VwGH 2012/12/0104

VwGH2012/12/010417.4.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des A S in W, vertreten durch die Heller & Gahler Rechtsanwaltspartnerschaft in 1030 Wien, Marokkanergasse 21, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 30. Mai 2012, Zl. 107.789/5-I/1/c/12, betreffend Versagung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §50a idF 1997/I/061;
BDG 1979 §50a;
VwRallg;
BDG 1979 §50a idF 1997/I/061;
BDG 1979 §50a;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbediensteter in der Verwendungsgruppe E2a in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und innerhalb des Stadtpolizeikommandos M bei der Polizeiinspektion R in Verwendung. Er hatte bereits in der Zeit von Februar 2007 bis Jänner 2012 eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 auf 36 Stunden in Anspruch genommen.

In seiner Eingabe vom 12. September 2011 beantragte er - rechtsfreundlich vertreten - die Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit ab 1. Februar 2012 auf 36 Stunden für die Dauer von weiteren fünf Jahren. Da nun durch den ständigen Personalzuwachs im Bereich des Landespolizeikommandos Wien die Personalnot gelindert erscheine, ersuche er um einen positiven Bescheid der Erstbehörde.

Nach Einräumung von Gehör wies das Landespolizeikommando Wien als Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 13. Dezember 2011 das Ansuchen vom 12. September d.J. ab. Im Hinblick auf die derzeit angespannte Personalsituation - so die wesentliche Begründung - und die dadurch entstehende Überstundenbelastung im Stadtpolizeikommando M, dem der Beschwerdeführer derzeit dienstzugeteilt sei, sowie im gesamten Bereich des Landespolizeikommandos Wien könne der Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit nicht befürwortet werden (Schreibweise im Original):

"Das Stadtpolizeikommando M muss (Stand 1. Oktober 2011) mit einem tatsächlichen Personalunterstand von 61 Exekutivbediensteten (Sollstand/Gesamt 282 EB - tatsächlicher Iststand/Gesamt 221 EB) das Auslangen finden. Das ist ein Unterstand von 21,63 %.

Weitere Einschränkungen u.a. neben den nicht besetzten Planstellen:

4.466 Exekutivbeamten gegenüber (Personalstand Landespolizeikommando Wien mit 01.10.2011, ausgenommen Landeskriminalamt).

Das bedeutet, dass um 15,86 % weniger Exekutivbeamte dem Landespolizeikommando zur Verfügung stehen, als es im Stellenplan vorgesehen ist. Dieses Defizit von gesamt 842 Exekutivbeamten wird zum besseren Verständnis wie folgt aufgeschlüsselt:

Sollstand = Stand laut Stellenplan 2011 im gesamten

LPK (exkl. LKA): 5.308 EB

Ist-Stand = Stand der EB, denen eine Planstelle im Bereich des LPK zugewiesen wurde (exkl. LKA) Stand 1.Oktober 2011

4.993 EB

tatsächlicher Ist-Stand = Stand der EB, die tatsächlich ihren Dienst im Bereich des LPK versehen (exkl. LKA) Stand 1. Oktober 2011:

4.466 EB

Anschließend wird die Differenz zwischen Ist- und tatsächlichem Ist-Stand (exkl. LKA) von gesamt 527 EB, zum besseren Verständnis aufgeschlüsselt:

559 EB wurden abkommandiert

90 EB befinden sich derzeit in einem Karenzurlaub oder in

einer Schutzfrist,

2 EB wurden suspendiert,

65 EB befinden sich in einer Sonderverwendung

189 EB wurden im Gegenzug dem LPK Wien dienstzugeteilt.

Es verbleiben daher 315 Planposten, die im Stellenplan für das Jahr 2011 vorgesehen sind, aber mit Stand 1. Oktober 2011 unbesetzt geblieben sind.

