VwGH 2012/16/0037

VwGH2012/16/003719.12.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 2. Jänner 2012, Zl. RV/2396-W/11, betreffend Gewährung einer Differenzzahlung zur Familienbeihilfe (mitbeteiligte Partei:

DI N in W, vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 26), zu Recht erkannt:

Normen

BAO §289 Abs1;
BAO §289 Abs2;
BAO §97 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
BAO §289 Abs1;
BAO §289 Abs2;
BAO §97 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über die Monate Jänner bis November 2010 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben; im Übrigen, somit soweit der angefochtene Bescheid über den Monat Dezember 2010 abspricht, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Mitbeteiligte beantragte am 19. Jänner 2010 Familienbeihilfe für seine beiden in der Slowakei wohnhaften Stiefkinder.

Das Finanzamt gewährte dem Mitbeteiligten für den Zeitraum Jänner bis einschließlich November 2010 Familienbeihilfe.

In den vorgelegten Verwaltungsakten ist ein Schriftsatz des Mitbeteiligten vom 9. November 2010, dem Finanzamt am 10. November 2010 persönlich überreicht, enthalten, wonach er "die erforderlichen Unterlagen für die Verlängerung der Familienbeihilfe für meine Stieftöchter" übermittle. Er hoffe, die nachgereichten Unterlagen seien der positiven Erledigung seiner Ansuchen behilflich.

In den vorgelegten Verwaltungsakten des Finanzamtes ist mit der aufgestempelten Nummerierung "0072" ein automationsunterstützt erstellter Ausdruck mit dem Datum 30. November 2010 enthalten, welcher einen Bescheid an den Mitbeteiligten darstellen soll und folgenden Wortlaut enthält:

"Abweisungsbescheid

Ihr Antrag vom 10.11.2010

auf Differenzzahlung

wird abgewiesen für:

..... Jän. 2010 - Dez. 2010."

Diesem ist ein Zustellnachweis über die Zustellung eines Dokuments an den Mitbeteiligten angeschlossen, auf welchem "Inhalt: Abweisung" vermerkt ist, ohne eine nähere Bescheidangabe zu enthalten. Handschriftlich ist auf dem Zustellnachweis das Datum "30.11.10" vermerkt.

Der Mitbeteiligte erhob mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2010 "Berufung gegen den abweisenden Bescheid v. 2.11.2010 auf Familienbeihilfe/Differenzzahlung". Er berufe gegen den "Bescheid vom 2.12.2010", mit dem sein Antrag auf Familienbeihilfe/Differenzzahlung für seine Stieftöchter "für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Dezember 2011" abgewiesen worden sei. Er habe, nachdem Ende November 2009 die slowakischen Behörden die Familienbeihilfezahlung an seine Frau eingestellt hätten, weil diese nach Österreich gezogen sei, die Familienbeihilfe für seine Stiefkinder ab November 2010 beantragt, "die auch vorerst mit einem Jahr befristet zuerkannt wurde". Er habe seit November 2009 Familienbeihilfe in voller Höhe für seine beiden Stieftöchter erhalten. Sein Antrag auf Verlängerung der Differenzzahlung, eigentlich Familienbeihilfe in voller Höhe, um ein Jahr bis Dezember 2011 sei nun vom Finanzamt "mit dem angefochtenen Bescheid vom 2.12.2010 ab einschließlich Dezember 2010" abgewiesen worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Mai 2011 wies das Finanzamt die Berufung "gegen den Abweisungsbescheid vom 2.12.2010" ab.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2011 stellte der Mitbeteiligte einen Vorlageantrag. Der "Abweisungsbescheid der Erstbehörde vom 2.12.2010" werde zur Gänze angefochten. Der Mitbeteiligte habe von November 2009 bis November 2010 die österreichische "Kinderbeihilfe" in voller Höhe für seine beiden Stieftöchter gewährt erhalten und im November 2010 die Verlängerung der Familienbeihilfe um ein weiteres Jahr beantragt. Mit Bescheid des Finanzamtes "vom 2.12.2010" sei sein Antrag "für den Zeitraum Dezember 2010 bis Dezember 2011" abgewiesen worden.

Mit Vorlagebericht vom 18. August 2011 legte das Finanzamt der belangten Behörde die Berufung gegen den "Abweisungsbescheid FB ab 01/2010" vom "30.10.2010", Blatt "72/FB" und die Verwaltungsakten vor.

