VwGH 2012/17/0147

VwGH2012/17/01477.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie Hofrat Mag. Straßegger und Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des AW in S, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenats vom 26. März 2012, Zl. ZRV/0010-Z1W/02, betreffend Altlastenbeitrag für den Zeitraum 4. Quartal 1995 bis

  1. 4. Quartal 1997 und Altlastenbeitrag für den Zeitraum
  2. 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 1999, zu Recht erkannt:

Normen

ALSAG 1989 §10;
BAO §184;
BAO §198;
BAO §281;
BAO §96;
UFSG 2003 §11;
VwRallg;
ZollRDG 1994 §85c;
ALSAG 1989 §10;
BAO §184;
BAO §198;
BAO §281;
BAO §96;
UFSG 2003 §11;
VwRallg;
ZollRDG 1994 §85c;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Aus der Beschwerde und dem mit ihr in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer hat ab den 90er-Jahren über einen Zeitraum von insgesamt rund 15 Jahren eine Grabenverfüllung auf den Grundstücken Nr. 458, 465, 466, 467, 468 und 469, alle in der Katastralgemeinde (KG) R, vorgenommen.

Hinsichtlich der im Zeitraum vom 24. November 1995 bis Oktober 1999 auf den genannten Grundstücken vorgenommenen Ablagerungen wurden vom Hauptzollamt Graz gegen den Beschwerdeführer zwei Abgabenverfahren zur Vorschreibung des Altlastenbeitrags und von Nebengebühren gemäß § 3 Abs. 2 BAO (Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag) durchgeführt.

Behördenintern wurden für diese Verfahren und ein weiteres Verfahren, das den Zeitraum vor November 1995 betraf, die Kurzbezeichnungen W1, W2 bzw. W3 verwendet.

Beschwerdegegenständlich sind die Verfahren W2 und W3. In diesen Verfahren wurde im erstinstanzlichen Bescheid, der dem Verfahren W2 zu Grunde liegt, die Abgabe für Ablagerungen von November 1995 bis zum 16. Oktober 1997 vorgeschrieben, im erstinstanzlichen Bescheid, der dem Verfahren W3 zu Grunde liegt, berücksichtigte die Abgabenbehörde Ablagerungen vom 17. Oktober 1997 bis zum Oktober 1999.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die beiden vom Beschwerdeführer eingebrachten Administrativbeschwerden nach Ergehen jeweils einer Berufungsvorentscheidung derart, dass sie unter Spruchpunkt I. die Abgabenfestsetzung für die Quartale IV/95 bis IV/97 und unter Spruchpunkt IV. die Abgabenfestsetzung für die Quartale I/98 bis IV/99 vornahm (siehe näher unten Punkt 1.7.).

1.2. Abgabenverfahren W2:

In dem Verfahren W2 wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 15. April 1998 für die Ablagerung von Abfällen auf den Grundstücken Nr. 458, 465, 466, 467 und 469 KG R im Zeitraum vom 24. November 1995 bis 16. Oktober 1997 gemäß näher genannten Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) ein Altlastenbeitrag in der Höhe von ATS 5.843.940,00 (sowie ein Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag) vorgeschrieben.

Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers erging eine Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 6. August 1999.

Der Beschwerdeführer brachte (Administrativ‑)Beschwerde gemäß § 85c Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZR-DG) ein.

1.3. Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG:

Mit Schreiben vom 17. Dezember 1999 brachte das Hauptzollamt Graz im Zusammenhang mit diesem Verfahren W2 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 und Z 3 ALSAG einen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung auf bescheidmäßige Feststellung der Abgabenpflichtigkeit bzw. der Abfallart der über das Konsensausmaß (auf Grund eines wasserrechtlichen Bescheides vom 11. Mai 1995) hinausgehenden ca. 30.000 m3 abgelagerten Substanzen ein.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2001 sprach die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung über diesen Antrag ab. Es wurde festgestellt, dass die für die Geländeverfüllung auf den Grundstücken "Nr. 548, 465, 466, 467 und 469 je KG R" gemäß dem Wasserrechtsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11. Mai 1995 verwendeten Materialien im Ausmaß von ca. 97.000 m3 nicht als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterlägen. Weiters wurde festgestellt, dass die über diese wasserrechtliche Bewilligung hinausgehende Schüttung im Ausmaß von ca. 33.000 m3 als Abfall dem Altlastenbeitrag unterliege. In einem weiteren Spruchpunkt wurde festgestellt, dass diese über den wasserrechtlichen Konsens hinausgehenden ca. 33.000 m3 der Abfallkategorie "Baurestmassen" entsprächen und § 6 Abs. 1 Z 1 ALSAG anzuwenden sei. Schließlich wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 ALSAG festgestellt, dass die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 ALSAG anzuwenden seien, da die Deponie im Ausmaß von 33.000 m3 nicht dem Stand der Technik entspreche.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl das Zollamt Graz als auch der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2001 wurde vom Landeshauptmann der Steiermark einer Berufung des Zollamtes Graz teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die auf den Liegenschaften "Nr. 548, 465, 466, 467 und 469 je KG R" für die Geländeauffüllung verwendeten Materialien (nur) im Ausmaß von 77.000 m3 nicht als Abfall dem Altlastenbeitrag unterlägen. Dagegen wurde weiters festgestellt, dass die über die wasserrechtliche Bewilligung hinausgehende Schüttung im Ausmaß von 53.000 m3 Abfall sei und dem Altlastenbeitrag unterläge. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem gleichen Bescheid unter Spruchpunkt II. abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben beide Parteien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zl. 2001/07/0110, hob der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerde des Beschwerdeführers (nur) den Spruchpunkt betreffend die Feststellung, dass 53.000 m3 als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterlägen, sowie Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Die Beschwerde des Zollamtes wurde abgewiesen.

Im fortgesetzten Verfahren stellte der Landeshauptmann der Steiermark mit Bescheid vom 4. Juli 2006 fest, dass die auf den gegenständlichen Liegenschaften für die Geländeauffüllung verwendeten Materialien im Ausmaß von 76.900 m3 nicht als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterlägen (Spruchpunkt I.a). Mit Spruchpunkt I.b) wurde (neuerlich) festgestellt, dass die über die wasserrechtliche Bewilligung hinausgehende Schüttung im Ausmaß von 53.000 m3 als Abfall dem Altlastenbeitrag unterliege. Die Annahme einer "Überschüttung" im Ausmaß von 53.000 m3 fußte auf der Feststellung, dass für einen nach einer Rutschung aufgeschütteten Damm 20.000 m3 und zudem über den wasserrechtlichen Konsens hinaus 33.000 m3 abgelagert worden seien.

Mit Spruchpunkt II. wurde die Berufung des Beschwerdeführers (neuerlich) abgewiesen.

Auf Grund der Beschwerde des Beschwerdeführers erging über diesen Bescheid das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/07/0105, mit dem der Spruchpunkt I.a) des dort angefochtenen Bescheides betreffend die Feststellung der Abgabenfreiheit von 76.900 m3 der Ablagerung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben wurde, im Übrigen die Beschwerde des Beschwerdeführers jedoch als unbegründet abgewiesen wurde.

Die Aufhebung des Spruchpunktes I.a) begründete der Verwaltungsgerichtshof mit der bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Feststellung der Abgabenfreiheit hinsichtlich eines Volumens von 77.000 m3, sodass dem Landeshauptmann keine Kompetenz mehr zur neuerlichen Entscheidung zugekommen sei.

In der Begründung der Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers führte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem aus, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der Zusammensetzung der Schüttung auf Grund der vorliegenden Beweismittel (so insbesondere der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen) als schlüssig anzuerkennen sei. Die belangte Behörde habe daher zu Recht davon ausgehen können, dass die verfüllten Materialien mehr als 5 % Baurestmassenanteil enthielten.

Aus der Begründung des Erkenntnisses ist weiters ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof annahm, dass sich die Feststellung des Landeshauptmannes der Steiermark, 20.000 m3 der (bis Ende 1996 vorgenommenen) Ablagerung von rd. 97.000 m3 seien abgabepflichtig, auf das nach der Rutschung (im Verfahren war von einem "abgerutschten Schüttkegel" die Rede) "im Rahmen der Dammerrichtung zwecks Stabilisierung der Gesamtanlage" verfüllte Material bezog.

1.4. Abgabenverfahren W3:

Im Verfahren W3 wurde mit Bescheid vom 27. Juni 2001 des Hauptzollamtes Graz für die Ablagerung von Abfällen auf den Grundstücken Nr. 548, 465, 466, 467 und 469 im Zeitraum vom 17. Oktober 1997 bis Oktober 1999 gemäß §§ 3 Abs. 1 Z 1 und 3, 4 Z 1, 6 Abs. 1 Z 1 und 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z 1 und 3 und § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 ALSAG ein Altlastenbeitrag in der Höhe von ATS 4.023.190,00 vorgeschrieben. Zusätzlich wurde ein zehnprozentiger Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO und ein zweiprozentiger Säumniszuschlag gemäß § 217 ff BAO vorgeschrieben.