Im Landespolizeikommando Wien bewirken laufende Abgänge durch Austritte, Kündigungen, Versetzungen, Pensionierungen und Todesfälle ebenfalls eine zusätzliche Schwächung der Personalsituation. Vom 1. Jänner 2011 bis 16. Oktober 2011 verzeichnete das Landespolizeikommando Wien 208 Abgänge, dem stehen 299 Zugänge durch Ausmusterung gegenüber. Mittlerweile erfolgten in den Monaten November und Dezember 2011 noch weitere 62 Versetzungen von Exekutivbediensteten an andere Landespolizeikommanden und 20 Pensionierungen von Exekutivbediensteten sowie 73 Ausmusterungen. Es hat sich somit zwar eine leichtere Besserung des Ist-Personalstandes im Jahr 2011 ergeben, es kann aber bei weitem keine Rede da-von sein, dass dies auch beim tatsächlichen Ist-Stand der Fall ist. Die medienwirksam propagierten Sonderkommissionen des Bundesministeriums für Inneres haben natürlich einen entsprechenden Personalbedarf, welcher auch durch Exekutivbedienstete des Landespolizeikommandos Wien abgedeckt wird und daher zu einer Reduktion des tatsächlichen einsetzbaren Personals im eigenen Bereich führt. Eine langfristige Prognose der Personalsituation und der Aufgabenstellungen im Exekutivbereich ist schwer zu erstellen, es wird aber unbestreitbar trotz weiterer Personalaufnahmen für den Exekutivbereich der bereits dokumentierte Fehlbestand auch in den nächsten Jahren nicht ausgeglichen werden können.

Seitens des Bundesministeriums für Inneres erfolgen entsprechend den Vorgaben des Stellenplanes zwar Ersatzaufnahmen bis zum Vollbeschäftigungsäquivalent, insbesondere für Karenzen, herabgesetzte Wochendienstzeiten gemäß § 50a und 50b BDG sowie für Teilzeitbeschäftigungen nach dem Mutterschutzgesetz und dem Väter-Karenzgesetz. Diese Ersatzaufnahmen decken aber bloß den Arbeitszeitentfall bis zum Vollbeschäftigungsäquivalent ab, nicht aber den Personalbedarf hinsichtlich der Verfügbarkeit der erwiesenermaßen zu erbringenden Mehrdienstleistungen. Zudem bedingt auch der Entfall der Normalarbeitszeit, der wiederum mit Mehrdienstleistungen abgedeckt werden muss, eine Mehrbelastung anderer Mitarbeiter, da Ersatzaufnahmen frühestens nach einer 2- jährigen Schulungsphase verwendet werden können.

Im Bereich des Landespolizeikommandos der Bundespolizeidirektion Wien ist der generelle Ausfall von Arbeitsleistung durch Karenzen, Teilzeitbeschäftigungen nach dem Mutterschutzgesetz und dem Väter-Karenzgesetz, herabgesetzten WDZ gem. § 50a u. 50b BDG und durch die Regelung 'Familie und Beruf - Tagdienst' nicht unbeschränkt erweiterbar. Zudem wird für die Bundeshauptstadt Wien festgehalten, dass im Hinblick auf die regelmäßig anfallenden Spontanereignisse, Objektschutzmaß-nahmen und Kommandierungen eine weitere Reduzierung nicht vertretbar ist.

Durch die häufigere Heranziehung anderer Mitarbeiter werden sowohl deren soziale als auch gesundheitliche Interessen gefährdet und/oder beeinträchtigt. Unter Beachtung des Fürsorgeprinzips des Dienstgebers allen Bediensteten gegenüber ist festzuhalten, dass bei Abwägung der Interessen (Mehrbelastung anderer Mitarbeiter gegenüber keinen Mehrdienstleistungen durch Sie) ein wichtiges dienstliches Interesse an der Nichtgewährung Ihres Antrages besteht."