In den vorgelegten Verwaltungsakten des Finanzamtes erliegt nach dem erwähnten, mit der aufgestempelten Nummerierung "0089 bis 0091" versehenen Vorlageantrag ein mit der von Hand angebrachten Nummerierung "92" versehener automationsunterstützt erstellter Ausdruck mit dem Datum 2. Dezember 2010 ein, welcher einen an den Mitbeteiligten ergangenen Bescheid darstellen soll:

"Abweisungsbescheid

Ihr Antrag vom 10.11.2010

auf Differenzzahlung wird abgewiesen für:

…... Dez. 2010 bis Dez. 2011."

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Finanzamtes "vom 30. November 2010 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Differenzzahlung für den Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2010" mit folgendem Spruch:

"Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Abweisung eines Antrages auf Differenzzahlung für die Monate Jänner bis November 2010 ausspricht, gemäß § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufgehoben. Die diesbezügliche Berufungsvorentscheidung wird durch diese Berufungsentscheidung aus dem Rechtsbestand verdrängt.

Ferner werden der angefochtene Bescheid sowie die diesbezügliche Berufungsvorentscheidung, soweit sie die Abweisung eines Antrages auf Differenzzahlung für den Monat Dezember 2010 aussprechen, gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben."

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, obwohl tatsächlich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bis November 2010 für die beiden Stieftöchter des Mitbeteiligten ausbezahlt worden seien, habe das Finanzamt "mit Datum 30.10.2010, dem Berufungswerber zugestellt am 7.12.2010," einen "Abweisungsbescheid" erlassen, mit welchem der Antrag vom 10. November 2010 auf Differenzzahlung für die beiden Stieftöchter jeweils für den Zeitraum "Jänner bis Dezember 2010" abgewiesen worden sei.

Hinsichtlich des Zeitraumes Jänner bis November 2010 sei der bekämpfte Bescheid des Finanzamtes zu Unrecht ergangen, weil Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bereits ausbezahlt worden seien.

Hinsichtlich des Zeitraumes Dezember 2010 halte die belangte Behörde aus näher angeführten Gründen Sachverhaltsermittlungen für erforderlich, weshalb der Bescheid gemäß § 289 Abs. 1 BAO insoweit unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufzuheben sei.

Dagegen richtet sich die gemäß § 292 BAO erhobene Beschwerde des Finanzamtes mit der Anfechtungserklärung, "auf Aufhebung des Abweisungsbescheides vom 30. November 2010", weil "dieser Bescheid mit dem darin bezeichneten entscheidungsrelevanten Zeitraum nie in Rechtskraft erwachsen ist".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen, allenfalls zurückzuweisen.

Der Mitbeteiligte reichte ebenfalls eine Gegenschrift ein und beantragte die Zurück- oder Abweisung der Beschwerde.

Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 3. Juli 2012 einen von ihr an den Mitbeteiligten erlassenen Bescheid vom 3. Juli 2012 vor, mit welchem sie den Bescheid des Finanzamtes vom 2. Dezember 2010 betreffend Gewährung der Differenzzahlung für den Zeitraum Dezember 2010 bis Dezember 2011 "hinsichtlich des noch unerledigten Abspruches für den Zeitraum Jänner 2011 bis Dezember 2011" gemäß § 289 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Monate Jänner bis Dezember 2011 unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufhebt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a leg.cit. bei schriftlichen Erledigungen, von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen, durch Zustellung.

Das beschwerdeführende Finanzamt trägt vor, der angefochtene Bescheid habe einen "Nichtbescheid" aufgehoben, weil ein Bescheid vom 30. November 2010 nie wirksam zugestellt worden sei. Es sei am 30. November 2010 ein Abweisungsbescheid betreffend die Differenzzahlung für beide Kinder des Mitbeteiligten für den Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2010 "programmgesteuert erstellt, ausgedruckt und zum Akt genommen" worden. Dieser Bescheid sei aber weder genehmigt noch versendet worden. Am 2. Dezember 2010 sei ein Abweisungsbescheid betreffend die Differenzzahlung für beide Kinder für den Zeitraum Dezember 2010 bis Dezember 2011 "erstellt, genehmigt, programmgesteuert versendet und an die mitbeteiligte Partei am 07. Dezember 2010

durch Hinterlegung ... zugestellt" worden.

