VwGH 2012/17/0114

VwGH2012/17/011420.6.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des N in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg vom 7. März 2012, Zl. UVS- 1-627/K1-2011, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

GSpG 1989 §50 Abs4 idF 2010/I/054;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5 idF 2010/I/054;
GSpG 1989 §50 Abs4 idF 2010/I/054;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5 idF 2010/I/054;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 50 Abs. 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010, bestraft worden war, die verhängte Strafe auf EUR 1.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herab und wies die Berufung im Übrigen als unbegründet mit der Maßgabe ab, dass die Bezeichnung des Lokals, in dem die Glücksspieleinrichtungen bereit gehalten worden seien, und die Tatzeit abgeändert wurden.

1.2. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass am 25. November 2010 um 19.10 Uhr eine Kontrolle in einem näher genannten Lokal in B stattgefunden habe. Dabei seien bestimmte Geräte betriebsbereit und eingeschaltet vorgefunden worden. Die Geräte seien funktionstauglich gewesen und es hätten Glücksspiele angewählt und die Gewinnpläne und Einsatzmöglichkeiten eingesehen werden können.

Der Beschwerdeführer, der die Glücksspieleinrichtungen bereit gehalten habe und sich als Verantwortlicher des Lokals ausgegeben habe, habe den Organen der KIAB trotz mehrfacher Aufforderung und Belehrung nicht umfassend Auskunft erteilt, indem er nach Beginn der Aufnahme der Niederschrift nach einigen Fragen weitere Auskünfte verweigert habe, sodass seine Einvernahme schließlich um

19.40 Uhr habe abgebrochen werden müssen.

Nach Wiedergabe der Aussage der vernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde stellte die belangte Behörde fest, dass auf Grund des Beweisverfahrens feststehe, dass der Beschwerdeführer als jene Person anzusehen sei, die im Zeitpunkt der Kontrolle die Glücksspielgeräte bereit gehalten habe. Er habe sich den Beamten gegenüber als Verantwortlicher des Lokals ausgegeben, sodass er zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet gewesen sei. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen.

Nach Wiedergabe des § 50 Abs. 4 GSpG und des § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG wurde zusammenfassend festgestellt, der Beschwerdeführer habe die ihm angelastete Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Abschließend wurde die Strafbemessung begründet.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer sei einerseits nicht eine gemäß § 50 Abs. 4 GSpG zur Auskunft verpflichtete Person und habe andererseits sehr wohl Auskünfte erteilt.

1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 50 Abs. 4 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2010 und Nr. 73/2010 lautet:

"(4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter, Anbieter und Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen sowie die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren."

§ 52 Abs. 1 Z 5 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2010 lautet:

"§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 oder § 4 Abs. 2 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;"

2.2. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zur Auskunft nach § 50 Abs. 4 GSpG verpflichtet gewesen sei, weil er die Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten habe und sich als Verantwortlicher des Lokals ausgegeben habe.

Der Beschwerdeführer hält dieser Auffassung entgegen, ein Angestellter könne nicht die Person sein, die die Glücksspieleinrichtungen bereithalte.

2.3. Mit diesem Einwand zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

2.3.1. Das GSpG definiert den Begriff des "Bereithaltens" einer Glücksspieleinrichtung bzw. der "Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält", zwar nicht näher und auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des GSpG mit BGBl. I Nr. 54/2010, mit welcher § 50 Abs. 4 GSpG in das GSpG eingefügt wurde (658 Blg NR, 24. GP, 8), enthalten keine Ausführungen zu § 50 Abs. 4 GSpG. Unter einer "Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält", kann jedoch schon nach dem Wortsinn und dem Gesetzeszweck jemand verstanden werden, der de facto für die Bereithaltung einer "Einrichtung", mit der Glücksspiele von Dritten gespielt werden können, sorgt. Das Bereithalten wird vom Gesetzgeber in § 50 Abs. 4 GSpG vom "Veranstalten" und "Anbieten" eines Glücksspielapparates unterschieden. Das "Bereithalten" setzt somit keine rechtlichorganisatorische Beziehung zu der Glücksspieleinrichtung in dem Sinne voraus, dass jemand das Spiel organisierte, dass die Verträge mit ihm abgeschlossen würden oder die Spiele auf seine Rechnung erfolgten. Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung offensichtlich auch eine Auskunftsverpflichtung jener Personen schaffen, die zwar mit der Veranstaltung des Spiels nicht im eben genannten Sinne zu tun haben, die aber durch ihr Verhalten die Durchführung des Spiels erst ermöglichen und in vielen Fällen bei Kontrollen die einzigen Personen sind, die den Kontrollorganen Auskünfte erteilen können. Im Falle der Aufstellung eines Glücksspielapparats in einem Lokal trifft somit die Auskunftspflicht nach § 50 Abs. 4 GSpG nicht nur den Betreiber des Apparats, der in einer großen Zahl der Fälle nicht im Lokal anwesend sein wird, sondern den- oder diejenigen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Apparats sorgen. Die Abgrenzung, welche Angestellte des Lokalbetreibers damit von der Auskunftspflicht erfasst sind, hat sich nach dem Aufgabenbereich des Angestellten zu richten. Die belangte Behörde konnte ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass ein Mitarbeiter, der sich als für das Lokal verantwortlich bezeichnet, jedenfalls zum Kreis der auskunftspflichtigen Personen gehört, weil er damit auch im Rahmen seiner Befugnisse für die Umsetzung der betriebsintern bestehenden Anordnungen zuständig ist, ob und welche Apparate für Dritte im Lokal verfügbar sind. Dass einem Angestellten keinerlei Einfluss auf die Entscheidung, welche Apparate bereitgehalten werden, zusteht, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgeblich. Die gesetzliche Verpflichtung nach § 50 Abs. 4 GSpG besteht lediglich darin, umfassend Auskünfte zu erteilen, die Strafbarkeit nach § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG knüpft an die Nichterteilung der Auskünfte, nicht etwa an das Bereithalten des Apparats an. Es bestehen insoweit keine Bedenken, auch Personen, die keinen Einfluss auf die Entscheidung betreffend das Aufstellen des Apparats haben, in die Auskunftspflicht und damit in den Straftatbestand nach § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG einzubeziehen.

2.3.2. Soweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, der Beschwerdeführer habe ohnehin Angaben gemacht, ist auf die nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zu verweisen, nach denen der Beschwerdeführer nach einem Telefonat unter Hinweis auf Anweisungen durch den Beschwerdevertreter keine weiteren Auskünfte erteilte. Von einer umfassenden Auskunftserteilung kann sohin keine Rede sein.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 20. Juni 2012

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