Normen
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs6;
BDG 1979 §14;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs6;
BDG 1979 §14;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
I./ den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen
Bescheides wird zurückgewiesen.
II./ zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen
Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1949 geborene Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommenen Ruhestandsversetzung in einem öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zum Bund.
Zur weiteren Vorgeschichte wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf deren Wiedergabe im hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2007, Zl. 2006/12/0045, verwiesen. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hatte die Beschwerdeführerin mit einem Bescheid vom 28. Oktober 2005 amtswegig gemäß § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in den Ruhestand versetzt. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem zur vorzitierten Geschäftszahl vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 2006 als unbegründet ab.
Mit dem vorzitierten Erkenntnis wurde dieser Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 2006 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof rügte in diesem Zusammenhang insbesondere, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit Widersprüchen zwischen ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, welche im Zeitraum zwischen Frühjahr 2003 und Herbst 2005 abgegeben worden waren, näher auseinanderzusetzen. Dies gelte insbesondere für eine Stellungnahme des Univ. Prof. Dr. G, welcher eine massive Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin diagnostiziert habe. Überdies habe es die belangte Behörde verabsäumt, sich mit der Möglichkeit der Beschäftigung der Beschwerdeführerin auf Verweisungsarbeitsplätzen näher auseinanderzusetzen.
In der Folge versuchte die mittlerweile als Dienstbehörde eingerichtete Vollzugsdirektion in Verkennung der gemäß § 14 Abs. 6 BDG 1979 nach Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 2. Februar 2006 wiederum eingetretenen Beurlaubung der Beschwerdeführerin diese zum Dienstantritt zu bewegen. Zu einem solchen formellen Dienstantritt kam es (aus verschiedenen Gründen) nicht.
Die Vollzugsdirektion leitete sodann am 14. September 2010 ein (weiteres) Ruhestandsversetzungsverfahren betreffend die Beschwerdeführerin ein und ersuchte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) zur Erstattung von Befund und Gutachten über die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Diese wurde am 3. November 2010 vom Sachverständigen Dr. S untersucht, welcher letztendlich zur Diagnose einer gemischten schizoaffektiven Störung F25.2 ICD10 und einer anhaltenden wahnhaften Störung F 22.0 ICD10, bei teilweise überwertigen Ideen, gelangte.
Basierend auf diesem Gutachten (sowie einem Gutachten der Psychologin Mag. W) führte die Oberbegutachterin der BVA Dr. W im ärztlichen Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung vom 26. Jänner 2011 Folgendes aus:
"Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)
1. Gemischte schizoaffektive Störung mit wahnhafter Symptomatik Leistungskalkül
Die Patientin leidet weiterhin unverändert an einem postpsychotischem Residuum einer schizoaffektiven Psychose. Symptomatisch steht ein unkritischer Umgang mit eigener Überzeugung der sozialen Umwelt mit geradezu selbstschädigender Starre bei wahnhafter Realitätsverweigerung im Vordergrund. Die soziale Kontaktfähigkeit ist vom Rückzug und Verfolgungsideen geprägt. Die Patientin ist manifest schwer krank und vollkommen unfähig die gestellten Aufgaben zu erfüllen.
Es ist medizinisch hervorzuheben, daß typischerweise bei Vorliegen einer psychischen Störung, wie sie hier zu objektivieren ist, jegliche Krankheitseinsicht fehlt.
Eine regelmässige berufliche Tätigkeit - insbesondere im Bereich der Justiz mit Betreuung von Menschen in Krisensituationen - ist vollkommen ausgeschlossen. Eine Stabilisierung des schweren Krankheitsbildes muss, auch unter optimaler Krankenbehandlung ausgeschlossen werden. Es liegt ein Dauerzustand vor."
Zu diesem Gutachten gewährte die erstinstanzliche Behörde der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör. In diesem Zusammenhang legte letztere eine ärztliche Bestätigung des Allgemeinmediziners Dr. M vor, wonach sie "seit 10. März 2011 gesund sowie zeitlich und örtlich voll orientiert und frei von übertragbaren Krankheiten" sei.