Dagegen wendet die belangte Behörde in der Gegenschrift ein, das Finanzamt habe der belangten Behörde mit Vorlagebericht vom 18. August 2010 eine Berufung des Mitbeteiligten vorgelegt, die sich gegen den "Abweisungsbescheid FB ab 01/2010" richte. Dieser Abweisungsbescheid datiere mit "30.11.2010" und sei auf Blatt "72/FB" der Finanzamtsakten abgelegt. Die mit 2. Dezember 2010 datierte Ausfertigung eines Abweisungsbescheides betreffend den Zeitraum Dezember 2010 bis Dezember 2011 habe sich in dem der belangten Behörde vorgelegten Finanzamtsakt (Blatt 92 der nunmehr vorgelegten Finanzamtsakten), nicht befunden. Daher sei die belangte Behörde "unbedenklich" davon ausgegangen, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens ein mit 30. November 2010 datierter Abweisungsbescheid betreffend den Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2010 gewesen sei.

Die mitbeteiligte Partei trägt in ihrer Gegenschrift vor, die belangte Behörde habe hinsichtlich des Dezembers 2010 eine Entscheidung getroffen, wobei dieser Monat Entscheidungsgegenstand sowohl des Bescheides vom 2. Dezember 2010 wie auch der Berufung des Mitbeteiligten gewesen sei. Daher sei die Sache zutreffend erledigt.

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass es einen Bescheid vom 30. November 2010 nicht wirksam gegeben hat. Die über den Zeitraum Jänner bis Dezember 2010 absprechende Ausfertigung eines Bescheid(entwurfes) wurde nicht wirksam zugestellt.

Tatsächlich wurde dem Mitbeteiligten ein mit 2. Dezember 2010 datierter Bescheid betreffend den Zeitraum Dezember 2010 bis Dezember 2011 wirksam zugestellt. Die Berufung des Mitbeteiligten vom 7. Dezember 2010 richtet sich, wie sowohl aus der formalen Bezeichnung des bekämpften Bescheides wie auch aus der inhaltlichen Entgegnung im Schriftsatz ersichtlich ist, gegen diesen Bescheid.

Es ist der belangten Behörde einzuräumen, dass das Finanzamt mit einer bedenklichen Nachlässigkeit im Umgang mit den vorgelegten Verwaltungsakten Anlass für die durch den Verwaltungsgerichtshof zu bereinigende Rechtsunsicherheit gegeben hat.

Allerdings hat es auch die belangte Behörde unterlassen, ausgehend vom eindeutigen Widerspruch zwischen dem angeblich bekämpften "Bescheid" vom 30. November 2010 (Zeitraum Jänner bis Dezember 2010) und dem Inhalt der Berufung (Zeitraum Dezember 2010 bis Dezember 2011) diese von der belangten Behörde nicht verursachte Ungereimtheit aufzuklären.

Angesichts des Umstandes, dass die Berufung des Mitbeteiligten eindeutig den Bescheid des Finanzamtes vom 2. Dezember 2010 bekämpft und der angefochtene Bescheid gerade über diese Berufung abspricht, ist der bekämpfte Bescheid dahingehend zu verstehen, dass er den mit Berufung bekämpften Bescheid, sohin den Bescheid vom 2. Dezember 2010, hinsichtlich des Kalendermonats Dezember 2010 gemäß § 289 Abs. 1 BAO aufgehoben hat. Für diesen Zeitraum liegt damit eine rechtskräftige Entscheidung vor, wie auch der Mitbeteiligte in seiner Gegenschrift zutreffend anmerkt.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der bekämpfte Bescheid des Finanzamtes vom 2. Dezember 2010 mit dem von der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheid vom 3. Juli 2012 hinsichtlich der Monate Jänner bis Dezember 2011 ebenfalls gemäß § 289 Abs. 1 BAO aufgehoben wurde.

Soweit der angefochtene Bescheid jedoch einen Bescheid des Finanzamtes für den Zeitraum Jänner bis November 2010 insoweit gemäß § 289 Abs. 2 BAO aufgehoben hat, lag dem weder ein wirksamer Bescheid über diesen Zeitraum noch eine dagegen gerichtete Berufung zu Grunde. Entscheidet die belangte Behörde aber, ohne dass eine Berufung erhoben wurde, belastet sie den angefochtenen Bescheid insoweit mit Unzuständigkeit.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er über die Monate Jänner bis November 2010 abspricht, gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Soweit der angefochtene Bescheid über den Monat Dezember 2010 abspricht und insoweit den Bescheid des Finanzamtes vom 2. Dezember 2010 gemäß § 289 Abs. 1 BAO aufgehoben hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2013

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