Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 20. April 2010 beantragte die Beschwerdeführerin als Leistungen der Behindertenhilfe eine "Geldleistung für persönliche Assistenz" sowie Wohnassistenz.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2010 wies der Bürgermeister der Stadt Graz (die Erstbehörde) diese Anträge ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. November 2012 gab die belangte Behörde der von der Beschwerdeführerin gegen den erstbehördlichen Bescheid erhobenen Berufung teilweise Folge und änderte diesen gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 lit. m, 22, 29 und 29a des Steiermärkischen Behindertengesetzes - Stmk. BHG dahingehend ab, dass die Geldleistung "persönliche Assistenz" für die Leistung Freizeitassistenz vom 10. Februar 2010 bis zum 6. Mai 2010 im Ausmaß von aliquot 57 Stunden (240 Jahresstunden) im gesetzlichen Ausmaß zuerkannt werde, wobei ein Selbstbehalt in Höhe von 10 % in den Monaten Februar und März 2010 zu tragen sei.
Zur Begründung dafür, dass für den Zeitraum ab dem 7. Mai 2010 keine Geldleistung "persönliche Assistenz" für die mobile Leistung Freizeitassistenz zuerkannt werden könne, verwies die belangte Behörde auf einen "rechtskräftigen Bescheid vom 18.10.2010" (der Erstbehörde) betreffend die Leistung Freizeitassistenz. Entgegen der von der Beschwerdeführerin in der Berufung vertretenen Auffassung sei in deren Schreiben vom 29. Oktober 2010 keine Berufung gegen diesen Bescheid zu erblicken; vielmehr handle es sich bei diesem Schreiben lediglich um eine Stellungnahme, "damit die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entschiede Sache hinsichtlich der beantragten Geldleistung für Freizeitassistenz (persönliche Assistenz) zuerkannt werde und der Bescheid über die mobile Leistung abgeändert werden solle".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
2. Im vorliegenden Fall sind die folgenden Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes - Stmk. BHG, LGBl. Nr. 26/2004 idF LGBl. Nr. 62/2011, von Interesse:
"§ 1
Ziele
Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. Durch Gesetzesmaßnahmen, Leistungen und Beratung sollen Menschen mit Behinderung altersentsprechend Zugang zu den verschiedenen Lebensbereichen wie Familie, Erziehungs- und Bildungswesen, Arbeit und Beschäftigung, Gesundheitsversorgung sowie Kultur und Freizeit haben, um ihnen - wie nicht behinderten Menschen auch - die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
§ 2
Voraussetzungen der Hilfeleistungen
(1) Menschen mit Behinderung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen.
(...)
§ 3
Arten der Hilfeleistungen
(1) Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
(...)
- l) Hilfe zum Wohnen
- m) Entlastung der Familie und Gestaltung der Freizeit
(...)
(2) Dem Menschen mit Behinderung steht ein Anspruch auf eine bestimmte in Abs. 1 lit. a bis q genannte Hilfeleistung nicht zu.
(...)
§ 22
Entlastung der Familie sowie der eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partner und Gestaltung der Freizeit
(1) Menschen mit Behinderung, die von ihren Familienmitgliedern oder eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern ständig betreut werden, ist zur Entlastung der Angehörigen stundenweise Hilfe durch einen Familienentlastungsdienst zu gewähren.
(2) Die Hilfe durch Freizeitassistenz hat die Aufgabe, stundenweise an der Gestaltung der Freizeit des Menschen mit Behinderung mitzuwirken, wenn dazu der Mensch mit Behinderung, seine Familie oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner nicht in der Lage sind.
(...)"
3.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid zunächst insoweit, als damit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Zuerkennung der Geldleistung "Persönliche Assistenz" für die Leistung Freizeitassistenz in den Monaten Februar und März 2010 ein Selbstbehalt von 10 % auferlegt wurde.
3.2. Dazu teilt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift mit, dass dieses Vorbringen aufgrund ihres Berichtigungsbescheides vom 6. Februar 2013 "obsolet geworden" sei.
Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, wurde der durch die Beschwerde angefochtene Bescheid mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 2013, Zl. ABT11 B26- 2887/2011-25, dahingehend berichtigt, dass die Geldleistung "Persönliche Assistenz" für die Leistung Freizeitassistenz vom 10. Februar 2010 bis 6. Mai 2010 im Ausmaß von aliquot 57 Stunden (240 Jahresstunden) im gesetzlichen Ausmaß zuerkannt wurde, wobei der Beschwerdeführerin kein Selbstbehalt auferlegt wurde. Dieser Berichtigungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin nach Ausweis der Verwaltungsakten am 8. Februar 2013 zugestellt (und von dieser nicht etwa durch Beschwerde an einen Gerichtshof des öffentlichen Rechtes bekämpft).
3.3. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung bildet ein Berichtigungsbescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass er insoweit an die Stelle des berichtigten Bescheides tritt, als sein Inhalt reicht. Daher hat der Verwaltungsgerichtshof seinem Verfahren den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides zugrunde zu legen (vgl. etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 66, 68).
Da die belangte Behörde mit dem angeführten Berichtigungsbescheid die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Tragung eines Selbstbehaltes beseitigt hat, zeigt das wiedergegebene Beschwerdevorbringen zu diesem Selbstbehalt keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin auf.
4.1. Im Übrigen wendet sich die Beschwerde gegen die behördliche Annahme, dass mit dem Bescheid (der Erstbehörde) vom 18. Oktober 2010 für den Zeitraum ab 7. Mai 2012 bereits rechtskräftig über die Leistung Freizeitassistenz abgesprochen worden sei, sodass mit dem angefochtenen Bescheid die Geldleistung "Persönliche Assistenz" für die mobile Leistung Freizeitassistenz nur für den Zeitraum vom 10. Februar 2010 bis 6. Mai 2010 zuerkannt werden könne.
Die Beschwerdeführerin führt dazu im Wesentlichen aus, mit dem Bescheid vom 18. Oktober 2010 betreffend Freizeitassistenz könne keinesfalls bereits eine rechtskräftige, die Zuerkennung von Persönlicher Assistenz anstelle von Freizeitassistenz ausschließende Entscheidung getroffen worden sein, weil die Erstbehörde gleichzeitig mit Schreiben ebenfalls vom 18. Oktober 2010 der Beschwerdeführerin Parteiengehör betreffend eben die Persönliche Assistenz eingeräumt habe.
Der daraufhin erfolgten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2010 sei auch eindeutig zu entnehmen, dass diese eine entsprechende Abänderung des Bescheides vom 18. Oktober 2010 "hinsichtlich der Form der Leistung, nämlich die Zuerkennung einer Geld- statt einer Sachleistung", begehre.
Dem entsprechend führt die Beschwerdeführerin als Beschwerdepunkte an, sie erachte sich für die Zeit ab dem 7. Mai 2010 in ihrem "Recht auf Entscheidung über die Form der zuerkannten Hilfeleistung Freizeitassistenz, nämlich mobile Leistung (Sachleistung) oder Geldleistung", im "Recht auf eine Geldleistung für persönliche Assistenz für Freizeitleistung" und im "Recht auf Abänderung der zuerkannten mobilen Leistung Freizeitassistenz in eine Geldleistung für Persönliche Assistenz für Freizeitassistenz" verletzt.
4.2. Dazu ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten Folgendes:
Mit Bescheid der Erstbehörde vom 18. Oktober 2010 zur Zahl "A5-15004/10, Ref. 2 (CNr.:7385)" wurde der Beschwerdeführerin die Übernahme der Kosten für "Gestaltung der Freizeit - Freizeitassistenz" gemäß § 22 Abs. 2 Stmk. BHG sowie für die Fahrten in der unmittelbaren Betreuung im Ausmaß von 240 Stunden pro Jahr für den Zeitraum vom 7. Mai 2010 bis 6. Mai 2012 zuerkannt, wobei der Selbstbehalt gemäß § 29 Abs. 3 Stmk. BHG zur Gänze erlassen wurde.