Es könne - so die abschließende Begründung - keine Rede davon sein, dass durch die beantragte Herabsetzung der Wochendienstzeit der Dienstbetrieb zusammenbreche, es bestehe aber jedenfalls eine nicht vernachlässigbare Beeinträchtigung der dem Beschwerdeführer zugeteilten Aufgaben. Er werde seit 1. Jänner 2009 als "PI-Ermittler" verwendet. Diese Verwendungsart sei im Zuge der Umsetzung der organisatorischen Maßnahmen nach der "LPK-Reform" und der Kriminaldienstreform entstanden und sei auch in der Organisation und Geschäftsordnung der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden implementiert. Aufgrund des ansteigenden Arbeitsanfalles im Stadtpolizeikommando M und zur lückenlosen Aktenbearbeitung sei von dortiger Seite bereits ein zusätzlicher Bedarf von sechs "PI-Ermittlern" eingefordert worden. Es bestehe also auch hier ein wichtiges dienstliches Interesse an der Nichtgewährung des Antrages.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer - rechtsfreundlich vertreten - Berufung, in der er über Anleitung der belangten Behörde den Zeitraum der begehrten Herabsetzung beginnend mit 1. Juni 2012 für die Dauer von fünf Jahren (auf 36 Stunden pro Woche) modifizierte.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde nach Einräumung von Parteingehör der Berufung keine Folge und bestätigte den Erstbescheid. Begründend erwog sie nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung des § 50a Abs. 1 BDG 1979 sowie von dazu ergangener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Schreibweise im Original):

"Sie werden seit 1. September 2009 als sogenannter Ermittler im koordinierten Kriminaldienst (in Folge: KKD) in der PI R auf einem Sachbearbeiter-Arbeitsplatz (E2a) verwendet, wofür Sie auch eine entsprechende Abgeltung erhalten. Fälschlicherweise wurde im Ergebnis zur Beweisaufnahme ausgeführt, es handle sich dabei um eine Dienstzuteilung zum Kriminalreferat. Richtig ist vielmehr, dass Sie für spezielle Tätigkeiten im Kriminaldienst geschult wurden und in dieser Eigenschaft der PI R sowie dem SPK M zur Verfügung stehen.

Entsprechend der Kriminaldienstrichtlinien gehören zu diesen speziellen Aufgaben primär Tatortarbeit und Erkennungsdienst, sowie insbesondere im Bereich des SPK Bearbeitung von Haftangelegenheiten und sonstige komplexe kriminalpolizeiliche Amtshandlungen.

Das Kriminalreferat des SPK M ist Ihre Ansprechstelle für alle kriminalpolizeilichen Amtshandlungen. Der Kriminalreferent (im SPK) hat dafür Sorge zu tragen, dass eine der Arbeitsbelastung des SPK entsprechende Anzahl von Bediensteten zur Besorgung der angeführten Tätigkeiten speziell ausgebildet ist und - insbesondere in planbaren Fällen - auch tatsächlich zur Verfügung steht.

Für Bedienstete die auf diesen speziellen Arbeitsplätzen (KKD) Dienst verrichten ist das Dienstsystem Wechseldienst vorgesehen, ohne dem Kriminaldienst zugeteilt zu sein.

Die uniformierten, eingeteilten Kolleginnen und Kollegen an Ihrer Stammdienststelle PI R versehen im Gegensatz dazu Schichtdienst. Sie werden ausschließlich für Kriminaldiensttätigkeiten und nur in seltenen Ausnahmefällen zur Regeldienstunterstützungen im Schichtdienst für die PI herangezogen.

Es sind daher in Ihrem konkreten Fall die wichtigen dienstlichen Interessen im Bereich des Kriminaldienstes des SPK M zu prüfen.

Im Bereich des SPK sind insgesamt 20 EB im Kriminaldienst tätig und auf die PI's des SPK M aufgeteilt. Von den insgesamt 20 EB versehen drei Bedienstete ihren Dienst in einer herabgesetzten Wochendienstzeit, wobei einer Kollegin die Herabsetzung entsprechend § 50a BDG bewilligt wurde und die anderen 2 EB aufgrund eines absoluten Rechtsanspruchs in Teilzeit verwendet werden.