In diesem Verfahren nahm die Abgabenbehörde bereits Bezug auf die Feststellungen im oben genannten (zu diesem Zeitpunkt noch im Stadium des Berufungsverfahrens befindlichen) Verfahren nach § 10 ALSAG.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen die Abgabenvorschreibung. Mit Bescheid vom 11. September 2001 wurde mit einer Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz der Berufung teilweise stattgegeben. Die Vorschreibung von Altlastenbeitrag wurde herabgesetzt und der Verspätungszuschlag und der Säumniszuschlag entsprechend der neu vorgeschriebenen Beitragshöhe angepasst. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer ebenfalls (Administrativ‑)Beschwerde nach § 85a Zollrechts-Durchführungsgesetz ein.

1.5. Verfahren über die Administrativbeschwerden:

Die Administrativbeschwerden gegen die Berufungsvorentscheidungen in den Verfahren W2 und W3 vom 6. August 1999 (siehe oben, Punkt 1.2.) und vom 11. September 2001 (siehe Punkt 1.4.) in den Abgabenverfahren wurden zunächst vom Berufungssenat 1 der Region Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland behandelt. Die Verfahren wurden im Hinblick auf das laufende Verfahren nach § 10 ALSAG bzw. die in diesem Verfahren erhobenen Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 281 BAO ausgesetzt.

Mit 1. Jänner 2003 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Rechtsmittel auf den Unabhängigen Finanzsenat über.

1.6. Am 22. und 23. November 2011 wurden sodann (nach Abschluss des genannten Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2006/07/0105) in den Abgabenverfahren W2 und W3 die beantragten Berufungsverhandlungen (verbunden) abgehalten.

1.7. Der angefochtene Bescheid

1.7.1. Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. die bei ihr bekämpfte Berufungsvorentscheidung vom 6. August 1999 insoweit ab, als sie den Altlastenbeitrag für die Quartale IV/1995 bis IV/1997 auf den Grundstücken Nr. 458, 465, 466, 467, 468 und 469 insgesamt neu festsetzte und die Abgabenbeträge für die einzelnen Quartale in einer Tabelle 1 auflistete.

Mit den Spruchpunkten II. und III. wurden dementsprechend der Verspätungszuschlag und der Säumniszuschlag zu den Altlastenbeiträgen gemäß Spruchpunkt I. neu festgesetzt.

Unter Spruchpunkt IV. gab die belangte Behörde der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom 11. September 2001 hinsichtlich des Zeitraums 17. Oktober 1997 bis Oktober 1999, "erfassend die Quartale IV/1997 bis IV/1999, auf den Grundstücken Nr. 458, 465, 466, 467, 468 und 469 der KG R" teilweise Folge und setzte den Altlastenbeitrag für die Quartale IV/1997 bis IV/1999 gemäß der dem Bescheid beigefügten Tabelle 4 neu fest.

Unter den Spruchpunkten V. und VI. setzte die belangte Behörde den Verspätungszuschlag und den Säumniszuschlag zu den Altlastenbeiträgen gemäß Spruchpunkt IV. neu fest.

Mit Spruchpunkt VII. wies die belangte Behörde einen Antrag auf Befassung eines Senates aus drei Mitgliedern des Unabhängigen Finanzsenates zurück und mit Spruchpunkt VIII. wies die belangte Behörde den Antrag vom 22. November 2011 auf Ablehnung von namentlich genannten Beamten des Zollamtes Graz wegen Befangenheit ab.

1.7.2. Begründend führte die belangte Behörde nach eingehender Darstellung des Verfahrensganges und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung aus, dass der Beschwerdeführer an einer näher genannten Adresse auf den Grundstücken Nr. 458, 465, 466, 467, 468 und 469 der KG R ab Ende 1993 die Auffüllung einer wannenförmigen Geländevertiefung mit diversen Materialien durchgeführt habe (zur Problematik der Grundstücksnummern vgl. sogleich unten). Es seien vornehmlich Erdaushubmaterialien, Baurestmassen, insbesondere in Form mehr oder weniger großer Betonbruchstücke, aber auch im geringeren Ausmaß Holzreste, Metallstücke und Asphaltbruchstücke gewesen. Diese zunächst ohne behördliche Bewilligung begonnene Geländeverfüllung habe wasserrechtliche Belange betroffen und sei mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde als Wasserrechtsbehörde vom 11. Mai 1995 in dem Ausmaß bewilligt worden, bis das gesamte Rinnenvolumen von

96.900 m3 zur Gänze aufgefüllt sei, was der Erreichung des Straßenniveaus entsprochen hätte. Eine Abgabenvorschreibung für den Zeitraum bis zum 23. November 1995 sei letztlich vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 98/17/0018, aufgehoben worden, weil vor der Novelle des Jahres 1996 § 3 ALSAG eine derartige Geländeverfüllung nicht als beitragspflichtig erfasst habe. Die Menge des (sogenannten) ersten Schüttabschnittes sei somit abgabenfrei geblieben und spiele in den vorliegenden Verfahren nur noch insoweit indirekt eine Rolle, als sie in der gesamten Schüttmenge enthalten sei. Dass ihr genaues Ausmaß nicht endgültig abgeklärt gewesen sei bzw. nur schätzungsweise mit einem Wert zwischen ca. 28.000 m3 und

35.600 m3 anzunehmen sei, sei für die weitere Begründung nicht relevant, da in den hier vorliegenden Verfahren W2 und W3 drei isoliert abgegrenzte Teilmengen, die im "§ 10-Verfahren" (schätzungsweise) mit 20.000 m3 bzw. 30.000 m3 und 3.000 m3 umschrieben worden seien, zu beurteilen seien.

Nach Darstellung der Entwicklung der Zuständigkeit zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen die Vorschreibung eines Altlastenbeitrages, als deren Ergebnis die Zuständigkeit für die Erledigung am 1. Jänner 2003 auf den unabhängigen Finanzsenat übergegangen sei (hinsichtlich der Zollangelegenheiten gemäß § 120 Abs. 1h ZollR-DG), wird auf die Zuständigkeit zur Entscheidung durch ein Einzelmitglied gemäß § 85c Abs. 2 ZollR-DG hingewiesen. Ein Antrag auf Befassung des gesamten Berufungssenates sei bis 31. Jänner 2003 möglich gewesen, ein solcher Antrag sei nicht gestellt worden. Es sei daher die Zuständigkeit des Einzelmitglieds des Zollsenates 1 in Wien gegeben gewesen.

1.7.3. Zur Problematik der Grundstücksnummern:

Zur Problematik der irrtümlichen Angabe von Grundstücksnummern in den Feststellungsbescheiden gemäß § 10 ALSAG wird einerseits ausgeführt, dass die belangte Behörde Einsicht in das Grundbuch genommen habe und beim zuständigen Grundbuchsgericht Graz-Ost nachgefragt habe sowie auf Grund von im Internet auffindbaren Satellitendarstellungen Recherchen angestellt habe. Das vom Antrag des Zollamtes Graz vom 17. Dezember 1999 umrissene Gelände, in dem die gegenständlichen Schüttungen vorgenommen worden seien (nämlich die im § 10-Verfahren angesprochenen Mengen von 20.000 m2 bzw. 30.000 m3 und 3.000 m3), sei mit den Grundstücksnummern 458, 465, 466, 467, 468 und 469 der KG R zu umschreiben und im GIS deutlich erkennbar. Im Vergleich zu jenem Zeitraum, in dem die Schüttungen vorgenommen worden seien, seien nunmehr die Grenzen dieser Liegenschaften verschoben. Die Liegenschaftsnummer 466 sei heute nur mehr historisch, das Grundstück Nr. 468 sei deutlich vergrößert. Nordseitig sei Grundstück Nr. 467 heute deutlich kleiner. In den früheren behördlichen Schriftstücken sei das Grundstück Nr. 468 offenbar deshalb nicht erwähnt worden, weil dieses Grundstück damals nur eine schmale Randzone an der Ostseite des Gesamtgeländes umfasst habe und man davon ausgegangen sei, dass die wasserrechtlich zu genehmigende Geländeverfüllung diese Randzone nicht erreiche. Die Liegenschaft Nr. 458 bilde den langgezogenen Randbereich zur L329, eine Liegenschaft mit der Nummer 548 hätte es nicht gegeben bzw. gebe es in der KG R nicht. Es liege im Falle der Angaben"548" offensichtlich ein Ziffernsturz vor. Die Schüttzone sei demgemäß zutreffend mit den Grundstücken Nr. 458, 465, 466, 467, 469 und für die Zeit ab dem 1. März 2002 mit den Grundstücken Nr. 458, 465, 468, 469 (467 geringfügig) zu umschreiben. In der Folge wird im Bescheid für die Umschreibung des Schüttbereiches die Bezeichnung "458 bis 469" verwendet.

