VwGH 2012/12/0069

VwGH2012/12/006921.2.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der E in B, vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwältin in 1150 Wien, Mariahilfer Straße 140, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 7. März 2012, Zl. BMJ-V573.30/0021-III 2/2011, betreffend Versagung der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 113 Abs. 10 GehG, zu Recht erkannt:

Normen

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art1;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2;
BDG 1979 §254 Abs1;
BDG 1979 §254;
GehG 1956 §113 Abs10 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §113 Abs10;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art1;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2;
BDG 1979 §254 Abs1;
BDG 1979 §254;
GehG 1956 §113 Abs10 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §113 Abs10;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht seit 1. August 2010 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Sie war mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1981 auf eine Planstelle der Dienstklasse II, Verwendungsgruppe B, Gehaltsstufe 1, ernannt worden.

Aus diesem Anlass wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 15. Juni 1981 der 16. Oktober 1969 als ihr Vorrückungsstichtag festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge mehrfach, zuletzt (nachdem sie am 1. Juli 1993 die Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse V erreicht hatte) mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1994 in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B befördert und erreichte am 1. Juli 1996 die besoldungsrechtliche Stellung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VI.

Auf Grund ihrer schriftlichen Überleitungserklärung vom 11. September 1997 erfolgte gemäß § 254 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 ihre Überleitung in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A2, Gehaltsstufe 14, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1998.

Mit Schreiben vom 26. März 2010 beantragte sie die rückwirkende Berücksichtigung von (bei Festsetzung des Vorrückungsstichtages nicht berücksichtigten) Zeiten vor ihrem 18. Lebensjahr.

Über Aufforderung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. November 2010 verbesserte sie schließlich diesen Antrag am 22. November 2010 durch Verwendung des vom Bundeskanzler mit Verordnung BGBl. II Nr. 282/2010 festgelegten Formblattes.

In diesem Zusammenhang begehrte sie die Anrechnung von vor der Vollendung ihres 18. Lebensjahres absolvierten Zeiten als Vertragsbedienstete zwischen dem 1. Juli 1966 und dem 15. Februar 1968.

Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. Juni 2011 wurde dieser Antrag gemäß § 113 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG) abgewiesen, weil die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin infolge ihrer Option in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst nicht mehr vom Vorrückungsstichtag bestimmt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie sei im Laufe ihrer 40-jährigen Dienstzeit bei der Justiz "pragmatisiert" und in weiterer Folge von ihrem Dienstgeber die Möglichkeit geschaffen worden, zwecks Besserstellung in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst zu optieren. Damals habe noch kein Urteil des EuGH existiert, wonach die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr Unrecht sei. Obwohl ihr vieles erklärt und versichert worden sei, sei der Umstand, dass die Umstellung den Vorrückungsstichtag beeinflussen bzw. ganz auflösen würde, verschwiegen worden. Sie sei daher diesbezüglich weder informiert worden, noch habe sie schriftlich ausdrücklich darauf verzichtet.

Sie habe den frühesten Zeitpunkt, den 1. Jänner 1997, gewählt, weil dieser laut Beratung bei ihrem Dienstgeber günstig gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages nicht zu berücksichtigen gewesen. Deshalb habe für sie auch nicht die Wahl bestanden, mit der Optierung auf diese Zeiten zu verzichten und auch ihrem Dienstgeber das erst in Zukunft erfolgende Urteil des EuGH nicht bekannt sein können.

Es könne ihr nicht zur Last gelegt werden, dass sich im Laufe einer 40-jährigen Dienstzeit Gesetze und besoldungsrechtliche Stellungen änderten. Es sei aber die Verpflichtung ihres Dienstgebers, sie über alle möglichen besoldungsrechtlichen Konsequenzen zu unterrichten, was offensichtlich nicht geschehen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 2012 wurde diese Berufung gemäß § 113 Abs. 10 GehG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

In der Begründung ihres Bescheides stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:

"Die am 16. Februar 1950 geborene und zuletzt als Rechtspflegerin in Außerstreit- und Rechtshilfeangelegenheiten beim Bezirksgericht F tätige BW (offensichtlich gemeint: Berufungswerberin) wurde ursprünglich am 1. Juli 1966 als Vertragsbedienstete in den Bundesdienst aufgenommen, dieses Dienstverhältnis aber mit Ablauf des 31. Jänner 1973 aufgelöst.

