Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung vom 19. Jänner 2012 forderte der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 2 VwGG die Beschwerdeführerin unter Zurückstellung des Beschwerdeschriftsatzes unter anderem auf, das Recht, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.
Innerhalb offener Frist verbesserte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und führte den Beschwerdepunkt wie folgt aus:
"Im Sinne des § 28 Abs. 1 Ziffer 4 VwGG macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des gemäß § 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 11 Kommunalsteuergesetz gesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend, nicht zur Zahlung von Kommunalsteuer samt Säumniszuschlägen verpflichtet zu werden."
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. Nr. 11.525/A).
Mit den angeführten Ausführungen im ergänzenden Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt) nicht bestimmt bezeichnet. Sie ist dadurch dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Nach der hg. Rechtsprechung genügt zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes ein bloßes Gesetzeszitat nämlich nicht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 20. April 2006, 2006/15/0124, sowie 24. Mai 2007, 2007/15/0038).
Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung erfolgte in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat.
Wien, am 30. Jänner 2014
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