Für die PI R sind 2 EB als Ermittler vorgesehen und versehen derzeit Sie, seit 1. Jänner 2012 als Vollzeitkraft, und eine weitere Kollegin als Teilzeitkraft in diesem Aufgabenbereich ihren Dienst.

Die Anzahl der in jedem SPK-Bereich erforderlichen Bediensteten, die primär im Kriminaldienst zu verwenden sind, wird vom LPK festgelegt.

Entgegen der Ausführung in Ihrer Berufung sowie in Ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör, der Dienstgeber hätte entsprechend Ihrer gewährten herabgesetzten Wochendienstzeit im Ausmaß von 5 Jahren für den angekündigten Folgeantrag personelle Vorsorge treffen können (impliziert: müssen), wird darauf hingewiesen, dass die Personalstellen nicht dazu verpflichtet sind dafür vorzusorgen, dass jeder Bundesbedienstete jederzeit und in beliebigem Ausmaß eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen kann.

Die Dienstbehörde hat bei der Personalplanung in erster Linie darauf Rücksicht zu nehmen, dass die unmittelbar verfügbaren Ressourcen bedarfskonform einzusetzen sind, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche 'Personalreserve' zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz bzw. Väter-Karenzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind. …

Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall, wird festgehalten, dass bei der Kollegin, die neben Ihnen als Ermittlerin in der PI R tätig ist, entsprechend dem Mutterschutzgesetz ein absoluter Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit besteht.

Ihrem Argument, die Dienstbehörde möge lückenschließende Dienstzuteilungen verfügen, um dem angemeldeten Bedarf des SPK M nach weiteren Ermittlern entgegenzuwirken, wird entgegengehalten, dass insbesondere Gewährungen von Herabsetzungsanträgen gem. § 50a BDG keine personelle Entspannung bringen und wie bereits erwähnt Personalmaßnahmen nicht dazu dienen, um allen Bediensteten jederzeit herabgesetzte Wochendienstzeiten ohne absoluten Rechtsanspruch zu ermöglichen.

Am Beginn Ihrer herabgesetzten Wochendienstzeit mit 1. Februar 2007 verrichteten Sie Ihren Dienst als eingeteilter, uniformierter EB in der PI Tgasse. Mit 1. Jänner 2009 wurden Sie, wie bereits ausgeführt, dem Kriminalreferat - auf einen Arbeitsplatz eines qualifizierten Sachbearbeiters - zugeteilt. Bis August 2010 war ein Kollege in Vollzeit gemeinsam mit Ihnen in diesem Bereich tätig.

Seit 1. Jänner 2012 verrichten Sie nach Ablauf ihrer gewährten Herabsetzung in Vollzeit Ihren Dienst und ist daher eine Personalmaßnahme eingetreten, die zu einer personellen Entspannung innerhalb des SPK M geführt hat. Das SPK hat weitere 6 PI-Ermittler angefordert, um dem Arbeitsaufwand im gesamten Gebiet des SPK entgegenzutreten.

Die im Stellenplan vorgesehene Möglichkeit der Aufnahme von Ersatzkräften für bspw. Teilzeit nach § 50a BDG wird allerdings eingegrenzt. Dementsprechend dürfen das Beschäftigungsausmaß sowie die Wertigkeit des Arbeitsplatzes der Ersatzkraft das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschritten werden. Dieser Bestimmung entsprechend ist die Aufnahme der Ersatzkraft ausschließlich unter Bindung der betroffenen Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des dem Ausmaß der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles vorgesehen, wobei die Beschäftigung der Ersatzkraft mit der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung befristet ist. Eine Aufnahme einer Ersatzkraft schon vor Beginn einer Herabsetzung der Wochendienstzeit ist daher nicht zulässig. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus, dass eine mit Beginn Ihrer Herabsetzung aufnehmbare Ersatzkraft aufgrund der für Ihren Arbeitsplatz unstrittigen notwendigen Ausbildungszeit, zum tatsächlichen Ersatz Ihrer dann fehlenden Arbeitskapazität von 4 Wochendienststunden in der Verwendungsgruppe E2b noch nicht zur Verfügung steht.

