Normen
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 26. März bis 6. Mai 2012 gemäß § 10 in Verbindung mit § 38 AlVG verloren habe, da er an einer näher bezeichneten Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht teilgenommen habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG lägen nicht vor.
Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer beziehe seit 21. Dezember 2007 laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch zwei kurze Dienstverhältnisse vom 19. Mai bis 29. Juli 2008 und vom 13. Oktober bis 10. November 2008 sowie Krankengeldbezüge. In den Leistungsanträgen habe der Beschwerdeführer angegeben, Mieteinkünfte in der Höhe von monatlich EUR 216,-- zu haben. Der Beschwerdeführer habe vom 2. November 2009 bis 17. Februar 2010 den Kurs "Berufsorientierung und Qualifizierungsvorbereitung" sowie vom 3. November bis 17. Dezember 2010 den Kurs "Zukunft neu starten statt abwarten" besucht. Der Beschwerdeführer habe weiters das Zentrum für Beratung, Training und Entwicklung in H mit Einzelberatung an acht näher genannten Tagen jeweils für eine Stunde besucht. Im Zuge dieser Beratung habe der Beschwerdeführer im November und Dezember 2011 ein Praktikum absolviert, welches zu keiner Arbeitsaufnahme geführt habe.
In der mit dem Beschwerdeführer am 9. Jänner 2012 erstellten Betreuungsvereinbarung sei festgehalten worden, dass die Vermittlung durch das Fehlen eines Autos und der somit eingeschränkten Mobilität erschwert sei. Bis dato habe der Beschwerdeführer auch nichts an seiner bereits jahrelang mangelnden Mobilität geändert. Er habe bis dato selbst keine Stellen gefunden. Er habe Berufserfahrung als Lkw-Lenker vor allem mit Hänger und verfüge über Kranerfahrung. Er habe die Lehrabschlussprüfung als Berufskraftfahrer absolviert und suche eine Stelle als Lkw-Lenker und für allgemeine Hilfsarbeiten in den Bezirken H, Ho, K, T und Ko.
Da trotz der besuchten Kurse und vermittelten Stellenangebote (fast ausschließlich als Lkw-Lenker) keine Arbeitsaufnahme zustande gekommen sei, sei der Beschwerdeführer bereits am 25. Jänner 2012 für den Kurs "Restart Modular S" zunächst für die Zeit vom 27. März 2012 bis 23. Mai 2012 angemeldet worden. Der Auftrag zur Teilnahme an diesem Kurs samt Rechtsbelehrung und weiteren Informationen sei mit Schreiben vom 16. Februar 2012 an ihn ergangen. Der Beschwerdeführer habe sich mit 23. Februar 2012 krank gemeldet und vom 25. Februar bis 8. März 2012 Krankengeld bezogen. Am 15. März 2012 sei er informiert worden, dass er nunmehr ab "26.03.2010" (richtig 2012), Infotag am 20. März 2012, den Kurs "Restart Modular S" für 12 Wochen mit 12 Wochenstunden besuchen könne, wobei die Einteilung dieser 12 Stunden individuell erfolge. Kursinhalte seien die Auffrischung und Anwendung von erlerntem Wissen zur Integration in den Arbeitsmarkt, individuelle Analyse der Berufslaufbahn und der erfolgten Aus- und Weiterbildungen, Bewerbungstraining, aktive Jobsuche, Einzelcoaching, Arbeitstraining, Finden von Arbeitsplätzen, die während oder nach Kursende für ein Arbeitstraining genutzt werden könnten. Weiters seien Workshopangebote zur Stärkung der Persönlichkeit zu den Themen Arbeitsmarkt, Beschäftigungsverhältnisse, Bewerbungsunterlagen, Bewerbungsformen, Vorstellungsgespräch, Selbstpräsentation, Stilberatung, persönliche Perspektiven, Schuldenhandling, Zeit- und Selbstmanagement vorgesehen. Ziel sei die Reflexion über bereits besuchte Kurse, die Stärkung und Verbesserung persönlicher, sozialer und organisatorischer Kompetenzen, Aktivierung und Motivierung und Befähigung zur eigenständigen Arbeitssuche.
