VwGH 2012/11/0100

VwGH2012/11/010022.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei D in S, vertreten durch Jörg Horny, Rechtsanwalt in 6754 Klösterle am Arlberg, Wilden 93, gegen den Bescheid der belangten Behörde Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg vom 24. Februar 2012, Zl. UVS-411-105/E11-2011, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:

Normen

EIRAG 2000 §5 Abs1;
EIRAG 2000 §5 Abs2;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
EIRAG 2000 §5 Abs1;
EIRAG 2000 §5 Abs2;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat die vorliegende Beschwerde durch Rechtsanwalt Jörg Horny, ass.iur., Mitglied der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern, niedergelassen in D- 18055 Rostock (laut Beschwerdeschriftsatz "Zweigstelle gemäß § 2 ff. EIRAG" in 6754 Klösterle am Arlberg), eingebracht.

Aufgrund der hg. Verfügung vom 23. Mai 2012, Zl. 2012/11/0100- 2, hat der Beschwerdeführer die Beschwerde verbessert und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführervertreter in dieser Angelegenheit gemäß § 2 f f. Europäisches Rechtsanwaltsgesetz, BGBl. I Nr. 27/2000 idF BGBl. I Nr. 68/2008 (EIRAG), vorübergehend grenzüberschreitend tätig sei und diese Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 EIRAG der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer angezeigt habe. Außerdem hat der Beschwerdeführervertreter durch Vorlage der Urkunde der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern über die dortige Zulassung als Rechtsanwalt nachgewiesen (§ 3 Abs. 2 iVm. § 1 EIRAG).

Mit Schreiben vom 22. November 2012 hat die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführervertreter nach Auskunft des Oberlandesgerichtes Wien keine Eignungsprüfung im Sinne der §§ 27 ff. EIRAG abgelegt hat.

Mit hg. Verfügung vom 13. Dezember 2012, Zl. 2012/11/0100-14, dem Beschwerdeführervertreter zugestellt am 19. Dezember 2012, wurde der Beschwerdeführervertreter unter Hinweis auf § 24 Abs. 2 VwGG und § 5 Abs. 1 und 2 EIRAG aufgefordert, hinsichtlich der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde das Einvernehmen mit einem Einvernehmensrechtsanwalt binnen drei Wochen nachzuweisen. Dazu wurde die Beschwerde (in 3-facher Ausfertigung) zur Verbesserung zurückgestellt und darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, die Beschwerde samt Nachweis des Einvernehmens mit einem Einvernehmensrechtsanwalt fristgerecht vorzulegen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 16. September 2011, Zl. 2011/02/0212).

Wien, am 22. Jänner 2013

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