Im vorliegenden Verfahren bestehe kein Zweifel an dem von der Entscheidung des Landeshauptmanns im Verfahren gemäß § 10 ALSAG erfassten Liegenschaftsbereich. Die belangte Behörde habe die Grundlagenfeststellungen des Verfahrens gemäß § 10 ALSAG gemäß § 185 BAO zu akzeptieren (hinsichtlich der im § 10-Bescheid genannten abgabepflichtigen Mengen wird jedoch die Auffassung vertreten, dass die Mengenausmaße von der Abgabenbehörde noch überprüft werden könnten, da Mengenermittlungen nicht vom sachlichen Zuständigkeitskatalog des § 10 Abs. 1 ALSAG erfasst seien).

1.7.4. Zur Bindungswirkung des Feststellungsbescheids gemäß § 10 ALSAG

Mit dem Feststellungsbescheid gemäß § 10 ALSAG sei rechtskräftig und bindend entschieden, dass die Stützschüttungen des 2. Halbjahres 1996, die Überschüttung ab November 1997 und die "beiden Halden ab Herbst 1998" mit Abfällen der Kategorie Baurestmassen erfolgt seien. Die belangte Behörde müsse sich daher nicht mehr mit der Frage des Mischungsverhältnisses zwischen Erdreich und Baurestmasse auseinandersetzen. Darüber hinaus sei mit dem Feststellungsbescheid rechtskräftig festgestellt, dass diese Ablagerungen altlastenbeitragspflichtig seien.

1.7.5. Zur anwendbaren Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des ALSAG hätten sich während des fraglichen Zeitraums bis Ende 1999 mehrmals geändert. Die materiellen abgabenrechtlichen Bestimmungen seien jeweils in der Fassung anzuwenden, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes gegolten hätten. Die besonders umfangreiche Novellierung durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, in Kraft ab 1. Mai 1996, habe ab diesem Datum wesentlich veränderte rechtliche Grundlagen geschaffen. Die belangte Behörde zitiert in der Folge im Bescheid die Fassung vor dem 1. Mai 1996 mit der Beifügung aF, die Fassung ab dem 1. Mai 1996 durch die Beifügung nF.

1.7.6. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage:

Nach eingehender Darstellung der Beitragsschuldnerschaft stellt die belangte Behörde ihre Erwägungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage dar.

Dabei betont die belangte Behörde unter Hinweis auf § 20 ALSAG in der ab 1. Mai 1996 geltenden Fassung betreffend die Verpflichtung der Abgabepflichtigen, sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen, dass damit nach dem Gesetz Vorsorge getroffen sei, dass in Form einer ordentlichen Buchhaltung die Masse der abgelagerten Abfälle innerhalb gewisser Zeiträume jederzeit leicht überprüfbar und nachvollziehbar bleibe. Im Mittelpunkt stehe nach § 20 ALSAG in der am 1. Mai 1996 in Kraft getretenen Fassung eine Verwägung der Abfälle. Es sei also notwendig gewesen, bei den einzelnen nach R gebrachten Erdaushub- bzw. Baurestmassenfuhren jeweils eine Abwiegung mit Vermerk der Substanzart vorzunehmen und entsprechende Belege zu sammeln. Diese gesetzlich gebotene Registrierung sei nicht erfolgt, sodass nunmehr auf andere Unterlagen und Methoden zu greifen sei, um die abgabenpflichtige Menge im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu rekonstruieren. Nach einem Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der BAO betreffend das Ermittlungsverfahren und die Schätzung (insbesondere §§ 166 und 167 BAO bzw. § 184 BAO) wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer selbst oftmals zugestehen habe müssen, dass er nur Ungefährgrößen nennen könne. Es wird dazu detailliert auf verschiedenste Äußerungen des Beschwerdeführers im Abgabenverfahren hingewiesen. Es sei auch bereits im Verfahren gemäß § 10 ALSAG festgehalten worden, dass mangels eines vom Beschwerdeführer laufend geführten Schüttplanes und im Hinblick auf immer wieder durchgeführte Umgrabungen und Verschiebungen der jeweils zeitbezogene Verfüllungszustand kaum noch nachvollziehbar gewesen sei. Manche der Zahlenangaben des Beschwerdeführers stimmten nicht überein.

Auch der Umstand, dass bei einer Hausdurchsuchung auch Belege in Müllsäcken vorgefunden worden seien und aus einem Notizbuch herausgerissene Seiten bemerkt wurden, mache klar, dass keine vollständige Buchhaltung vorhanden sei. In den Ausführungen des Sachbearbeiters des Zollamts und den Stellungnahmen des Zollamts im Verfahren nach § 10 ALSAG fänden sich "mit fast übertriebener Akribie geführte, zum Teil aber auch in bloße Vermutung ausartende Analysen". Auch die im Verfahren nach § 10 ALSAG plakativ genannten Mengen von 20.000 m3 bzw. 30.000 m2 bzw. 3.000 m3 seien, wie schon die runden Werte zeigten, nur Ungefährgrößen, die zum Teil auf Planvermessungen, zum Teil auch auf bloß visueller Beurteilung beruhten.

Diese Unvollkommenheiten und Unsicherheiten hätten der belangten Behörde Anlass gegeben, von einem detaillierten Durchdiskutieren aller einzelnen Positionen (im Verfahren W2 55, im Verfahren W3 31) Abstand zu nehmen und sich auf die Erörterung einiger exemplarisch ausgewählter Fälle zu beschränken, um sodann nach einer "globalen" Methode, die eben nur eine Schätzung sein könne, vorzugehen.

Es wird sodann in der Folge detailliert die auch nach den Angaben des Beschwerdeführers in den Verwaltungsverfahren eruierbare Entwicklung der Ablagerungen dargestellt. Die belangte Behörde folgt dabei im Wesentlichen den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Menge der abgelagerten Materialien, nicht aber hinsichtlich der Materialart. Nach Rechtsausführungen zum sogenannten "Vermischungsverbot" nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 1990, BGBl. Nr. 325, wird die von der belangten Behörde angewendete Schätzmethode gemäß § 184 BAO erläutert.

Die belangte Behörde ging demnach bei ihrer Schätzung davon aus, dass die (wasserrechtlich bewilligte) Konsensmenge vom Beschwerdeführer im November 1997 überschritten worden sei. In der Zeit bis zum November 1997 habe man sich im Wesentlichen unterhalb des Straßenniveaus befunden. Nach schlüssiger Darstellung des Beschwerdeführers sei etwa ab März 1996 wegen der Schneeschmelze im westlichen Mittelbereich der Geländeverfüllung eine Menge von ca. 2.000 m3 abgerutscht. Die Wasserrechtsbehörde habe mit Bescheid vom 22. Juli 1996 daraufhin ein Schüttverbot gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen. Diesem Verbot sei der Beschwerdeführer im Laufe des 2. Halbjahres 1996 nachgekommen, indem er am West- und Südrand der Liegenschaft überwiegend Baurestmassen angehäuft habe. Das Schüttverbot sei mit 7. Jänner 1997 wieder aufgehoben worden. Die "gerutschte Substanz selbst" sei nicht abgabepflichtig. Sie sei bereits in der beitragsfreien Zeit vor dem 1. Mai 1996 abgelagert worden, das Rutschen selbst sei kein eine Abgabepflicht auslösender Vorgang.

Hingegen sei eine Abgabepflicht für jene Substanzen gegeben, die der Beschwerdeführer als Stütz- und Sicherungsmaßnahmen von Juli bis inklusive Dezember 1996 (insoweit bereits im zeitlichen Geltungsbereich des "§ 3 ALSAG nF") abgelagert habe. Es handle sich dabei um eine Notmaßnahme, die außerhalb des wasserrechtlich bewilligten Konsenses getätigt worden und auf Grund der Feststellung im Verfahren nach § 10 ALSAG als abgabepflichtig anzunehmen sei. Dieses Material bestehe zu einem erheblichen Teil aus Baurestmassen. Anderes läge auch "außerhalb jeder Logik, denn der gewünschte Stabilisierungseffekt kann nicht anders erreicht werden als durch derartig festes Material". Gerutschtes Erdreich/Baurestmassen-Gemenge wieder nur mit Erdmaterial abdichten zu wollen, ergäbe keinen Sinn. Zum Ausmaß der Dammschüttung wird ausgeführt, dass der Wert von ca. 20.000 m3 nach den folgenden Überlegungen zu korrigieren gewesen sei. Die belangte Behörde folge "in quantitativer Hinsicht der Liste aus dem BH-Verfahren, in der sich als Summe der Mengen von August 1996 bis Dezember 1996 (Zeile 17 bis 29) 24.600 m3" ergebe. Bei diesen Schüttungen könne es sich nur um die Dammschüttungen in R handeln, eine Schüttung in der Geländemulde in dieser Zeit hätte einen Verstoß gegen das Schüttverbot dargestellt. Die Schüttungen hätten überwiegend aus stabilem Baurestmassenmaterial bestanden.