Mit 1. Juni 1976 erfolgte die erneute Aufnahme der BW als Vertragsbedienstete im mittleren Dienst. Ab 1. Juli 1979 war sie als Vertragsbedienstete im gehobenen Dienst beschäftigt.

Mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1981 wurde die BW auf eine Planstelle in der Dienstklasse II, Verwendungsgruppe B, Gehaltsstufe 1 ernannt.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 15. Juni 1981, Pers 3-W-291, setzte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien für die BW den 16. Oktober 1969 als Vorrückungsstichtag fest. In diesem Bescheid wurden Zeiten im Ausmaß von insgesamt 9 Jahren, 11 Monaten und 15 Tagen zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahrs und dem Anstellungstag bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags zur Gänze berücksichtigt. Die verbliebenen Zeiten im Ausmaß von 3 Jahren und 4 Monaten fanden bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags zur Hälfte Berücksichtigung (§ 12 Abs. 1 lit. b GehG), sodass dem Anstellungstag bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags 11 Jahre, 7 Monate und 15 Tage vorangesetzt wurden.

Mit 10. Juli 1981 erfolgte die Definitivstellung der BW.

Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1981 wurde die BW in die Dienstklasse III, Verwendungsgruppe B, Gehaltsstufe 6 übergeleitet.

Mit 1. Jänner 1984 folgte die Ernennung der BW infolge zeitlicher Vorrückung auf eine Planstelle in der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4 der Verwendungsgruppe B (Amtstitel: Oberrevidentin).

Über Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. März 1989, in dem festgehalten wurde, dass die BW den zu erwartenden Arbeitserfolg im Jahr 1987 durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, wurde die BW auf Grundlage der geltenden Beförderungs- und Aufholrichtlinien und vor der eigentlichen zeitlichen Vorrückung im Wege einer freien Beförderung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1989 auf eine Planstelle in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 der Verwendungsgruppe B (Amtstitel: Amtssekretärin) ernannt. Die nächste Vorrückung erfolgte damit am 1. Juli 1991.

Über Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. März 1994 wurde die BW mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1994 auf eine Planstelle in der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppe B (Amtstitel: Amtsrätin) ernannt. Auch dieser Ernennung lag eine freie Beförderung nach den Beförderungsrichtlinien zugrunde, und zwar infolge erheblicher Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolgs sowohl bei der Ernennung in die Dienstklasse V als auch bei der nunmehrigen Beförderung zum ehest möglichen Zeitpunkt. Die nächste Vorrückung erfolgte damit am 1. Juli 1996.

Mit Dienstgebermitteilung ('Optionshilfe') vom 25. April 1997 teilte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien der BW mit, dass für sie - unter Berücksichtigung ihrer Verwendung und besoldungsrechtlichen Stellung zum 1. Jänner 1997 - die Möglichkeit bestehe, gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 durch Erklärung rückwirkend ab 1. Jänner 1997 die Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten/-innen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes zu bewirken. Für den Fall ihrer Überleitung wurde der BW (im Vergleich zur bestehenden Einstufung) nachstehende Einstufung genannt:

'vorher:

AV/B/VI/02

1.7.1998

nachher:

VWGR/Funktgr.: A2/4

GHST/Funktst.: 14/2

1.7.1998

  

Aufgrund ihrer schriftlichen Überleitungserklärung vom 11. September 1997 erfolgte gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 die Überleitung der BW aus ihrer damaligen Verwendungsgruppe im Dienstklassensystem (VI/2) in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst in der Verwendungs- und Funktionsgruppe A2/4, Gehaltsstufe/Funktionsstufe 14/2 (Amtstitel: Amtsdirektorin) mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1998. Diese Einstufung entsprach der der BW in der oben genannten Dienstgebermitteilung zur Kenntnis gebrachten Einstufung.

