VwGH 2012/11/0170

VwGH2012/11/017018.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache des W H in V, vertreten durch Dr. Clemens Lintschinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 20/11, gegen die Erledigung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich vom 4. Juli 2012, Zl. ASR/Mag.aRAU-Ka/YW/8/0/23- 12, betreffend Anträge auf Rechtsschutzgewährung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Erledigung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich (iF: AK) vom 4. Juli 2012 hat folgenden Wortlaut:

"Ihr Zeichen:

Betreff: RS Ablehnung

Unser Zeichen: ASR/Mag.aRAU-Ka/YW/8/0/23-12 Datum: 04.07.2012

Sehr geehrter (Beschwerdeführer)!

Über Ihren Rechtsschutzantrag vom 27. März 2012, sowie Ihre schriftlichen und mündlichen Beschwerden, insbesondere dem Antrag auf Rechtsschutzgewährung vom 19. Juni 2012 wird die Rechtsschutzentscheidung vom 12.04.2012 sowie die Änderung auf grund sozialer Erwägungen vom 04.05.2012 wie folgt noch einmal übermittelt:

Dem Antrag auf Rechtsschutz wird gemäß § 4 Abs 1 lit b und § 6 Abs 1 + 2 Rahmenrechtsschutzregulativ iVm § 7 AKG als Vertretungsrechtsschutz stattgegeben.

Ihrem Antrag auf Zuerkennung des unbeschränkten Rechtsschutzes wird nicht stattgegeben.

Sie haben am 23. Februar 2012 angegeben, dass das mit 1. Dezember 2011 begonnene Dienstverhältnis am 18. Dezember 2011 durch Auflösung in der Probezeit durch den Dienstgeber beendet worden sei. Die Beendigung sei nur auf Grund Ihres Geschlechtes erfolgt, beim Dienstgeber seien nur Frauen beschäftigt und Sie wurden durch nicht näher bezeichnete Handlungen diskriminiert. Aus dieser Diskriminierung stünde Ihnen zum einen Schadenersatz zu, zum anderen wurde die Endabrechnung nicht korrekt erstellt.

Auf Grund der Intervention der AK Niederösterreich wurde die Endabrechnung durch den DG korrigiert.

Den Vorschlag, mit Ihrer Rechtssache die Gleichbehandlungsanwaltschaft bzw. Gleichbehandlungskommission zu befassen lehnten Sie ab, da Sie hier ebenfalls eine diskriminierende Behandlung erwarteten. Auf Grund der zitierten Gesetzesstelle kann Rechtsschutz dann eingeschränkt gewährt werden, wenn die Kriterien gemäß § 4 Abs 1 nicht voll im Sinne einer Rechtsschutzgewährung erfüllt sind oder der von den Parteien bzw. sonstigen Auskunftspersonen dargestellte Sachverhalt begründeten Anlass gibt an einer erfolgreichen Prozessführung zu zweifeln.

Auf Grund des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten Beweismittel, war spruchgemäß zu entscheiden. Auf Grund der von Ihnen angegebenen Taten, war die Klage bis zum 16. Juni 2012 beim Landesgericht St. Pölten einzubringen. Trotz mehrmaligen schriftlichen und mündlichen Hinweisen vom zuständigen Rechtsschutzreferenten, C K sowie des Ihnen beigestellten Rechtsanwaltes Herrn Mag. Mag. C S haben Sie das Angebot auf eingeschränkten Rechtsschutz sowie Klagsaufnahme mit dem Rechtsanwalt nicht angenommen, sodass für die Arbeiterkammer Niederösterreich keine Ermächtigung auf Klagseinbringung vorliegt.

Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Sie haben allerdings die Möglichkeit, gegen unsere Entscheidung binnen 6 Wochen nach Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde muss von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Präsidenten der NÖ Arbeiterkammer sowie für den Direktor der NÖ Arbeiterkammer:

Mag.a D R

Leiterin der Abteilung für Arbeits- und Sozialrecht"

Der Beschwerdeführer ficht diese von ihm als Bescheid

gewertete Erledigung mit Beschwerde an.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Ausgehend vom Inhalt der - oben vollständig dargestellten - Erledigung der AK vom 4. Juli 2012, die "Für den Präsidenten der NÖ Arbeiterkammer sowie für den Direktor der NÖ Arbeiterkammer" gefertigt wurde, vermag der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, diese Erledigung sei als Bescheid zu qualifizieren, nicht zu teilen:

Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den §§ 58 ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen.

Lässt also der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Oktober 2008, Zl. 2008/03/0147, und vom 30. September 2010, Zl. 2010/03/0116, sowie das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2010, Zl 2007/03/0134, jeweils mwN).

Ausgehend vom Inhalt der in Rede stehenden Erledigung kann nicht gesagt werden, dass damit ohne jeden Zweifel eine normative Entscheidung erfolgte.

Zwar deuten einzelne Teile in diese Richtung, insbesondere die Rechtsmittelbelehrung, wonach "gegen diese Entscheidung" kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, und die Wendung, wonach "dem Antrag auf Rechtsschutz … stattgegeben", hingegen dem "Antrag auf Zuerkennung des unbeschränkten Rechtsschutzes … nicht stattgegeben" werde.

Die Einleitung mit dem Passus, es werde über den Rechtsschutzantrag des Beschwerdeführers "die Rechtsschutzentscheidung vom 12.4.2012 sowie die Änderung … vom 4.5.2012" "noch einmal übermittelt", deutet allerdings in eine andere Richtung:

Der Gebrauch der Wendung, es werde "übermittelt", spricht gegen die Annahme, dass mit der beschwerdegegenständlichen Erledigung ein normativer Akt, eine Entscheidung über den "Rechtsschutzantrag" des Beschwerdeführers, gesetzt wird. Vielmehr kann diese Wendung auch so verstanden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, es werde eine schon früher getroffene "Rechtsschutzentscheidung" noch einmal zur Kenntnis gebracht. Eine Mitteilung dieser Art könnte aber nicht als Bescheid verstanden werden.

Nicht zuletzt begründen auch die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Umstände, der Inhalt der Erledigung bleibe ebenso unklar wie die Frage, wem sie zuzurechnen sei (dem Präsidenten oder dem Direktor der AK oder beiden), Zweifel an der Bescheidqualität. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Rechtsmittelbelehrung enthalten ist.

Unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts der Erledigung, die auch nicht etwa in Spruch und Begründung gegliedert ist, bleiben jedenfalls Zweifel daran offen, ob damit eine bescheidmäßige Erledigung erfolgte. Die Verwendung von "verba legalia der Verwaltungsvorschriften" kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers derartige Zweifel nicht beseitigen. Bei einer derartigen Konstellation, also bei verbleibenden Zweifeln, ist im Lichte der oben dargestellten Judikatur die Bezeichnung als Bescheid für die Bescheidqualität der Erledigung essentiell.

Da es daran fehlt, kann die Erledigung nicht als Bescheid qualifiziert werden, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes - in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen war.

Wien, am 18. September 2012

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