Unter Hinweis auf eine in der mündlichen Verhandlung versuchte näherungsweise Berechnung der Schüttungsmenge im

2. Halbjahr 1996 unter Zugrundelegung einer Durchschnittshöhe von ca. 7 m und der Anwendung der Volumsformel Grundfläche x Höhe hätte sich eine Menge von 17.600 m3 errechnen lassen. Schüttmengen hielten sich jedoch in der Realität nicht an exakte geometrische Figuren, was auch ein Blättern in der Fotodokumentation rasch klar mache. Diese Rechnungen zeigten jedoch, dass auch die im § 10- Verfahren genannten 20.000 m3 nicht so verfehlt seien. Der vom Beschwerdeführer genannte Wert von ca. 15.000 m3 sei insofern nicht glaubhaft, als er schon deutlich niedriger liege als die von ihm selbst für diesen Zeitraum aufgelisteten 24.600 m3, welche die belangte Behörde für die abgabepflichtige Menge von Juli bis Dezember 1996 heranziehe. Dabei komme es nicht nur auf den aus Beton- und Ziegelbruch bzw. Mörtelresten etc. bestehenden Bruchteil an, sondern auf das gesamte Gemenge dieser Baureste mit dem Erdreich.

In der historischen Entwicklung seien sodann die nach dem Dezember 1996 erfolgten Ablagerungen wieder beitragsfrei, weil das Schüttverbot mit Bescheid vom 7. Jänner 1997 aufgehoben worden sei. Erst später im Jahr 1997 sei der "Konsensbereich" überschritten worden und es trete damit gemäß dem im Verfahren nach § 10 ergangenen Bescheid wieder die Abgabepflichtigkeit der Ablagerungen ein. Der exakte Zeitpunkt dieser Überschreitung sei nicht mehr feststellbar. Seitens der Behörden seien schon erstmals im August 1997 eine entsprechend hohe Halde und entsprechende Mengen beobachtet worden. Der Beschwerdeführer nehme hingegen diese Überschreitung erst für November 1997 an. Dieser Frage sei insofern keine übertriebene Bedeutung beizumessen, als sich unter Anwendung von § 184 BAO folgende Vereinfachung anbiete: Es sei realistischerweise nicht anzunehmen, dass das Straßenniveau auf der ganzen ausgedehnten Schüttzone überall gleichzeitig überschritten worden sei. Man könne sich hier vereinfachend eine Wellenlinie vorstellen, bei der ein Wellenberg bereits eine abgabepflichtige Menge ist, während in einem Wellental noch Mengen eingefüllt werden können, die abgabefrei seien. Die Darstellung des Beschwerdeführers sei einleuchtend, dass er schon aus Gründen der Verfestigung der unteren Schichten zunächst über die gesamte Verfüllungszone geschüttet hätte und nach Planierung einer Schicht die nächste Lage darüber aufgeschüttet habe, sodass kein Teilbereich der Schüttzone höhenmäßig deutlich zurückgeblieben sei. Auch hiebei folge die belangte Behörde der Liste "Aufstellung der Geländeauffüllung in R-W", wonach die Überschreitung der Konsensmenge von 97.000 m3 im November 1997 mit der Schüttung aus dem Abbruchprojekt K/H-Straße erfolgt sei. Vor der Schüttung aus diesem Projekt sei eine Menge von 94.814 m3 abgelagert gewesen, nach dieser Materialanlieferung von ungefähr 7.000 m3 seien

101.814 m3 abgelagert gewesen. Zusammen mit zwei weiteren Schüttungen im November 1997 ergebe sich im 4. Quartal 1997 bereits eine Menge von 5.584 m3 über die Konsensmenge von 97.000 m3 hinaus. Diese Menge sei somit altlastenbeitragspflichtig. Auch in diesem Fall sei die Angabe, dass es sich nur um "Erde" gehandelt hätte, widerlegbar. Dazu sei in der mündlichen Verhandlung mit dem Beschwerdeführer diese Schüttung besprochen worden, bei der schon aus dem zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheid des Magistrats Graz vom 23. September 1997 eindeutig hervorgehe, dass es sich um den Abbruch eines Wohnhauses und Wirtschaftsgebäudes gehandelt habe und auch eine von DK unterfertigte Rechnung vom 29. September 1997 Bäume, 1.300 m3 Abbruchmaterial und 5.500 m3 Aushubmaterial aufliste. Das Beispiel zeige jedenfalls, dass es durchaus gemischte Anlieferungen gegeben habe, bei denen das Erdreich einen überwiegenden Anteil und die Baurestmasse einen keineswegs marginalen Geringfügigkeitsanteil ausgemacht hätte. Der in der Liste gemachte Eintrag "Erde" rufe jedenfalls einen falschen Eindruck hervor. Es sei hier neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Verwiegung der Einzellieferungen mit entsprechender Kategorisierung des Materials unterblieben sei.

1.7.7. Für die weiteren vom Verfahren W3 erfassten acht Quartale der Jahre 1998 und 1999 gestalte sich die Beweiswürdigung ebenso. Die bereits zur Gänze den wasserrechtlichen Konsens überschreitende, im Verfahren gemäß § 10 ALSAG mit 30.000 m3 umschriebene Abfallmenge ergebe sich aus der Auflistung des Beschwerdeführers mit insgesamt 25.686 m3, nämlich 21.973 m3 im Jahr 1998 (Zeilen 51 bis 73) und 3.713 m3 im Jahr 1999 (Zeilen 74 bis 79). Auf die Quartale aufgegliedert seien es gemäß den entsprechenden Zeilensummen Volumina von 3.840 m3 im

  1. 1. Quartal 1998, 6.741 m3 im 2. Quartal 1998, 5.542 m3 im
  2. 3. Quartal 1998, 5.850 m3 im 4. Quartal 1998, 0 m3 im
  3. 1. Quartal 1999, 385 m3 im 2. Quartal 1999, 1.920 m3 im
  4. 3. Quartal 1999 und 1.408 m3 im 4. Quartal 1999.

Auch hinsichtlich dieser Schüttung sei in der mündlichen Verhandlung eine näherungsweise Berechnung versucht worden, wobei von einem auf der Ebene aufliegenden dreiseitigen Prisma ausgegangen worden sei. Dabei hätte sich ein Rauminhalt der Überschüttung von ca. 40.500 m3 errechnet. Denke man sich die Querschnittsfigur des Prismas als Dreieck mit der Grundlinie 65 m und der Höhe 6 m, ergebe sich als Querschnittsfläche der Schüttung und Grundfläche des dreiseitigen Prismas ein Wert von 195 m2 und als Volumen der Wert 195 x 150 = 29.500 m3. Es sei somit auch dieser Schätzwert im Verfahren betreffend den Feststellungsbescheid nach § 10 ALSAG annähernd richtig bzw. mit der in einem Schätzverfahren tolerierbaren Abweichung der aus der Liste des Beschwerdeführers herrührende Wert 25.686 m3 heranziehbar. Auch in diesem Zusammenhang sei jedoch die Angabe "Erde" genauso wenig begründet wie beim zweiten Schüttabschnitt.

Es falle auf, dass der Beschwerdeführer im 1. Halbjahr 1999 fast gar keine Schüttungen verzeichnet habe, während das Zollamt gerade für diese Zeit viele Belege vorgefunden habe und auch dem erstinstanzlichen Bescheid im Verfahren W3 zu Grunde gelegt habe. In diese Zeit falle offensichtlich das Anhäufen der beiden Halden mit insgesamt 3.000 m3. Diese Materialien seien offensichtlich teilweise zur endgültigen Ablagerung und teilweise zur weiteren Aufbereitung durch Brechung und Sortierung abgelagert worden. Dies habe sich auch in der mündlichen Verhandlung am 22. und 23. November 2011 ergeben.

Die Gesamtschüttung in R habe damit Ende 1999 den Stand

128.271 m3 erreicht (im § 10-Verfahren seien 130.000 m3 geschätzt worden).

1.7.8. Gemäß § 5 ALSAG seien die Bemessungsgrundlagen nicht die Rauminhalte, sondern die Massen der Abfälle, sodass die im vorstehenden angegebenen Kubikmeterzahlen auf Tonnen umzurechnen gewesen seien und gemäß § 6 ALSAG auf die nächste ganze Zahl aufzurunden gewesen seien. 1 m3 Baurestmasse entspreche 1,6 t, sodass die durchschnittliche Masse von 1 m3 des in R gelagerten und im Verfahren nach § 10 ALSAG als altlastenbeitragspflichtig erkannten Gemenges aus Baurestmassen und Erdreich mit 1,6 t angenommen werde. In der Folge werden detailliert einzelne, sich aus den Recherchen der belangten Behörde ergebende Werte der Masse von 1 m3 verschiedener Materialien aufgelistet. Der in den gegenständlichen Verfahren verwendete und im Übrigen auch nicht beanstandete Wert von 1,6 t scheine daher ein gut passender Mittelwert zu sein. Es wird in der Folge in einer Tabelle dargestellt, welche abgabepflichtigen Volumina sich in welchem Quartal auf der Grundlage der vorstehenden Überlegungen ergeben und welche Masse sich daraus errechnet.