Mit Ablauf des 31. Juli 2010 wurde die BW in den Ruhestand versetzt.

Die Laufbahn der BW stellt sich in tabellarischer Form wie

folgt dar:

  

Entl./Geh.St.

Dkl/VwGr/GSt

VB-DV

1. Jänner 1970

1

 
 

1. Jänner 1972

2

 
 

1. Jänner 1974

3

 
 

1. Jänner 1976

4

 
 

1. Jänner 1978

5

 
 

1. Jänner 1980

6

 

Ernennung

1. Juni 1981

 

III/2 (eigentl. Dkl. II)

 

1. Juli 1981

 

III/6

 

1. Jänner 1982

 

III/7

Beförderung

1. Jänner 1984

 

IV/4

 

1. Jänner 1986

 

IV/5

 

1. Jänner 1988

 

IV/6

Beförderung

1. Juli 1989

 

V/2

 

1. Juli 1991

 

V/3

 

1. Juli 1993

 

V/4

Beförderung

1. Juli 1994

 

VI/1

 

1. Juli 1996

 

VI/2

Überleitung

1. Jänner 1997

 

A2/14

 

1. Juli 1998

 

A2/15"

    

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zunächst aus, dass der von der erstinstanzlichen Behörde ins Treffen geführte Umstand, wonach die Beschwerdeführerin in das Funktionszulagenschema optiert habe, nach dem hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/12/0026, für sich allein genommen noch nicht ausschließe, dass deren besoldungsrechtliche Stellung auch im Funktionszulagenschema vom seinerzeitigen Vorrückungsstichtag bestimmt gewesen sein könnte.

Sodann heißt es:

"Zu beachten ist freilich, dass sich in dem vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Beschwerdefall die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Überleitung vom Dienstklassensystem in das Funktionszulagenschema nur anhand des Vorrückungsstichtags und der bloßen Zeitvorrückung bestimmt hatte. Eine allfällige 'Beförderung' bewirkte keine über die Zeitvorrückung hinausgehende besoldungsrechtliche Besserstellung. In diesem Fall konnte daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags auf die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Überleitung nach § 134 GehG und damit auch auf ihre besoldungsrechtliche Stellung im Funktionszulagenschema durchschlägt.

Im vorliegenden Fall bestimmte sich die besoldungsrechtliche Stellung der BW zum Zeitpunkt der Überleitung hingegen nicht aufgrund des Vorrückungsstichtags und der Zeitvorrückung. Die freie Beförderung am 1. Juli 1989 von der Dienstklasse IV in die Dienstklasse V und am 1. Juli 1994 von der Dienstklasse V in die Dienstklasse VI bewirkte vielmehr eine über die Zeitvorrückung hinaus gehende besoldungsrechtliche Besserstellung der BW. Die Beförderung erfolgte dabei nicht auf Grund einer gesetzlichen Automatik, wie etwa im System reiner Zeitvorrückung, sondern in Form eines im Ermessen der Behörde liegenden rechtsgestaltenden Aktes (Ernennung mit Bescheid). Weder auf die Beförderung in die jeweils höhere Dienstklasse noch auf eine solche Beförderung zu einem bestimmten Zeitpunkt bestand ein materiellrechtlicher Anspruch der BW (vgl. VwGH 12.11.2008, Zl. 2005/12/0241).

Der gegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich damit in einem wesentlichen Punkt von jenem Sachverhalt, der der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegt. Die besoldungsrechtliche Stellung der BW im Zeitpunkt der Überleitung in das Funktionszulagenschema war nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag und die bloße Zeitvorrückung bestimmt, sondern durch freie Beförderungen auf Grundlage der damals geltenden Beförderungsrichtlinien. Auch die weitere Vorrückung im Funktionszulagenschema richtete sich - wie dargelegt - nicht mehr nach dem Vorrückungs-, sondern vielmehr nach dem aus den freien Beförderungen resultierenden neuen Stichtag.

Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 113 Abs. 10 GehG erfolgt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags 'nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird'. Dies trifft - wie dargelegt - auf die Laufbahn der BW nicht zu, weshalb gemäß § 113 Abs. 10 und 11 GehG die §§ 8 und 12 Abs. 1 GehG weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, die keine Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr vorsehen, anzuwenden sind.

