettanbieterin sei der Ausgang der Hunderennen vorweg bekannt gewesen, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser Frage insofern keine Relevanz zukommt, als auch dann, wenn der Wettanbieterin (aus welchen Gründen immer) der Ausgang der bereits in der Vergangenheit durchgeführten Rennen nicht bekannt sein sollte, sich am Charakter der angebotenen "Wetten" als Glücksspiel nichts ändern würde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in den bereits genannten hg. Erkenntnissen vom 25. September 2012, Zl. 2011/17/0296 und Zl. 2011/17/0299, dargelegt hat, ist der Spielbegriff des ABGB nicht ausschlaggebend für die Auslegung des GSpG. Sofern der entsprechende Hinweis in der Beschwerde somit darauf zielen sollte, dass der Wettbegriff des § 1270 ABGB darauf abstellt, dass beiden Vertragspartnern der Ausgang des Ereignisses nicht bekannt sei, kommt ihm für die hier interessierende Auslegung des Glücksspielbegriffes des GSpG keine Relevanz zu.

Es handelt sich bei den im Beschwerdefall angebotenen Spielen vielmehr auch für den Fall, dass die Wettanbieterin über den Ausgang des Rennens nicht Bescheid wusste, um keine Sportwette.

2.4. Es kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass ein hinreichender Verdacht dahin bestand, dass mit Hilfe der gegenständlichen Geräte fortgesetzt § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG übertreten worden und daher die Beschlagnahme rechtmäßig erfolgt sei. Betreffend des ersten Automaten hat die belangte Behörde ausdrücklich festgestellt, dass dieser im Zeitpunkt der Kontrolle betriebsbereit aufgestellt war und bezüglich des zweiten Automaten ergibt sich dies eindeutig aus dem Akteninhalt und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass die gegenständlichen Automaten nicht betriebsbereit gewesen seien. Der für eine Beschlagnahme nach § 53 GSpG erforderliche Verdacht war daher aufgrund der Aufstellung der Geräte in zwei öffentlich zugänglichen Lokalen, wobei das erste Gerät ca. 2 Monate und das andere Gerät ca. 6 Tage aufgestellt war (auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) gegeben.

2.5. Soweit geltend gemacht wurde, im Verwaltungsverfahren sei nicht dargelegt worden, nach welcher konkreten Bestimmung des § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme überhaupt erfolgt sei, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 15. November 2012, Zl. 2012/17/0334, verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass § 53 GSpG Rechtsgrundlage für die durchgeführte Beschlagnahme darstellt und die Beschlagnahme somit rechtlich gedeckt ist.

2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Die Kostentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 27. Februar 2013

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