1.7.9. Nach Ausführungen zur (nicht eingetretenen) Verjährung des Abgabenanspruches und zu den Erfordernissen des § 198 BAO im Hinblick auf die Fälligkeitszeitpunkte der Abgaben werden sodann die einzelnen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids näher begründet. Zu der quartalsmäßigen Zuordnung der einzelnen Vorschreibungen wird dabei zum Verfahren W2 hinsichtlich des ersten und des letzten Quartals darauf verwiesen, dass die belangte Behörde als Berufungsbehörde etwaige Fehler der Abgabenberechnung im Rahmen der Berufungsvorentscheidung gemäß § 289 Abs. 2 BAO richtig zu stellen hätte.

1.7.10. Es sei verfehlt, die Abgaben nur für einen Teil eines Quartals zu berechnen. Da das IV. Quartal 1995 schon in die Abgabenfestsetzung im Verfahren W1 einbezogen gewesen sei und daher über dieses Quartal schon rechtskräftig abgesprochen sei, sei die diesbezüglich in der Berufungsvorentscheidung vorgenommene Abgabenvorschreibung ersatzlos aufzuheben gewesen. Für diese Zeit nehme die belangte Behörde (überdies) ohnehin keine Abgabenpflicht an.

1.7.11. Zu dem Antrag, nicht nur die Berufungsvorentscheidung, sondern auch den Erstbescheid aufzuheben, wird dargelegt, dass nach dem ZollR-DG zwingend eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen sei und erst diese beim UFS als unabhängige Stelle im Sinne des Zollkodexes angefochten werden könne.

1.7.12. Der Fehler eines nur teilweisen Abspruches über ein Quartal trete auch "am Ende des Verfahrens W2 bei IV/1997" auf, die belangte Behörde habe diese fehlerhafte Abgabenberechnung für dieses Quartal zu korrigieren gehabt.

1.7.13. Den Zuschlag in Höhe von 30 ATS/t nach § 6 Abs. 2 ALSAG habe die belangte Behörde nicht angewendet, da er dem klaren Wortlaut nach nur auf Abfälle, die auf einer Deponie abgelagert werden, anzuwenden sei.

1.7.14. Die Quartale eins bis drei 1997 seien abgabenfrei, die für das 4. Quartal zu entrichtende Abgabe betrage S 536.100,--.

In Anwendung der im Bescheid zuvor dargestellten Mengenberechnung (die an Stelle der von der Behörde erster Instanz angewendeten verwendet würde) wird für die Quartale des Jahres 1996 festgestellt, dass die ersten beiden Quartale 1996 abgabenfrei seien und die beiden letzten Quartale abgabepflichtig und die abgabenpflichtige Tonnage von der belangten Behörde mit einer anderen Methode ermittelt worden sei. Zu den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen sei auszuführen, dass sich die belangte Behörde nun ohnehin an die vom Beschwerdeführer vorgelegte Mengenaufstellung halte. Nicht gefolgt werde dem Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich der Angabe, dass es sich fast nur um Erde gehandelt haben solle. Insgesamt werde durch die Berufungsentscheidung gegenüber der Vorschreibung durch die Behörde erster Instanz ein Betrag von EUR 8.671,32 weniger vorgeschrieben.

1.7.15. Abschließend wird die Berechnung des Verspätungszuschlages und des Säumniszuschlages dargelegt.

1.7.16. Zur Erledigung der Beschwerde gegen den Altlastenbeitrag im Verfahren W3 wird nach Darstellung einzelner Bestimmungen der BAO und Ausführungen zum Bescheidbegriff untersucht, "ob der Bescheid vom 27.6.2001 eine rechtsgültige Basis für das Verfahren W3 sein kann oder ob er als Nichtbescheid keine Rechtswirkungen entfaltet". Die belangte Behörde kommt zum Ergebnis, dass eine wirksame Bescheiderlassung vorliege und im Bescheid Ablagerungen und Lagerungen auf den Liegenschaften mit den Nummern 458 bis 469 KG R erfasst würden. In der Folge setzt sich die belangte Behörde mit der Bestimmung jener Mengen auseinander, die mit einer auf den Grundstücken verwendeten Brechanlage bearbeitet wurden und nach der Bearbeitung wieder von den Grundstücken verschafft wurden. Auch in diesem Zusammenhang sei in der mündlichen Verhandlung versucht worden, nähere Aufklärung herbeizuführen, was sich jedoch als hoffnungsloses Unterfangen erwiesen habe. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass es sich um heute nur mehr unvollkommen nachvollziehbare kleinere Abnehmer ("Häuslbauer") bzw. den immer wieder angesprochenen Wegebau und Ähnliches gehandelt habe.

1.7.17. Auf Grund dieser Unsicherheiten habe die belangte Behörde auch im Verfahren W3 auf eine Erörterung aller einzelnen Zuordnungen verzichtet und die Methode der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gewechselt. Gemäß der vom Beschwerdeführer erstellten Liste "Aufstellung für Geländeauffüllung in R-W" sei die Mengeneruierung vorgenommen worden. Die in dieser Tabelle angegebenen Werte in der letzten Spalte stellten eine in etwa glaubwürdige Größenordnung dar. Umgekehrt sei die in der mittleren Spalte nur mit "Erde" bezeichnete Substanzart in dieser Einseitigkeit aus den dargelegten Gründen nicht glaubhaft. Die vom Zollamt als Behörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung durchgeführten Korrekturen bei den Zuordnungen 16, 20, 26 und 37 vermöchten nicht zu überzeugen und seien daher durch die veränderte Schätzmethode der belangten Behörde abgelöst worden. Mit dieser Vorgangsweise vermeine die belangte Behörde, den Bemessungsgrundlagen im Sinne des § 184 BAO möglichst nahe zu kommen. Außerdem seien damit die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 14. Oktober 2001 vorgetragenen Argumente inhaltlicher Art beantwortet.

1.7.18. Es wird sodann auch für das Verfahren W3 in einer Tabelle dargestellt, welche Mengen in welchem Quartal abgelagert worden seien und welche Abgabenschuld sich daraus ergebe. Die Behörde erster Instanz habe auch in der BVE diese Änderung nicht vorgenommen, sodass diese durch den angefochtenen Bescheid nachzuholen gewesen sei.

1.7.19. In weiterer Folge werden auch der Verspätungszuschlag und der Säumniszuschlag, die im Verfahren W3 verhängt wurden, näher erläutert.

Abschließend werden die Spruchpunkte VII. und VIII. hinsichtlich der Anträge auf Behandlung der Beschwerde im dreiköpfigen Berufungssenat und auf Ablehnung von Beamten der Behörde erster Instanz begründet.

1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.9. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

1.10. Mit Eingabe vom 16. September 2013 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er auf Grund in der Zwischenzeit vorliegender Baubewilligungen für Baumaßnahmen bei der Abgabenbehörde einen Antrag gemäß § 295a BAO gestellt habe. Der Antrag ist in Kopie beigeschlossen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zum Einwand der Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides

Der Beschwerdeführer bestreitet unter Hinweis auf den hg. Beschluss vom 26. Mai 1999, Zl. 99/12/0108, die Bescheidqualität des angefochtenen Bescheides. Sollte die Unterschrift unleserlich sein, müsse der Name des Genehmigenden in anderer leserlicher Form entnehmbar sein. Jener, der die "Erledigung für den Referenten HR. Dr. MMag. Roland S gefertigt" habe, habe diese "Fertigung mit einem unleserlichen Schriftzug (ohne Fertigungsklausel) versehen".

Diesbezüglich genügt es darauf hinzuweisen, dass der dem Verwaltungsgerichtshof in Kopie vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides der Name des Genehmigenden (HR. Dr. MMag. Roland S) in Druckschrift beigefügt ist und die Ausfertigung die Beglaubigungsklausel mit der Unterschrift des Beglaubigenden enthält (vgl. § 96 zweiter Satz BAO). Der vom Beschwerdeführer genannte Beschluss (zur Rechtslage nach dem AVG, nach der es aber in gleicher Weise nach der Rechtsprechung für das Entstehen eines Bescheides auf die Erkennbarkeit des Genehmigenden ankam) bezog sich auf eine Erledigung, die vom Genehmigenden (einem Bundesminister) eigenhändig und ohne leserliche Beifügung des Namens unterfertigt worden war. Da die Unterschrift nicht leserlich war und der Name des Genehmigenden auch sonst nicht erkennbar war, wurde die Bescheidqualität der Erledigung in diesem Fall verneint. Zu der der Beglaubigungsklausel beizufügenden Unterschrift hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass für diese weder die Leserlichkeit noch die leserliche Beifügung des Namens erforderlich ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar4, § 96 Tz 4 und 5).

Der Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung ist daher gegeben.

Die Beschwerde richtet sich gegen einen wirksam erlassenen Bescheid und ist somit zulässig.