Die Vollzugsdirektion versetzte die Beschwerdeführerin sodann mit erstinstanzlichem Bescheid vom 15. März 2011 gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 amtswegig in den Ruhestand.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die belangte Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. September 2011 wurde zunächst der erstinstanzliche Bescheid der Vollzugsdirektion vom 15. März 2011 in Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführerin wegen Unzuständigkeit aufgehoben (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides). Hingegen wurde ihre Berufung gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. Oktober 2005 keine Folge gegeben und dieser Bescheid bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde in Ansehung des Spruchpunktes 1. aus, im Hinblick auf das nach Aufhebung des Berufungsbescheides vom 2. Februar 2006 nach wie vor bei der belangten Behörde anhängige Berufungsverfahren habe keine funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlichen Dienstbehörde Vollzugsdirektion zur Erlassung eines (neuerlichen) erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin bestanden. Der Bescheid der Vollzugsdirektion vom 15. März 2011 sei daher wegen Unzuständigkeit aufzuheben gewesen.
In Ansehung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach ausführlicher Schilderung des Verfahrensganges und des Verhaltens der Beschwerdeführerin während der Versuche der Vollzugsdirektion, sie zum Wiederantritt ihres Dienstes zu bewegen, sowie nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen, insbesondere Folgendes aus:
"Zunächst ist festzuhalten, dass seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mehr als 4 Jahre vergangen sind, in welchen sich das seinerzeit bereits diagnostizierte Krankheitsbild der Berufungswerberin, das zur bekämpften Ruhestandsversetzung im ersten Rechtsgang geführt hatte, in jeder Hinsicht eindeutig manifestiert hat. Eine Dienstleitung, die - allerdings unter der rechtlichen Fehlinterpretation des § 14 Abs. 6 BDG 1979 eingefordert wurde - konnte von der Berufungswerberin nicht mehr erbracht werden; die Verhaltensauffälligkeiten wurden bereits eingehend dargestellt. Die seither eingeholten medizinischen Gutachten decken sich hinsichtlich der Einschätzung in Bezug auf den Gesundheitszustand ebenso wie hinsichtlich der Prognose, nämlich dass die Berufungswerberin manifest schwer krank und nicht in der Lage ist, die gestellten Aufgaben zu erfüllen. Typischerweise fehlt jegliche Krankheitseinsicht. Eine regelmäßige berufliche Tätigkeit ist ausgeschlossen. Eine Stabilisierung des Krankheitsbildes, auch unter optimaler Krankenbehandlung, ist ausgeschlossen.
Die Aufhebung des Bescheid vom 2. Februar 2006, BMJ- 3000419/0003-III 2/2005, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Mai 2007, Zl. 2006/12/0045, damit begründet, dass die belangte Behörde einander widersprechende Beweisergebnisse keiner ausreichenden Beweiswürdigung unterzogen habe. Vor allem mit den zum Teil widersprüchlichen gutachterlichen Meinungen bzw. sonstigen Beweisergebnissen hätte sich die belangte Behörde ausführlicher auseinandersetzen müssen. Insbesondere hätte die Berufungsbehörde die Konfrontation der Vorgutachter mit der Meinung von Univ.-Prof. Dr. G bezüglich der Besserung des Gesundheitszustandes auf Grund einer Ausheilung einer Laktoseintoleranz der Beamtin veranlassen müssen und wäre der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch eine neuerliche Untersuchung zu erheben und danach auf deren Dienstunfähigkeit neuerlich einzugehen gewesen. Dies auch unter Bedachtnahme auf das von Univ.-Prof. Dr. G weiters diagnostizierte 'ADHS' und dessen Behandelbarkeit.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Berufungswerberin dem von der Dienstbehörde erster Instanz eingeholten Gutachten des Bundespensionsamtes vom 26. Juli 2005 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist; der von ihr nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vorgelegte fachärztliche Befundbericht von Univ.Prof. Dr. G ist nicht geeignet, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Schlussfolgerungen aus dem zitierten Gutachten in Frage zu stellen. Zunächst handelt es sich dabei nicht um ein (Privat)Gutachten, sondern lediglich um einen Befundbericht, der von jemandem abgegeben wird, der der Berufungswerberin aus langjährigen beruflichen Kontakten und einer lange dauernden Supervisionsarbeit bekannt ist. Dies stellt sich - wäre der Auftrag zur Gutachtenserstattung von behördlicher Seite erfolgt - als typischer Befangenheitsgrund dar. Aber auch inhaltlich kommt dem Befundbericht keine überzeugende fachliche Qualität zu, fehlt doch eine eingehende fachärztliche Befundaufnahme und die eigentliche Gutachtenserstellung. Weiters wird lediglich die Vermutung geäußert, dass die Berufungswerberin 'mit ziemlicher Sicherheit' an einer 'ADHS' leide und es wird unsubstantiiert darüber berichtet, dass eine nunmehr diagnostizierte Laktoseintoleranz die Ursache für erhebliche Leistungseinschränkungen gewesen sei.