Dem Vorbringen der BW, wonach ihr der Umstand, dass die Umstellung den Vorrückungsstichtag beeinflussen wird, verschwiegen worden sei, ist entgegen zu halten, dass die BW in der Dienstgebermitteilung vom 16. Mai 1997 zum damaligen Zeitpunkt vollständig und richtig über die Folgen der Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten/-innen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes informiert wurde. Ihr stand es frei, durch Überleitungserklärung in ein anderes Gehaltsschema zu wechseln oder aber im alten Schema zu verbleiben. Die BW entschied sich für einen Wechsel und zweifelte ihrerseits bis dato ihre besoldungsrechtliche Stellung (vor und nach der Überleitung) nicht an. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Überleitung den Vorrückungsstichtag in keiner Weise beeinflusste, zumal zum Zeitpunkt der Überleitung dem Vorrückungsstichtag - wie dargelegt -

ohnehin keine Relevanz mehr zukam.

Dass sich im Laufe der Zeit (über Jahrzehnte hinweg) die gesetzlichen Bestimmungen, darunter auch besoldungsrechtliche Regelungen, ändern und daraus mitunter auch Verschlechterungen, aber auch Verbesserungen für die Position der Bediensteten resultieren können, ist nicht vermeidbar. Zwar hat der Dienstgeber seine Bediensteten über mögliche Konsequenzen bei dienstlichen Entscheidungen aufzuklären und zu informieren, diese Verpflichtungen finden aber jedenfalls dort ihre Grenze, wo dem Dienstgeber selbst noch keine (zukünftigen) Änderungen bekannt und diese auch nicht absehbar sind.

Wie die BW selbst in der Berufung zutreffend ausführt, war die Entwicklung der Anrechenbarkeit von Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags auch für den Dienstgeber nicht vorhersehbar. Die hier relevanten gesetzlichen Änderungen wurden erst Jahre später in Folge der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Hütter vorgenommen und traten rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 113 Abs. 10 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 lautet:

"(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965."

Gemäß § 28 Abs. 3 GehG in der im Jahr 1994 in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994 umfasste die Dienstklasse V die Gehaltsstufen 2 bis 9, die Dienstklasse VI hingegen die Gehaltsstufen 1 bis 9. Entsprechendes gilt gemäß § 118 Abs. 5 GehG idF BGBl. Nr. 43/1995 für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1997.

Gemäß § 32 Abs. 2 GehG in seiner bis zum 31. Dezember 1994 in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1981 bzw. gemäß § 126 Abs. 2 leg. cit. in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, erreichten Beamte der Verwendungsgruppe B im Wege der Zeitvorrückung die Dienstklassen IV und V. Gemäß § 8 Abs. 1 GehG in seiner bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1981 rückte der Beamte nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehen Gehaltsstufe vor.

Gemäß § 134 Abs. 1 Z. 2 GehG idF BGBl. Nr. 43/1995 gebührt einem Beamten, welcher aus der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 5 bis 6, in die Verwendungsgruppe A2 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes übergeleitet wird, die besoldungsrechtliche Stellung A2/13 (nächste Vorrückung in zwei Jahren). Wird er aus der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse V übergeleitet, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung der Gehaltsstufe 13, wird er schließlich aus der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse V übergeleitet, so gebührt ihm die Gehaltsstufe 14. Wird der Beamte aus der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VI in die Verwendungsgruppe A2 übergeleitet, so gebührt ihm deren Gehaltsstufe 14.

Im Übrigen wird zur Auslegung des § 113 Abs. 10 GehG auch gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/12/0026, verwiesen. Daraus erhellt, dass die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten auch dann durch den Vorrückungsstichtag bestimmt werden kann, wenn sie sich als Ergebnis einer tabellarischen Überleitung auf Grund einer Optionserklärung nach § 254 BDG 1979 ergibt. Die von der erstinstanzlichen Behörde in diesem Zusammenhang gebrauchte Begründung erwies sich daher nicht als zutreffend. Insofern die Beschwerdeführerin dies als Rechtswidrigkeit gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen führt, ist sie aber darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde ohnedies nicht von dieser Auffassung ausgegangen ist.