Da die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren die Abgabenpflicht auf der Grundlage des Bescheids des Landeshauptmannes der Steiermark vom 4. Juli 2006 zu beurteilen hatte und der angefochtene Bescheid auch nach der Mitteilung vom 16. September 2013 bislang noch nicht abgeändert wurde, liegt auch kein Sachverhalt vor, der eine Prüfung einer allenfalls eingetretenen Gegenstandslosigkeit erfordern würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nach wie vor über die Beschwerde in der Sache zu entscheiden, ohne dass auf die Frage einzugehen ist, welche Auswirkung es für die Anwendung des § 295a BAO im Sinne der vom Beschwerdeführer genannten hg. Erkenntnisse hat, dass im Beschwerdefall rechtskräftige Feststellungsbescheide gemäß § 10 ALSAG vorliegen (in den genannten Erkenntnissen lagen keine Feststellungsbescheide vor).

2.2. Zum Einwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde

Der Beschwerdeführer macht die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend, weil der Zollsenat I (Wien) nicht zuständig gewesen sei.

In der Beschwerde wird in Zweifel gezogen, dass durch die Novelle zum Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, die Zuständigkeit der belangten Behörde begründet worden sei. Überdies sei "im Sinne des § 260 BAO die Zuständigkeit des UFS für Steiermark gegeben".

Die erstinstanzliche Zuständigkeit zur Festsetzung des Altlastenbeitrags lag sowohl im Zeitpunkt der hier gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheide als auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bei den Zollbehörden (§ 9 ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989, in seinen verschiedenen Fassungen bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides). Gemäß § 85f Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 (ZollR-DG), richtete sich daher die Rechtsmittelbefugnis und die Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren nach dem ZollR-DG (§§ 85a ff ZollR-DG, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009). Da gemäß § 85c Abs. 1 und Abs. 3b in der Fassung vor BGBl. I Nr. 97/2002 und später § 85c Abs. 8 ZollR-DG in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2002 zunächst für die Einbringung der Beschwerde und das Verfahren der Berufungssenate bestimmte, taxativ aufgezählte Regelungen der BAO (zu denen § 260 BAO nicht zählte), später generell "für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen (…) die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO" nur sinngemäß galten bzw. gelten, "soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen," (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof), geht der Hinweis auf § 260 BAO, der sich überdies explizit nur auf Berufungen gegen Bescheide der Finanzämter oder Finanzlandesdirektionen bezieht und darüber hinaus auch keine Regelung über die interne Zuständigkeitsverteilung des Unabhängigen Finanzsenates enthält, jedenfalls fehl.

Es sind aber auch die nicht näher dargelegten Zweifel an den Auswirkungen des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl. I Nr. 97/2002, auf die Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegenständlichen Berufungen nicht begründet.

§ 85c Abs. 1 bis 3a und § 85d Abs. 1 und 5 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 (ZollR-DG), standen bis zum 31. Dezember 2002 in der Fassung gemäß BGBl. I Nr. 61/2001 bzw. BGBl. I Nr. 13/1998 in Geltung und lauteten:

"§ 85c. (1) Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat (§ 85d Abs. 5) zulässig. Die Beschwerde ist - im Fall der Anfechtung von Berufungsvorentscheidungen innerhalb der Beschwerdefrist - bei einer der Finanzlandesdirektionen einzubringen; Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen können auch bei jener Behörde eingebracht werden, die diese Entscheidung erlassen hat. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsvorentscheidung. Zur Einbringung der Beschwerde ist jeder befugt, an den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist, bei Verletzung der Entscheidungspflicht derjenige, über dessen Berufung nicht fristgerecht entschieden wurde. Im übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für die Einbringung der Beschwerde die §§ 50 Abs. 1, 245 Abs. 3 und 4, 250, 255 und 256 BAO sinngemäß. Für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gilt § 85b Abs. 1 letzter Satz.

(2) Jeder Berufungssenat besteht aus zwei rechtskundigen Beamten, von denen einer den Vorsitz führt und der andere als Berichterstatter tätig wird, und einem Beamten des gehobenen Dienstes.

(3) Dem Vorsitzenden des Berufungssenates obliegt die Leitung des Senatsverfahrens. Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer, eine der Berufung gemäß § 257 BAO beigetretene Person und, ausgenommen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, die belangte Behörde. Auf Antrag einer Partei hat der Vorsitzende des Berufungssenates eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Wenn er es für die Verfahrensführung für zweckmäßig hält, kann der Vorsitzende des Berufungssenates eine mündliche Verhandlung auch von Amts wegen anberaumen. Der Ort der mündlichen Verhandlung ist so zu bestimmen, dass den Parteiinteressen nach Möglichkeit Rechnung getragen wird. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich; der Vorsitzende hat die Öffentlichkeit aber auszuschließen, wenn der Beschwerdeführer oder eine der Berufung beigetretene Person es verlangt. In diesem Fall unterliegen alle Verfahrensbeteiligten der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO. Die Parteien sind mit dem Bemerken zu laden, dass ihr Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung deren Durchführung nicht entgegensteht.

(3a) In Angelegenheiten über Nebenansprüche, über die Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung und über Abgabenansprüche bis 1 000 Euro entscheidet der Senat durch ein einzelnes rechtskundiges Senatsmitglied. Auf Antrag dieses Senatsmitgliedes kann der Senat beschließen, durch alle drei Senatsmitglieder zu entscheiden.

(3b) Im Senatsverfahren gelten, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 273 bis 275, 277, 279 bis 281, 288 und 290 BAO mit der Maßgabe, dass die in den §§ 273, 279 und 281 BAO vorgesehenen Maßnahmen zunächst vom Vorsitzenden, in den Fällen des Abs. 3a vom Einzelmitglied des Senats zu verfügen sind, sowie § 283 Abs. 1 bis 3, ausgenommen dessen Abs. 1 erster Satz, § 285, ausgenommen dessen Abs. 3 erster Satz, §§ 286 und 287 BAO. Der Berufungssenat entscheidet in der Sache mit Berufungsentscheidung, ansonsten mit Beschluss. Die Berufungsentscheidung hat, ausgenommen in den Fällen des Abs. 3a, auf Grund eines vom Berichterstatter vorzulegenden Entwurfs zu ergehen. Verfügungen des Vorsitzenden oder des Einzelmitglieds (Abs. 3a) wirken wie Verfügungen des Senats.

(3c) Der Berufungssenat hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Er hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine angefochtene Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Beschwerde als unbegründet abweisen. Der Berufungssenat kann auch die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung unter Zurückweisung der Sache an die Behörde verfügen, welche die Berufungsvorentscheidung erlassen hatte, wenn er umfangreiche Ergänzungen der Sachverhaltsermittlung für erforderlich hält. Die Behörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden.

§ 85d. (1) Zwecks Bildung der Berufungssenate wird das Anwendungsgebiet in drei Regionen unterteilt:

1. die Region Wien umfasst den Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

2. die Region Linz umfasst die Bereiche der Finanzlandesdirektionen für Oberösterreich, Steiermark und Kärnten,

3. die Region Innsbruck umfasst die Bereiche der Finanzlandesdirektionen für Salzburg, Tirol und Vorarlberg.

Bei den Finanzlandesdirektionen für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien, für Oberösterreich in Linz und für Tirol in Innsbruck ist für die zugehörige Region je eine Berufungskommission zu bilden.

(5) Der Vorsitzende der Berufungskommission hat aus den Mitgliedern der Berufungskommission die für die Behandlung der Beschwerden jeweils erforderliche Anzahl von Berufungssenaten zu bilden, wobei die Berufungssenate der Region Wien für die Behandlung der Beschwerden aus der Region Linz, die Berufungssenate der Region Linz für die Behandlung der Beschwerden aus der Region Innsbruck und die Berufungssenate der Region Innsbruck für die Behandlung der Beschwerden aus der Region Wien örtlich zuständig sind. Für die Behandlung von Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen des Bundesministers für Finanzen oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch diesen als Berufungsbehörde ist ein Berufungssenat der Region Wien örtlich zuständig. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen mehreren Berufungssenaten einer Region hat in örtlicher Hinsicht an die Bereiche der Finanzlandesdirektionen, in denen die Berufung eingelegt wurde, und in sachlicher Hinsicht an die zu vollziehenden Rechtsbereiche, so insbesondere Eingangsabgaben, Verbrauchsteuern, Ausfuhrerstattungen und Altlastenbeitrag anzuknüpfen, und ist darüber hinaus nach einer an den Anfangsbuchstaben der Namen der Beschwerdeführer orientierten alphabetischen Zuordnung vorzunehmen. Ist ein Senat wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert, hat der Vorsitzende der Berufungskommission die Geschäftsverteilung zweckentsprechend zu ändern."

§ 85c Abs. 1 bis 4 sowie 8 ZollR-DG in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2002 lauteten:

"§ 85c. (1) Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig. Für die für Beschwerden zuständigen Berufungssenate gelten die in den folgenden Absätzen geregelten Besonderheiten.