Ob etwa eine fehlende oder mindere Arbeitsleistung vorliegt, ist allerdings im Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung, die auf die Dienstfähigkeit an sich abstellt, nicht relevant.
Die nicht weiter begründete Feststellung, wonach die Diagnose einer schizoaffektiven Störung psychiatrischerseits nicht nachvollziehber, ja unhaltbar sei, ist nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der genannten Gutachten aufzuzeigen.
Das gilt gleichermaßen für die von der Berufungswerberin im Rahmen ihrer 'Berufung' vom 10. November 2010 gegen die Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens 'bei der BVA-Pensionsservice', in welcher sie ohne weitere Begründung den chefärztlichen Untersuchungsbefund vom 18. September 2010 als unvollständig und nicht objektiv bezeichnete.
Ebenso ist die Stellungnahme der Berufungswerberin vom 11. März 2011 zu beurteilen, die von der Berufungswerberin im Rahmen des ihr eingeräumten rechtlichen Gehörs zu der in Aussicht genommenen Ruhestandsversetzung auf Grund des Gutachtens der BVA/Pensionsservice vom 26. Jänner 2011 abgegeben wurde. Mit dieser Stellungnahme legte die Berufungswerberin eine ärztliche Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. M, ..., vor, aus der hervorging, dass sie in seiner ärztlicher Behandlung stehe, seit 10. März 2011 gesund sowie zeitlich und örtlich voll orientiert und frei von übertragbaren Krankheiten sei. Dies stehe im krassen Widerspruch zu den Befunden Prim. Dr. S, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, sowie dem ärztlichen Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung Dris W, Oberbegutachterin der BVA/Pensionsservice, weshalb aufgrund der unterschiedlichen ärztlichen Sichtweisen ein neuerliches Gutachten einzuholen oder von der Ruhestandsversetzung von Amts wegen Abstand zu nehmen sei. Eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens wird von der Berufungswerberin allerdings nicht behauptet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte eine Partei zwar Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzeigen und dagegen relevante Einwendungen erheben, doch müsste dies durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente erfolgen. Durch bloße gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen oder Schlussfolgerungen eines Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet werden, kann dessen Gutachten nicht entkräftet werden. Hiefür wäre - jedenfalls regelmäßig - nicht nur eine präzise Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, sondern darüber hinaus die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 2008, Zl. 2003/12/0078, mwN).
