VwGH 2012/09/0093

VwGH2012/09/009325.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des RF, vertreten durch Walch & Zehetbauer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Biberstraße 11, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 31. Jänner 2012, Zl. 56/13-DOK/11, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Nichtigerklärung eines Suspendierungsbescheides und eines Disziplinarerkenntnisses (weitere Parteien: Bundeskanzler, Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68 Abs7;
AVG §68;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §68 Abs7;
AVG §68;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde wurden die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Nichtigerklärung eines Suspendierungsbescheides und eines Disziplinarerkenntnisses "als unzulässig zurückgewiesen".

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es stehe einer Partei kein Rechtsanspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 68 AVG zu und schloss zusätzlich Erwägungen an.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 18. Juni 2012, B 280/12-3, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde macht unter "III. Beschwerdepunkte" folgende Rechtsverletzung geltend:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht iSv § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG darauf beschwert, dass die belangte Behörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechts von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch mache (vgl. VwGH 21.3.1995, Zl. 94/09/0375; VwGH 4.7.1995, Zl. 94/08/0034). Der Bescheid leidet in Folge dessen an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG."

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (an den Verwaltungsgerichtshof) erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Demgemäß hat die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte). Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus vielen den hg. Beschluss vom 29. September 2011, Zl. 2011/04/0153, mwN).

Mit dem Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 31. Jänner 2012 wurden die oben genannten Anträge der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückgewiesen. Es liegt somit ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem eine Sachentscheidung über den Antrag abgelehnt wurde. In Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihrem Recht auf Sachentscheidung (meritorische Erledigung ihres Antrages) in Betracht. In einem anderen Recht - wie etwa dem unter "III. Beschwerdepunkte" (ausdrücklich und unmissverständlich) angeführten Recht, "dass die belangte Behörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechts von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch mache" - konnte somit die beschwerdeführende Partei durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein (vgl. wiederum den hg. Beschluss vom 29. September 2011, mwN).

Im Übrigen sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer selbst abstrakt in dem von ihm genannten subjektiven Recht nicht verletzt sein kann, weil - wie die belangte Behörde richtig begründete - keine Partei einen Anspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechts nach § 68 AVG hat, sodass niemand durch den Bescheid, der einen solchen Antrag ablehnt, in seinen Rechten verletzt werden kann, weshalb demjenigen, der ein solches Recht geltend macht, die Beschwerdelegitimation fehlt (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1441 f, insbesondere E 227, E 231, E 235, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Besteht aber bereits auf die Ausübung des Aufsichtsrechts kein Anspruch, so kann ein in einem solchen Verfahren gemäß § 68 AVG von der Behörde auszuübendes Ermessen kein subjektiv öffentliches Recht darstellen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2013

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