(2) Die Beschwerde ist bei einer der Außenstellen des unabhängigen Finanzsenates einzubringen; im Fall der Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung kann sie auch bei der Berufungsbehörde der ersten Stufe, die diese Entscheidung erlassen hat, eingebracht werden. Eine Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung ist innerhalb der Berufungsfrist einzubringen, diese beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsvorentscheidung. Zur Einbringung der Beschwerde ist jeder befugt, an den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist, bei Verletzung der Entscheidungspflicht derjenige, über dessen Berufung nicht fristgerecht entschieden wurde. Für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gilt § 85b Abs. 1 letzter Satz.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt dem zur Erledigung bestellten Referenten - dies kann auch der Vorsitzende sein - im Namen des Berufungssenates. Die Entscheidung erfolgt jedoch durch alle drei Mitglieder des Berufungssenates (Abs. 4), wenn

(4) Jeder Berufungssenat wird aus drei hauptberuflich tätigen Mitgliedern gebildet, die jeweils eine einschlägige Berufserfahrung in zollrechtlichen oder sonstigen durch die Zollbehörden zu vollziehenden Angelegenheiten aufweisen sollen.

(8) Für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß."

§ 85c Abs. 1 bis 3 ZollR-DG sind nach wie vor in der wiedergegebenen Fassung in Kraft, Abs. 8 wurde durch BGBl. I Nr. 24/2007 und I Nr. 76/2011 ergänzt und lautet nun:

"(8) Für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen, und für die Aussetzung der Vollziehung gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß. Zur Vertretung im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat ist auch der in § 38 Abs. 1 genannte Personenkreis befugt."

§ 120 Abs. 1h ZollR-DG in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2002 lautet:

"(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt.

§ 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.

Der bezogene dritte Satz des § 120 Abs. 1c lautete:

"Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben."

Aus den wiedergegebenen Bestimmungen ergibt sich, dass zunächst der nach § 85d Abs. 5 ZollR-DG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 97/2002 zuständige Berufungssenat zur Entscheidung über die Berufungen zuständig war. Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 120 Abs. 1h ZollR-DG in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2002 ging diese Zuständigkeit auf die belangte Behörde über. Ausdrückliche Vorschriften über eine interne Zuständigkeitsverteilung innerhalb der belangten Behörde enthält das ZollR-DG nicht. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die behördeninterne Zuständigkeit auf Grund der Organisationsvorschriften für die belangte Behörde, das Bundesgesetz über den Unabhängigen Finanzsenat, UFSG, bzw. der nach § 11 UFSG zu erlassenden Geschäftsverteilung, zu bestimmen war. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Entscheidung des Zollsenats 1 in Wien diesen Vorschriften nicht entspräche oder dass den von der belangten Behörde genannten Besetzungsvorschriften nicht entsprochen wäre.

2.3. Zum Einwand der funktionellen Unzuständigkeit

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde sowohl hinsichtlich bestimmter Grundstücke als auch in zeitlicher Hinsicht (für bestimmte Quartale) erstmals einen Altlastenbeitrag vorgeschrieben habe.

In der Begründung dieses Einwandes geht der Beschwerdeführer davon aus, dass in den beiden Aussetzungsbescheiden in den Verfahren W2 und W3 die betroffenen Grundstücke richtig bezeichnet worden seien. Auch in den Anträgen auf Einleitung des jeweiligen Verfahrens nach § 10 ALSAG seien die Grundstücke richtig bezeichnet. Ein präjudizielles Verfahren bezüglich der Grundstücke Nr. 458 und 468 sei aber niemals rechtskräftig abgeschlossen worden.

Der Beschwerdeführer spielt damit auf die schon von der belangten Behörde eingehend dargelegte Ungenauigkeit in den Feststellungsbescheiden nach § 10 ALSAG an, in denen einerseits an Stelle der Grundstücksnummer "458" die Nummer "548" genannt ist und andererseits das Grundstück Nr. 468 nicht aufgezählt ist.

Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerde zum einen, dass auch eine objektiv rechtswidrige Fortsetzung eines nach § 281 BAO ausgesetzten Abgabenverfahrens nicht erfolgreich gerügt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2003, Zl. 99/15/0238). Es erübrigt sich daher, näher darauf einzugehen, ob im Sinne der detaillierten Ausführungen der belangten Behörde die Feststellungsbescheide an einem berichtigungsfähigen Fehler leiden, sodass die in den Aussetzungsbescheiden genannten Verfahren ohnehin zur Gänze rechtskräftig abgeschlossen sind.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Aufzählung der Grundstücke in den Feststellungsbescheiden offenkundig auf den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 11. Mai 1995 Bezug nimmt. Wollte man davon ausgehen, dass sich dieser Bescheid tatsächlich nicht auf die Grundstücke Nr. 458 und 468 bezöge, müsste zu Lasten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass die auf diesen Grundstücken abgelagerten Materialien zur Gänze nicht von der wasserrechtlichen Bewilligung gedeckt wären und somit von den Abgabenbehörden auch zur Gänze als abgabepflichtig hätten behandelt werden können. Die belangte Behörde ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass ausreichend erkennbar war, auf welches Gebiet sich die wasserrechtliche Bewilligung bezog und welche Ablagerungen damit im Sinne der die Abgabenbehörde bindenden Feststellungsbescheide nach § 10 ALSAG nicht der Abgabenvorschreibung zu Grunde zu legen waren.

Eine funktionelle Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt aber auch in zeitlicher Hinsicht nicht vor.

Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit darin, dass die belangte Behörde "den Zeitraum W2 auf das gesamte

4. Quartal 1997 ausgeweitet" habe, während im Verfahren W3 Verfüllungen vor dem 1. Jänner 1998 nicht mehr gegenständlich seien.

Damit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit auf. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ALSAG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 entstand die Abgabepflicht im Falle "des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des Vornehmens von Geländeanpassungen oder des Einbringens in geologische Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde." Die Vorschreibung der Abgabe hatte daher quartalsweise zu erfolgen. Da im Verfahren W2 bereits Ablagerungen aus dem vierten Quartal 1997 zum Gegenstand der Vorschreibung gemacht wurden, ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass Sache des Berufungsverfahrens auch die Abgabenvorschreibung für dieses Quartal war. Daraus folgte konsequenterweise die Einschränkung des Gegenstandes des Verfahrens W3 auf die Ablagerungen ab dem ersten Quartal 1998 (wodurch der Beschwerdeführer schon von vornherein nicht in Rechten verletzt sein konnte). Die Festsetzung der Abgabe hat für ganze Quartale zu erfolgen, nicht für einzelne Monate (oder noch kürzere Zeiträume) innerhalb des Quartals.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung über das vierte Quartal 1999 im Verfahren W3 wendet, gilt das zuvor zum Verfahren W2 Gesagte. Da das vierte Quartal 1999 Gegenstand der erstinstanzlichen Vorschreibung war, war die belangte Behörde als Berufungsbehörde befugt, auch allfällige von der ersten Instanz noch nicht berücksichtigte Sachverhaltselemente, die in diesem Quartal verwirklicht wurden, der Abgabenvorschreibung zugrunde zu legen.

Die belangte Behörde hat daher ihre funktionelle Zuständigkeit gemäß § 289 Abs. 2 BAO nicht überschritten.

2.4. Zum Vorbringen betreffend die Schätzungsbefugnis und die bei der Schätzung angewendete Methode

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die belangte Behörde ihre Schätzungsbefugnis annahm, sowie gegen die angewendete Schätzungsmethode.

Zum Vorbringen betreffend die Zulässigkeit der Schätzung ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zutreffend aus § 8 ALSAG auf die Verpflichtung der Abgabepflichtigen geschlossen hat, ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu führen, um die Nachvollziehbarkeit der Abfallablagerungen innerhalb bestimmter Zeiträume zu gewährleisten. Eine allgemeine Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen, die der "Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen", sieht auch bereits § 126 Abs. 1 BAO vor.

Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren zur Erlassung des Feststellungsbescheides gemäß § 10 ALSAG noch im Verfahren zur Festsetzung der Abgabe Belege vorgelegt, aus denen Menge und Substanz der zu bestimmten Zeitpunkten abgelagerten Materialien ersichtlich gewesen wären.

Insofern ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Schätzung gemäß § 184 BAO vorlagen.

Ist eine Schätzung zulässig, so steht nach ständiger Rechtsprechung die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. April 2006, Zl. 2004/17/0150, und vom 24. September 2007, Zl. 2006/17/0131).