Der ärztlichen Bestätigung des Allgemeinmediziners Dr. M vom 10. März 2011, für die der Vordruck für Krankenstandsbestätigungen an den Dienstgeber bzw. an die Schule verwendet wurde, kommt im Sinne der dazu bereits erfolgten Ausführungen nicht der Beweiswert eines vollständigen Gutachtens zu, das geeignet wäre, den Ergebnissen des Gutachtens des amtlichen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen. So ist die lapidare Feststellung der Gesundheit einer Person durch einen Allgemeinmediziner auf Grund eines Arztbesuchs nicht geeignet, die fachliche Qualität einer psychiatrischen Befundaufnahme und Gutachtenserstattung, nämlich die des Gutachtens der BVA/Pensionsservice vom 26. Jänner 2011 in Frage zu stellen. Hinsichtlich der unter Einem erfolgten Bestätigung, wonach die Berufungswerberin zeitlich und örtlich voll orientiert und frei von übertragbaren Krankheiten ist, besteht entgegen der Behauptung der Berufungswerberin in der zitierten Stellungnahme kein Widerspruch zu den Gutachtenergebnissen. Hinweise auf das Vorliegen übertragbarer Krankheiten finden sich in keinem der vorliegenden Gutachten; dem psychopathologischen Befund des zitierten BVA-Gutachtens ist u.a. zu entnehmen, dass die Berufungswerberin zeitlich, örtlich und zur Person voll orientiert ist.
Entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin erweisen sich die Gutachten des Bundespensionsamtes vom 26. Juli 2005 und des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Primarius Dr. B vom 22. November 2004 als schlüssig; hinsichtlich des Gutachtens der BVA/Pensionsservice vom 26. Jänner 2011 wurde eine Unschlüssigkeit seitens der Berufungswerberin nicht behauptet.
Die genannten Gutachten kommen in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise zur Diagnose, dass bei der Berufungswerberin eine gemischte schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.2) und eine wahnhafte Störung (F22.0) vorliegt. Die Beschwerdeführerin sei manifest krank und aus medizinischer Sicht dienstunfähig. Eine Verbesserung des Zustandes sei nicht zu erwarten. Dem Gutachten des Bundespensionsamtes liegt neben der Auswertung der medizinischen Vorbefunde eine persönliche Untersuchung am 13. und 17. Juni 2005 zugrunde. Der Gutachter führte insgesamt mehr als 5 Stunden Gespräche mit der Beschwerdeführerin.
Das vom Sachverständigen des Bundespensionsamtes herangezogene Vorgutachten Dris B beruht ebenfalls auf einer ausführlichen Exploration und umfasste die Einsicht in den Personalakt und eine Untersuchung am 16. November 2004. Dieses Gutachten weist zudem eine ausführliche Befundung auf und kommt schließlich in nachvollziehbarer Weise zur Diagnose, dass bei der Beschwerdeführerin schon damals eine anhaltend wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0) bestand. Allgemeine Kriterien einer solchen Störung seien in erster Linie die subjektive Gewissheit und die Unkorrigierbarkeit der eigenen Urteile durch sonst übliche Beweise oder Fakten. Dies wurde für den Gutachter durch die im Gutachten näher beschriebenen Verhaltensweisen der Berufungswerberin deutlich, wobei ausgeführt wurde, dass die hohe Intelligenz der Berufungswerberin und die enge Verwobenheit ihrer wahnhaften Beurteilungen mit den tatsächlich sehr komplexen, schwierigen, vielschichtigen und manchmal unlösbaren Problemen ihres Berufsalltags bewirkten, dass der wahnhafte Charakter ihrer Überzeugungen und Ansichten aufs Erste nicht unbedingt leicht erkennbar sei. In weiterer Folge wird nachvollziehbar ausgeführt, woran diese Elemente tatsächlich erkennbar sind.
Die drei zitierten Gutachten von psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen kommen im Wesentlichen zu identischen Schlussfolgerungen und sind mit den dienstlichen Leistungen der Beschwerdeführerin und dem dargestellten Verhalten der Berufungswerberin gegenüber Vorgesetzten, MitarbeiterInnen und Insassen in Einklang zu bringen.