Die Dienstbehörde hat daher insbesondere auch in Bezug auf Ersatzaufnahmen für Karenzurlaube, Herabsetzungen nach § 50a und § 50b BDG, Teilzeitbeschäftigungen nach MSchG oder VKG, Außerdienststeilungen nach § 78b BDG und Dienstfreistellungen nach § 78c BDG sicherzustellen, dass mit (allenfalls vorzeitigem) Ende einer Karenz oder mit Änderung der Herabsetzung etc. der budgetäre Personalaufwand jederzeit sichergestellt ist und zum Jahresende keine Überschreitung des Stellenplans erfolgt. …

Entgegen Ihren Ausführungen in der Stellungnahme zum Parteiengehör, sind nicht vorwiegend Teilzeitkräfte für das Kriminalreferat tätig, denn wie bereits ausgeführt, versehen von den derzeit insgesamt 20 EB, die auf den PI's des SPK M kriminalpolizeiliche Tätigkeiten erbringen, nur 3 Bedienstete ihren Dienst in herabgesetzter Wochendienstzeit, wobei ausschließlich für eine Beamtin die Herabsetzung gem.§ 50a BDG gewährt wurde und die beiden anderen Teilzeitkräfte aufgrund eines Rechtsanspruchs entsprechend Mutterschutzgesetz in herabgesetzter Wochendienstzeit arbeiten.

Offensichtlich - und das bestreiten Sie auch nicht - ist das Arbeitsaufkommen in den SPK's für kriminalpolizeiliche Tätigkeiten (für das Kriminalreferat) so groß, dass immer wieder zusätzliche EB dafür ausgebildet werden und kommt die Dienstbehörde diesem Bedarf auch nach. Wie Sie richtiger Weise in der Stellungnahme zum Parteiengehör anführen, werden für das SPK M derzeit 2 EB für kriminalpolizeiliche Tätigkeiten geschult. Bei diesen beiden EB handelt es sich um Teilzeitkräfte (aufgrund eines absoluten Rechtsanspruchs - Mutterschutzgesetz).

Wie Sie selbst in der Stellungnahme zum Parteiengehör anmerken, wurden zu Beginn ausschließlich Beamte in Vollzeit für diese Tätigkeit (damals Kriminalsachbearbeiter) herangezogen.

Aufgrund des steigenden Arbeitsaufkommens und der anfangs eher zurückhaltenden Beteiligung von freiwilligen EB, war die Dienstbehörde gezwungen, auch auf Teilzeitkräfte zurückzugreifen.

Es ist daher unbestritten, dass ein bestimmtes Ausmaß an vollbeschäftigten Bediensteten notwendig ist, um die zu bewältigenden Aufgaben und vor allem die Aufrechterhaltung der öffentliche Sicherheit an sieben Tagen in der Woche und über 24 Stunden bei bestehender Dienststellenstruktur und Dienstsystematik sicher zu stellen.

Es ist selbstverständlich nicht die Rede davon, dass Sie persönlich bzw. Ihre Kollegin in der PI R alleine dafür verantwortlich sind, wie dies in Ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör angedeutet wird, vielmehr hat die Dienstbehörde dafür Sorge zu tragen, dass eben genug EB dafür zur Verfügung stehen. Entsprechend der Kriminaldienstrichtlinien sind in den einzelnen SPK Bereichen Regelungen bzw. Diensteinteilungen vorzusehen, um nach Möglichkeit rund um die Uhr, insbesondere für spezielle Tätigkeiten des Kriminaldienstes (primär Tatortarbeit; insbesondere im Bereich des SPK in Wien auch die Bearbeitung von Haftangelegenheiten und sonstigen komplexen kriminalpolizeiliehen Amtshandlungen) verfügbar zu haben und im Bedarf durch Einteilung besonderer Dienste bzw. durch Bildung von Ermittlungsgruppen besondere Belastungen oder Kriminalitätsentwicklungen Rechnung zu tragen.