Zugleich räumte die Erstbehörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 ebenfalls unter der Zahl "A5- 15004/10, Ref. 2 (CNr.:7385)" Parteiengehör zu ihren Anträgen betreffend (u.a.) persönliche Assistenz ein; dazu wurde (u.a.) ausgeführt, dass grundsätzlich die mobile Leistungsart "persönliche Assistenz anstelle von Freizeitassistenz" angezeigt wäre; "aufgrund der aktuellen Verschuldung" werde jedoch vorerst von einer Geldleistung abgesehen und die mobile Leistungsart "Freizeitassistenz" im Ausmaß von 240 Stunden pro Jahr für zwei Jahre empfohlen (damit eben jene Leistung, die mit dem Bescheid vom 18. Oktober 2010 zuerkannt wurde).
Darauf erwiderte die Beschwerdeführerin mit ihrem an die Erstbehörde gerichtenen Schreiben vom 29. Oktober 2010 (welches auf dem Eingangsstempel das Datum 2. November 2010 aufweist), "dass die beantragte Geldleistung für persönliche Assistenz an die Stelle mit d.a. Bescheid vom 18.10.2010 zuerkannten Freizeitassistenz treten soll", wobei sie sich unter Nennung der Zahl "A5-15004/10" auf das "d.a. Schreiben vom 18.10.2010" bezog.
4.3. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Aus der nach dieser Bestimmung erforderlichen Berufungserklärung muss klar und eindeutig hervorgehen, welche Entscheidung der Behörde mit dem Rechtsmittel bekämpft wird, wobei die signifikanten Bestandteile der Bezeichnung die bestimmte Angabe der den Bescheid erlassenden Behörde, die Rechtssache sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bescheides sind. Das Erfordernis der Berufungserklärung ist nicht "streng formal" auszulegen; in diesem Zusammenhang hat die Behörde auch geringfügige Ermittlungsschritte zu setzen, durch die der bekämpfte Bescheid - ungeachtet einer allenfalls mangelhaften Bezeichnung - festgestellt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 77, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Bei Beachtung dieser Grundsätze hätte das wiedergegebene Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2010, welches gerade auch den Antrag enthielt, dass anstelle der mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 zuerkannten Freizeitassistenz die beantragte Geldleistung für persönliche Assistenz treten solle, als mit Blick auf § 63 Abs. 3 AVG ausreichend gewertet werden müssen.
4.4. Dessen ungeachtet führt das unter 4.1. wiedergegebene Beschwerdevorbringen diese nicht zum Erfolg:
Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat ein Behinderter ungeachtet seines Rechtsanspruchs auf Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. BHG gemäß § 3 Abs. 2 Stmk. BHG keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der in § 3 Abs. 1 Stmk. BHG genannten Hilfeleistungen. Die Entscheidung, welche Hilfeleistung im konkreten Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren ist, soll der Behörde überlassen bleiben; dem gemäß kann der Behinderte einen Bescheid, mit dem ihm ausschließlich eine bestimmte, konkret beantragte Maßnahme nach diesen Bestimmungen verweigert, der Anspruch auf Hilfeleistung zur Deckung jenes Bedarfs, der durch die beantragte Maßnahme gedeckt werden soll, aber nicht generell verneint wird, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/10/0146, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2012/10/0074, mwN).
Gerade eine solche Konstellation liegt - wie letztlich auch die Beschwerde erkennt - in dem hier zu entscheidenden Fall vor, wurde doch der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab 7. Mai 2010 die Hilfeleistung Freizeitassistenz gemäß § 22 Abs. 2 Stmk. BHG in Form einer Sachleistung gewährt und lediglich die von der Beschwerdeführerin - im Verwaltungsverfahren und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren - begehrte Gewährung einer Geldleistung für Persönliche Assistenz anstelle dieser Sachleistung verweigert.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wird damit der Rechtsanspruch des Menschen mit Behinderung auf Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. BHG keineswegs "zur Gänze ausgehöhlt" oder beseitigt; der Gerichtshof teilt die in diesem Zusammenhang unterbreiteten verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht.
5. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 5. November 2014
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