Wenn die Berufungswerberin in der Berufung vom 16. November 2005 vermeint, das Gutachten des Bundespensionsamtes lasse jegliche Auseinandersetzung mit dem der Berufungswerberin aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz vermissen, die Aufgaben würden nicht beschrieben, die sich aus dem Leistungskalkül ergebenden Einschränkungen in Relation zu den konkreten Anforderungen des Arbeitsplatzes seien nicht näher ausgeführt und es sei nicht dargestellt worden, welche Arbeitsplätze es für einen Beamten in der Einstufung der Beschwerdeführerin gebe, so ist dem entgegenzuhalten, dass dem Bundespensionsamt eine Arbeitsplatzbeschreibung mit Anforderungsprofil betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt wurde und die Arbeitsplatzanforderungen der Berufungswerberin somit bekannt waren. Auch sind die Arbeitsplatzaufgaben im angefochtenen Bescheid ebenso wie die Arbeitsplatzanforderungen des von der Beschwerdeführerin innegehabten Arbeitsplatzes angeführt und festgestellt. Psychologen werden im Strafvollzug ausschließlich im Betreuungsbereich - und nicht etwa als Betriebspsychologen - beschäftigt.
Die Frage der Dienstfähigkeit ist als Rechtsfrage nicht vom Sachverständigen, sondern von der Dienstbehörde zu lösen. Auf Grundlage der vom Bundespensionsamt und der BVA/Pensionsservice erhobenen medizinischen Befunde gelangten diese zu dem Kalkül, die Berufungswerberin sei zur Ausübung ihrer konkreten Tätigkeit als Psychologin bzw. jeder regelmäßigen beruflichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage. Diese Rechtsfrage wurde von der Dienstbehörde I. Instanz, die sich (zu Recht) auf das Gutachten stützte und in rechtlicher Hinsicht daraus den Schluss zog, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit der Berufungswerberin gegeben ist, im Ergebnis richtig gelöst. Bei dem aufgrund des Gutachtens anzunehmenden Krankheitsbild ist das Vorliegen der Dienstfähigkeit bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz der Berufungswerberin nicht gegeben.
Auch die in der Berufung aufgeworfene Frage eines allfälligen Verweisungsarbeitsplatzes ist unter diesem Aspekt zu sehen.
Wurde im angefochtenen Bescheid noch davon ausgegangen, dass die Berufungswerberin nach den Verfahrensergebnissen zu einer Tätigkeit im Betreuungsbereich nicht mehr in der Lage ist und wurde daher ausdrücklich angeführt, dass als Verweisungsarbeitsplatz im Bereich des Strafvollzugs bei der Ausbildung und der derzeitigen dienstrechtlichen Stellung der Berufungswerberin nur ein solcher in Betracht kommt, so ist auf Grund der unbedenklichen aktuellen Ergebnisse des ärztlichen Gutachtens zur Leistungsfeststellung der Oberbegutachterin der BVA/Pensionsservice, Dr. W, vom 26. Jänner 2011 davon auszugehen, dass bereits jede regelmäßige berufliche Tätigkeit - insbesondere im Bereich der Justiz mit Betreuung von Menschen in Krisensituationen - vollkommen ausgeschlossen ist, wobei mit einer Stabilisierung des schweren Krankheitsbildes - auch unter optimaler Krankenbehandlung - nicht zu rechnen ist.
Der Vollständigkeit halber sei hier angeführt, dass im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften Arbeitsplätze für Psychologen überhaupt nicht bestehen und vorgesehen sind.
Die Dienstbehörde erster Instanz kommt somit zu dem rechtlich richtigen Ergebnis, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit bezogen auf den Arbeitsplatz der Berufungswerberin vorliegt, ein gleichwertiger Arbeitsplatz im Wirkungsbereich der Dienstbehörde nicht verfügbar ist und zugewiesen werden kann und somit die Voraussetzungen der amtswegigen Ruhestandsversetzung vorliegen.