Das Dienstzeitmanagement 2005 sieht unter anderem für Bedienstete des Wechseldienstsystems vor, dass jeder Bedienstete 28 Journaldienststunden pro Kalendermonat zu leisten hat, die im Falle von Abwesenheiten entsprechend zu aliquotieren sind. Sofern nicht eine durchgehende Außendienstleistung erforderlich ist, sind Dienste zur Nachtzeit zwingend mit 4 Journaldienststunden zu verknüpfen. Diese Journaldienststunden dürfen ausschließlich zwischen 22.00 Uhr und 08.00 Uhr geplant werden.

Ergänzend dazu gelten für die Bereiche des Kriminaldienstes, dass 8 Journaldienststunden zwingend in der Zeit zwischen 22.00 und 08.00 Uhr zu verknüpfen sind. Es besteht die Möglichkeit ein Plandienstwochenende auf zwei Wochenenden aufzuteilen, wobei auf eine gleichmäßige Verteilung der Plandienststunden auf alle Bedienstete im mehrmonatigen Durchschnitt zu achten ist. Journaldienststunden sind nach Abdeckung der Dienste, für die Journaldienststunden zwingend vorgesehen sind, bis zum Ausmaß von 28 Stunden variabel mit anderen Diensten von 1 bis 12 Stunden zu kombinieren.

Da entsprechend § 50c BDG Bedienstete, deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist nur in besonderen Ausnahmefällen zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden können, wären im Fall einer Antragsgewährung Ihre Journaldienststunden jedenfalls von den anderen EB des SPK M (Kriminalreferat) zu übernehmen, weil eben speziell in der PI R neben Ihnen eine Teilzeitkraft (entsprechend eines absoluten Rechtsanspruchs) für die kriminalpolizeiliehen Tätigkeiten zuständig ist und Sie die Abfederung bereits dieser Journaldienststunden übernehmen.

Abschließend wird festgehalten, dass auch wenn Ihnen ab 1. Februar 2007 eine Herabsetzung der Wochendienstzeit in der Dauer von 5 Jahren gewährt worden ist, kein absoluter Rechtanspruch auf Verlängerung dieser Herabsetzung besteht. Vielmehr hat Der Dienstgeber, wie bereits erwähnt, für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu sorgen.

Der erstinstanzliche Bescheid war daher im Ergebnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden."

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde begehrt die Aufhebung dessen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Kern darin, die belangte Behörde habe es verabsäumt zu prüfen, ob die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit um vier Stunden durch die Anordnung von Mehrdienstleistungen gegenüber anderen Beamten seiner Dienststelle bzw. durch Einteilung von "dienstzuteilungswilligen" Beamten an seiner Dienststelle zu verkraften wäre. Vom Amts wegen wäre die Möglichkeit der Anordnung von Mehrdienstleistungen gegenüber seinen Kollegen zu prüfen gewesen sowie die Tatsache, dass im Kompetenzbereich der belangten Behörde genügend Beamte zur Substituierung seiner Aufgabenstellung zur Verfügung stünden.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage sowie von Rechtsprechung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die - auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten - hg. Erkenntnisse vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0092, sowie vom 16. Dezember 2009, Zl. 2008/12/0220 = Slg. 17.806/A (jeweils mwN), verwiesen.

Zutreffend hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Modifizierung seines Begehrens auf Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit pro futuro veranlasst (zur Unzulässigkeit einer rückwirkenden Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. Mai 2010, Zl. 2009/12/0062, sowie vom 29. April 2011, Zl. 2010/12/0064).

Damit war das Begehren auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für den Zeitraum von fünf Jahren beginnend mit 1. Juni 2012 zu prüfen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung der wichtigen dienstlichen Interessen im Sinn des § 50a BDG 1979 auf rezente Grundlagen zu stützen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2010, Zl. 2009/12/0081, mwN).