Die belangte Behörde hat ihre für den vorliegenden, sehr speziellen Sachverhalt, der durch die Abgabenfreiheit für die durch den wasserrechtlichen Bescheid gedeckten Verfüllungen und den Umstand, dass es für die Berechnung der Abgabenhöhe nicht nur auf das nachträglich feststellbare Ergebnis der Ablagerung, sondern auch darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt eine Ablagerung in welcher Menge erfolgte, charakterisiert ist, entwickelte Methode der Schätzung der in einem bestimmten Zeitabschnitt abgelagerten Abfallmengen an Hand sämtlicher verfügbarer Beweismittel wie Rechnungen, Zeugenaussagen und der bei einer Hausdurchsuchung sicher gestellten Unterlagen in geradezu penibler Weise im angefochtenen Bescheid dargelegt. Das Vorbringen in der Beschwerde wendet sich im Ergebnis auch nicht so sehr gegen die Schätzung der Ablagerungen in quantitativer und zeitlicher Hinsicht an sich, sondern bestreitet die Qualifikation des ausgebrachten Materials als mineralische Baurestmassen. Dabei übersieht die Beschwerde jedoch, dass die belangte Behörde bezüglich der Qualifikation der über die wasserrechtliche Bewilligung hinausgehenden Schüttung an den Feststellungsbescheid gemäß § 10 ALSAG vom 4. Juli 2006 gebunden war. Die rechtliche Beurteilung der Qualität des abgelagerten Materials im Lichte des ALSAG ist keine Frage, die von der belangten Behörde im Schätzwege festgestellt wurde. In dem Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 4. Juli 2006 wurde (ebenfalls mit eingehender Begründung) die Eigenschaft des Materials als Baurestmassen festgestellt. Die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers blieb insoweit erfolglos. Es grenzt daher an Mutwillen, wenn in der vorliegenden Beschwerde diese Frage neuerlich langatmig und in unklarer Weise problematisiert wird.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass sich ihre Annahmen hinsichtlich der mengenmäßigen Entwicklung der Ablagerungen im Zeitablauf durchaus im Wesentlichen mit der vom Beschwerdeführer schon im Verfahren zur Erlassung des Feststellungsbescheides vorgelegten, erst nachträglich erstellten Liste decke. Keine Übereinstimmung habe jedoch hinsichtlich der Qualifikation des in der Liste enthaltenen Materials ergeben.

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels die Kürze der ihm zur Verfügung gestandenen Zeit zur Stellungnahme zur Schätzung der belangten Behörde moniert, ist darauf hinzuweisen, dass die Schätzmethode in der mündlichen Verhandlung am 22. und 23. November 2011 erörtert wurde. Der angefochtene Bescheid wurde am 26. März 2012 approbiert und dem Beschwerdeführer am 9. April 2012 zugestellt. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer durch die von der belangten Behörde angewendete Schätzmethode überrascht worden wäre.

Der Beschwerdeführer hätte es in der Hand gehabt, wenn er schon durch die Unterlassung einer korrekten Buchführung die Feststellung der Bemessungsgrundlagen nicht ermöglichte, wenigstens für die dadurch erforderliche Schätzung korrekte Angaben zu machen. Die belangte Behörde hat auch in diesem Zusammenhang in mühevoller Kleinarbeit die Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers aufgezeigt, sodass es am Beschwerdeführer gelegen gewesen wäre, allfällige Irrtümer in den akribischen Ableitungen der belangten Behörde aus den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen aufzuzeigen. Dies wird in der vorliegenden Beschwerde jedoch vermieden.

Das Beschwerdevorbringen bleibt vielmehr auch in diesem Zusammenhang insofern unklar, als terminologisch zwischen einer "Berechnung nach Positionen" und der "Schätzung" unterschieden wird, der Behörde eine Abkehr von der positionsweisen Berechnung vorgeworfen wird, bei der Erörterung der Schätzmethode jedoch von einer Behandlung der "Schätzmethode hinsichtlich zweier Positionen" die Rede ist. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung oben ergibt, hat die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung ihre Methode global und nicht auf einzelne Anlieferungen von Ablagerungsmaterial bezogen erläutert. Insgesamt bleiben die Beschwerdevorwürfe unbestimmt, sodass der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen vermag, inwiefern die belangte Behörde einerseits das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt hätte oder aber andererseits ein Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beweiswürdigung unzulässiger Weise übergangen hätte.

2.5. Zum Vorbringen betreffend die Missachtung der Bindungswirkung des Feststellungsbescheides nach § 10 ALSAG

Der Beschwerdeführer wendet sich im Zusammenhalt mit der Bestimmung der abgabepflichtigen Menge des Abfalls gegen die angebliche Missachtung der Bindungswirkung der Feststellungsbescheide des Landeshauptmannes der Steiermark.

Das in § 10 ALSAG geregelte Feststellungsverfahren hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Zweck, über strittige (Vor‑)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Abgabenfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtsicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Jänner 2011, Zl. 2010/17/0263).

Das Feststellungsverfahren kann diese Aufgabe allerdings nur in jenem Umfang erfüllen, in dem sie ihm vom Gesetz zugewiesen wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. August 1998, Zl. 97/07/0174, und vom 23. Mai 2012, Zl. 2008/17/0115). Es ist nicht die Aufgabe des Feststellungsbescheids, die Abfallmenge und damit die Bemessungsgrundlage des Altlastenbeitrags bindend festzustellen. Dies ist Aufgabe des Abgabenfestsetzungsverfahrens (ebenso Bumberger, Das Feststellungsverfahren nach § 10 des Altlastensanierungsgesetzes in Jahrbuch Abfallwirtschaftsrecht 2011, 111 ff (116)). Eine mengenmäßige Beschreibung des Abfalls in Gewichtstonnen ist in einem Feststellungsbescheid nach § 10 ALSAG daher - auch zur Umschreibung der Sache des Bescheides - nicht erforderlich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. März 2010, Zl. 2006/07/0115, sowie vom 11. September 2003, Zl. 2003/07/0037). Im Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2008/17/0115, hat der Verwaltungsgerichtshof den Schluss gezogen, dass auch eine allfällige Umschreibung der Sache über die Abfallmenge im Feststellungsbescheid die Abgabenbehörde nicht hindere, darüber hinaus gehende Vorschreibungen bezüglich weiterer Abfallmengen zu treffen, zumal ein Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - nicht zwingend Voraussetzung der Abgabenfestsetzung ist.

Im Beschwerdefall folgt aus dieser Rechtsprechung, dass sich die Bindungswirkung der Feststellungsbescheide nach § 10 ALSAG - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - insoweit auf die im gegenständlichen Gebiet zu einem bestimmten Zeitpunkt abgelagerten Materialien bezieht, als die von dem genannten wasserrechtlichen Bescheid gedeckten Ablagerungen zum Großteil als beitragsfrei, die darüber hinaus gehenden Ablagerungen hingegen als abgabepflichtig anzusehen sind. Von den bis zum IV. Quartal 1997 abgelagerten Materialien bezeichnete der Landeshauptmann der Steiermark (schon im ersten Rechtsgang) 77.000 m3 als beitragsfrei, den Rest der bis dahin abgelagerten Materialien, also 20.000 m3, hingegen als beitragspflichtig. Wenn auch der Bescheid des Landeshauptmannes im zweiten Rechtsgang durch den Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 25. Juni 2009 hinsichtlich der neuerlichen bescheidmäßigen Feststellung, dass 76.900 m3 beitragsfrei seien, im Hinblick auf die bereits rechtskräftige, soeben genannte Feststellung im Verfahren im ersten Rechtsgang aufgehoben wurde, bedeutet dies nach den oben dargestellten Grundsätzen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht, dass die Abgabenbehörde von einer beitragsfreien Ablagerung von exakt 77.000 m3 hätte ausgehen müssen.

Der Feststellungsbescheid entfaltet vielmehr hinsichtlich der darin angegebenen Mengen des Abfalls keine Bindungswirkung.

Ausschlaggebend ist lediglich, für welchen räumlich und zeitlich eingrenzbaren Teil der Ablagerungen der Landeshauptmann von Steiermark von einer Beitragspflicht ausgegangen ist. Dies war für die von der belangten Behörde dem 3. und 4. Quartal 1996 zugeordneten Ablagerungen hinsichtlich des "im Rahmen der Dammerrichtung zwecks Stabilisierung der Gesamtanlage" verfüllten Materials der Fall (Seite 79 des Feststellungsbescheids des Landeshauptmannes der Steiermark vom 4. Juli 2006; auf diesen Begründungsteil hat auch schon das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 2009 rekurriert). Die Abgabepflicht der nach der Rutschung im Rahmen der Dammerrichtung ausgebrachten Materialien ist somit rechtskräftig festgestellt. Welche Menge dabei abgelagert wurde, ist nach der dargestellten Rechtsprechung im Abgabenverfahren festzustellen. Wenn die belangte Behörde für diese Ablagerungen auf Grund ihrer Sachverhaltsfeststellungen zu einer gegenüber den (nicht als normative Feststellung zu verstehenden) Annahmen des Landeshauptmannes der Steiermark abweichenden Menge gelangte, stellt dies keine Rechtswidrigkeit dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2008/17/0115).

Aufgrund der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids ist nicht mehr auf die in der Beschwerde neuerlich aufgeworfene Frage, ob diese Materialien der Abgabepflicht unterliegen, einzugehen. Die Beschwerde entfernt sich insoweit von der durch den Feststellungsbescheid bereits festgestellten und vom Verwaltungsgerichtshof bestätigten Rechtslage.

2.6. Zu den unionsrechtlichen Bedenken:

Aus der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids nach § 10 ALSAG folgt schließlich auch, dass die unionsrechtlichen Überlegungen zum Abfallbegriff im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung sind. Die entsprechenden Einwände wären allenfalls im Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG zu erörtern gewesen. Auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen und die Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach § 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union war daher nicht näher einzugehen.

2.7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.8. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem nicht entgegensteht, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Wien, am 7. Oktober 2013

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