Wenn die Berufungswerberin vermeint, dass die Dienstbehörde im Sinne der Fürsorgepflicht verpflichtet sei, eine adäquate Arbeitsplatzsituation zu schaffen, um eine - nach Ansicht der Berufungswerberin - temporäre Dienstunfähigkeit hintanzuhalten, ist darauf hinzuweisen, dass die Dienstbehörde dieser Verpflichtung durchaus nachgekommen ist und die Berufungswerberin von ihrem langjährigen Arbeitsplatz als Psychologin in der Justizanstalt Wien-Favoriten abgezogen, zunächst der Justizanstalt Wien-Josefstadt zugeteilt und letztlich in die Justizanstalt Wien-Mittersteig versetzt hat. Wie die vorliegenden Gutachten zeigen, haben diese Maßnahmen bedauerlicherweise keine Auswirkungen im Sinne einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Berufungswerberin gezeigt."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, wo sie erklärte, den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach anzufechten.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2012, B 1347/11-5, wurde die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 14 BDG 1979 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, lautete (auszugsweise):
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
...
(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) zuständig.
(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
(6) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.
(7) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 6 ist während einer (vorläufigen)
- 1. Suspendierung gemäß § 112 oder
- 2. Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,
nicht zulässig."
I. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:
Die Beschwerdeführerin erklärte, den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang anzufechten. Soweit die Beschwerde somit auch gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gerichtet ist, erweist sie sich freilich als unzulässig, wurde mit diesem Spruchpunkt doch ein von der Beschwerdeführerin bekämpfter erstinstanzlicher Ruhestandsversetzungsbescheid vom 15. März 2011 wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde ersatzlos aufgehoben. Die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Unterbleiben einer amtswegigen Ruhestandsversetzung besteht durch den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides nicht.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde insoweit in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
II. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:
In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin eine Unschlüssigkeit des Gutachtens der BVA vom 26. Oktober 2005 (sowie des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Fr, auf welchem dieses Gutachten seinerseits beruht). Dieses Gutachten sei insbesondere durch jenes des Univ. Prof. Dr. G vom 2. November 2005 widerlegt.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0059, ausgesprochen, dass die Frage, ob die Dienstbehörde auf Grund eines Antrages eines Beamten zu einer Rechtsgestaltung im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 verpflichtet sei, anhand der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des die Ruhestandsversetzung verfügenden oder versagenden Bescheides zu prüfen ist. Nichts anderes gilt für die Prüfung, ob eine Ruhestandsversetzung von Amts wegen zu erfolgen hat. Ergeht die Entscheidung über die Frage der amtswegigen Ruhestandsversetzung - wie hier - im Instanzenzug, so ist der in diesem Zusammenhang maßgebende Zeitpunkt jener der Erlassung des Bescheides der obersten Dienstbehörde.
Vor diesem Hintergrund war für die nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 vorzunehmende Beurteilung die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin in den Jahren 2003 bis 2005 nicht von entscheidender Relevanz. Vielmehr durfte sich die belangte Behörde zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entscheidend auf das seinerseits auf rezente Gutachten des Sachverständigen Dr. S sowie der Psychologin Mag. B beruhende Gutachten der Chefärztin der BVA vom 26. Jänner 2011 stützen. Die belangte Behörde hat sich in diesem Zusammenhang auch mit der inhaltlich von diesem Gutachten abweichenden, gleichfalls rezenten, ärztlichen Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. M auseinandergesetzt und begründet, warum sie dem Gutachten der BVA vom 26. Jänner 2011 den höheren Beweiswert zubilligte.
Weder die Schlüssigkeit des zuletzt genannten Gutachtens noch die diesbezüglichen beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde werden in der Beschwerde konkret bestritten.
Damit war aber von der im angefochtenen Bescheid - gestützt auf dieses Gutachten der BVA - getroffenen Feststellung auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung außer Stande ist, jedwede regelmäßige berufliche Tätigkeit auszuüben, wobei eine Remission ausgeschlossen ist.