Die belangte Behörde stellte dem Begehren auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ab Juni 2012 wichtige dienstliche Interessen im Sinn des § 50a BDG 1979 offenbar auf der Grundlage der von der Dienstbehörde erster Instanz für das Jahr 2011 getroffenen Feststellungen über die Personal- und Auslastungssituation entgegen, ohne eine Begründung dafür zu geben, weshalb die für das Jahr 2011 maßgeblichen Annahmen unverändert auch für das Jahr 2012 (d.h. für die ab Juni 2012 begehrte Herabsetzung) maßgeblich bleiben sollten.

Sie ging weiters davon aus, dass im Bereich des Stadtpolizeikommandos M insgesamt 20 Exekutivbeamte im Kriminaldienst tätig und auf die Polizeiinspektionen dieses Stadtpolizeikommandos aufgeteilt seien. Von den insgesamt 20 Exekutivbeamten versähen drei ihren Dienst in einer herabgesetzten Wochendienstzeit, wobei einer Kollegin die Herabsetzung nach § 50a BDG 1979 bewilligt worden sei und die anderen zwei Exekutivbeamten aufgrund eines absoluten Rechtsanspruches in Teilzeit verwendet würden. Für die Polizeiinspektion R seien zwei Exekutivbeamte als Ermittler vorgesehen, wovon offenbar der Beschwerdeführer als Vollzeitkraft und eine weitere Kollegin als Teilzeitkraft in Verwendung stehe. Die Anzahl der in jedem Stadtpolizeikommando erforderlichen Bediensteten, die primär im Kriminaldienst zu verwenden seien, werde vom Landespolizeikommando festgelegt.

Damit zog die belangte Behörde zur Prüfung der dienstlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zutreffend die Dienststelle des Beschwerdeführers, die Polizeiinspektion R, in Betracht, ohne allerdings in einem weiteren Schritt konkret zu überprüfen, ob und in welchem Ausmaß der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Beschwerdeführers für die Bewältigung der Aufgaben des Kriminaldienstes von Einfluss wäre. Schließlich zog die belangte Behörde aber auch die Beeinträchtigung wichtiger dienstlicher Interessen im Bereich des Kriminaldienstes des Stadtpolizeikommandos M in Betracht, legte allerdings, ausgehend von 20 im Kriminaldienst verwendeten Exekutivbeamten im Stadtpolizeikommando M, auch unter Berücksichtigung der festgestellten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 sowie zweier Fälle von Teilzeit, nicht dar, inwiefern die Bewilligung der begehrten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Beschwerdefall unter den verbleibenden 16 Exekutivbeamten im Kriminaldienst des Stadtpolizeikommandos M unter Berücksichtigung des in § 48a Abs. 3 BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen, ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung der Entstehung höherer Überstundenbelastung der verbleibenden 16 Exekutivbeamten nach sich ziehen würde (zur Maßgeblichkeit des gesetzlich zulässigen Ausmaßes an Überstunden vgl. etwa das zitierte Erkenntnis vom 29. April 2011 mwN).

Schließlich wäre im Beschwerdefall bei der Prüfung entgegenstehender wichtiger dienstlicher Interessen gerade im Hinblick auf den Herabsetzungszeitraum ab Juni 2012 auch in Betracht zu ziehen, ob bzw. in welchem Ausmaß andere Exekutivbeamte gegebenenfalls für die spezielle Tätigkeit im Kriminaldienst geschult werden könnten, um einen Ausfall an Arbeitskapazität infolge der beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit abzufangen. Sollte die belangte Behörde einer solchen Überlegung nicht nähertreten wollen, hätte sie nachvollziehbar die dem widerstreitenden Gründe darzulegen.

Von der Verwendung im Kriminaldienst ist die Heranziehung zu Journaldienst zu unterscheiden; auch hier hätte die belangte Behörde darzulegen gehabt, ob und in welchem Ausmaß die begehrte Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit durch allfällige (gesetzlich zulässige) Mehrdienstleistungen anderer Beamter abgedeckt werden könnte.

Nach dem Gesagten belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 17. April 2013

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