Wenn die Beschwerdeführerin weiter darauf verweist, dass sie ihren Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages fristgerecht unter der Verwendung des erforderlichen Formblattes eingebracht habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch die belangte Behörde von diesem Sachverhalt ausging und den Antrag nicht etwa mangels Verwendung des erforderlichen Formulars oder als verspätet zurückgewiesen hat.

Insoweit die Beschwerdeführerin meint, die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, ist ihr entgegenzuhalten, dass letztere alle für die vorliegende Entscheidung relevanten Sachverhaltselemente aus der Berufslaufbahn der Beschwerdeführerin festgestellt hat. Welche anderen Sachverhaltsfeststellungen die belangte Behörde zu treffen gehabt hätte und aus welchen rechtlichen Gründen solche Feststellungen zu einer anderen Beurteilung geführt hätten, legt die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Verfahrensrüge nicht dar.

Zutreffend ist die Ansicht der belangten Behörde, wonach die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Überleitung in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (und folglich auch danach) nicht durch den Vorrückungsstichtag bestimmt war, wie sich aus ihren freien Beförderungen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1989 bzw. vom 1. Juli 1994 ergab. Das Zutreffen der Beurteilung der belangten Behörde zeigt sich schon angesichts der zuletzt genannten Beförderung:

Ohne dieselbe hätte die Beschwerdeführerin als (damalige) Beamtin der Verwendungsgruppe B aus dem Grunde des § 32 Abs. 2 GehG die Dienstklasse VI durch Zeitvorrückung überhaupt nicht erreichen können. Nach den unbestrittenen Bescheidfeststellungen kam ihr ab 1. Juli 1993 die besoldungsrechtliche Stellung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 4 (mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1995), zu. Sie hätte daher im Wirksamkeitszeitpunkt ihrer Überleitung (am 1. Jänner 1997) ohne diese freie Beförderung erst die Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse V (mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1997) erreicht. Selbst im (gedachten) Fall der Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung um zwei Jahre (ihr Antrag bezog sich auf die Anrechnung von Zeiten im Ausmaß von weniger als 2 Jahren) hätte die Beschwerdeführerin am 1. Jänner 1997 die besoldungsrechtliche Stellung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 6 (mit Vorrückung in die Gehaltsstufe 7 am 1. Juli 1997) erreicht.

Diesfalls hätte ihre Überleitung aus dem Grunde des § 134 Abs. 1 Z. 2 GehG ihre Überstellung (erst) in die Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe A2 bewirkt. Allein die zuletzt genannte Beförderung hatte aber zur Folge, dass die Beschwerdeführerin am 1. Jänner 1997 tatsächlich die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VI erreicht hatte, weshalb ihre Option ihre Überleitung in die Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe A2 zur Folge hatte.

Aus diesen Gründen war schon im Optionszeitpunkt ihre bestehende besoldungsrechtliche Stellung im Dienstklassenschema nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag bestimmt.

Dass eine freie Beförderung, jedenfalls wenn sie sich in der oben geschilderten Weise auswirkt, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 GehG ausschließt, ergibt sich klar aus den im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011 wieder gegebenen Gesetzesmaterialien (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/12/0102).

Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses ist die Beschwerdeführerin auch gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zu verweisen, wenn sie vorbringt, die Nichtberücksichtigung ihrer vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelegenen Dienstzeiten hätten bewirkt, dass sie "keine effektive Beförderung" erfahren habe. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zuletzt zitierten Erkenntnis dargelegt hat, ist aus dem Diskriminierungsverbot nach Art. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG kein wirksames Gebot ableitbar, vor seinem Inkrafttreten tatsächlich nicht erfolgte, im Ermessen der Dienstbehörde liegende, außerordentliche Beförderungen nachträglich zu fingieren. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, dass frühere freie Beförderungen ausschließlich im Hinblick auf ihren Vorrückungsstichtag unterblieben wären.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 21. Februar 2013

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