Dies vorausgesetzt, ist dem weiteren Beschwerdevorbringen Folgendes zu entgegnen:
In diesem Zusammenhang behauptet die Beschwerdeführerin zunächst, dass ihr "Arbeitsplatz" nicht geografisch bzw. örtlich begrenzt sei. Sie habe nach ihrer "Reaktivierung" im Jahr 2007 zwar nicht in örtlicher Anwesenheit in einer bestimmten "Dienststelle", aber doch in Erfüllung ihrer Arbeitsplatzaufgaben selbstständig ein Gesundheitsprojekt erarbeitet, woraus abzuleiten sei, dass es ihr weder an Arbeitswillen noch an Arbeitsfähigkeit gefehlt habe. Schließlich sei die Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz jahrelangem Mobbing durch Vorgesetzte ausgesetzt gewesen. Dies gehe u.a. auch aus einem schriftlichen Bericht der Innenrevision hervor, welcher einen eklatanten Personalmangel bei Justizwachebeamten in der Justizanstalt F, wo auch die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, festgestellt habe. Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin keine oder eine unzureichende Arbeitsleistung erbracht habe, so hätte sie dies zum Gegenstand eines Leistungsfeststellungsverfahrens, nicht aber zum Gegenstand eines Ruhestandsversetzungsverfahrens zu machen gehabt. Auch zeige das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Tätigkeit seit der "Reaktivierung", dass die belangte Behörde von einer falschen Vorstellung ihres "Arbeitsplatzes" ausgehe und dass sie - jedenfalls - verabsäumt habe zu prüfen, ob taugliche Verweisungsarbeitsplätze für die Beschwerdeführerin bestünden oder eingerichtet werden könnten.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen 2007 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides, in welchem sie - wie die belangte Behörde richtig erkannte - gemäß § 14 Abs. 6 BDG 1979 beurlaubt war, "arbeitswillig" war und Tätigkeiten verrichtet hat, die als Dienstleistungen zu qualifizieren sind, ist für das hier gegenständliche Ruhestandsversetzungsverfahren unbeachtlich.
Im Übrigen wurde die dauernde Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde - zu Recht - mit deren gesundheitlicher Verfassung begründet, sodass es auf die Qualität der von ihr während des Zeitraumes ihrer Beurlaubung außerhalb ihrer Dienststelle erstellten Projekte oder sonstigen Tätigkeiten nicht entscheidend ankam.
Auch die Frage, ob die belangte Behörde ihrer Beurteilung eine zutreffende Beschreibung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt hat, erweist sich im vorliegenden Sachzusammenhang deshalb als bedeutungslos, weil die Beschwerdeführerin auf Basis des Gutachtens der Chefärztin der BVA vom 26. Jänner 2011 zur Ausübung jedweder regelmäßigen Berufstätigkeit auf Dauer außer Stande ist. Vor diesem Hintergrund erübrigte sich auch eine Suche nach tauglichen Verweisungsarbeitsplätzen. An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf "Mobbing" seitens von Dienstvorgesetzten nichts. Selbst wenn die bei ihr vorliegende Erkrankung auf solches "Mobbing" zurückzuführen gewesen wäre, wäre dies für die Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit für sich genommen ohne Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2011, Zl. 2010/12/0156).
Freilich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Mai 2010, Zl. 2009/12/0072, auch ausgesprochen, dass die Dienstunfähigkeit eines Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz nicht damit begründen werden könne, dass er dort Mobbing ausgesetzt wäre, welches er auf Grund einer Krankheit schlechter verarbeiten könnte als andere. Es ist somit durchaus zutreffend, dass es Sache des Dienstgebers ist, Mobbing am aktuellen Arbeitsplatz hintanzuhalten. Auf Grund des im Gutachten der Chefärztin der BVA vom 26. Jänner 2011 gestellten Leistungskalküls würde aber im Fall der Beschwerdeführerin die Beseitigung solcher Zustände nicht zu einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit führen, erweist sie sich doch für "jegliche regelmäßige Berufstätigkeit" als untauglich (vgl. auch hiezu die ähnliche Sachverhaltskonstellation, welche dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2011 zu Grunde lag).
Vor diesem Hintergrund braucht auch auf das Argument der Beschwerdeführerin nicht näher eingegangen zu werden, wonach dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Bericht der Innenrevision für das gegenständliche Ruhestandsversetzungsverfahren auf Grund der Einheit der Rechtsordnung Bindungswirkung zukomme.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 27. Juni 2013
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