Bei der regionalen Geschäftsstelle am Arbeitsmarktservice H sei am 22. März 2012 niederschriftlich festgehalten worden, dass die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichten und ihm deshalb vom AMS der Auftrag erteilt worden sei, an der Maßnahme "Restart" teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er diesen Kurs nicht für sinnvoll erachte. Handschriftlich habe er zu den berücksichtigungswürdigen Gründen angemerkt: "Mache ich in der Berufung".
Auf Grund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der jahrelang fehlenden Mobilität sei die Erforderlichkeit des Kurses offenkundig.
Zu der vom Beschwerdeführer in der Berufung vorgebrachten Einwendung, der Kursort in S sei nicht zumutbar, sei festgestellt worden, dass der Wohnort des Beschwerdeführers vom Kursort laut Routenplaner 29,46 Kilometer entfernt sei und mit dem Pkw in 23 Minuten erreicht werden könne. Der Beschwerdeführer habe keinen Pkw (sondern lediglich eine Zugmaschine und einen Anhänger) angemeldet. Sein Vater, der in unmittelbarer Nähe zum Beschwerdeführer hauptgemeldet sei, habe jedoch einen Pkw angemeldet. Der Kursort wäre mit dem Pkw in kürzester Zeit erreichbar. Laut Fahrplanauskunft fahre von Z um 7.46 Uhr mit Ankunft in S um 8.45 Uhr ein öffentliches Verkehrsmittel. Z sei vom Wohnort des Beschwerdeführers 3,14 Kilometer entfernt. Um
6.45 Uhr fahre ein Bus vom Wohnort des Beschwerdeführers nach Z. Z sei vom Wohnort des Beschwerdeführers auf Grund der kurzen Wegstrecke zu Fuß oder mit einem eventuell vorhandenen Fahrrad zu erreichen. Der Fußweg vom Wohnort des Beschwerdeführers zum Bahnhof in Z betrage 2,8 Kilometer und sei in 33 Minuten zu bewältigen.
Laut Pendlerstatistik seien in der Gemeinde Z, Katastralgemeinde R, 1446 Erwerbstätige, davon würden 1049 pendeln, davon 58 Personen nach S. Dieser Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt worden. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer angegeben, dass der Pkw des Vaters ihm selbstverständlich nur sporadisch zur Verfügung stehe und nur dann, wenn er nicht vom Vater benützt bzw. benötigt werde. Der Beschwerdeführer erhalte lediglich EUR 850,-- monatlich an Leistungen des AMS und es sei auf Grund der sonstigen Betriebs- und Lebenshaltungskosten nicht möglich, mit diesem geringen Einkommen ein Fahrzeug anzuschaffen bzw. dieses auch zu erhalten. Die Wegstrecke könne er auch nicht mit dem Fahrrad zurücklegen, da er kein Fahrrad besitze. Die Wegstrecke zu Fuß zurückzulegen sei nicht zumutbar. Er benötige zu Fuß zumindest eine Stunde für die Strecke von R nach Z und die einfache Wegstrecke erfordere eine Zeitspanne von zwei Stunden. Der Kurs sei an fünf Tagen lediglich drei Stunden und die Wegzeit von mehr als vier Stunden hin und retour sei nicht zumutbar.
Die Kurszeit sei Montag "bis" (gemeint wohl: und) Mittwoch von 12.30 Uhr bis 15.30 Uhr und Dienstag und Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Das Einzelcoaching finde einmal monatlich eine Stunde statt. Der Beschwerdeführer habe bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Dienstverhältnis aufgenommen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 10 Abs. 1 AlVG der Arbeitslose, der ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigere oder den Erfolg der Maßnahme vereitle, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe verliere. Ziel der Maßnahme (deren Besuch der Beschwerdeführer verweigert habe) sei die Reflexion über bereits besuchte Kurse, Stärkung und Verbesserung persönlicher und organisatorischer Kompetenzen, Aktivierung und Motivierung, Fähigkeit zur eigenen Arbeitssuche und rasche Integration in den Arbeitsmarkt. Auf Grund der langen Arbeitslosigkeit, der Üblichkeit des Auspendelns aus der Region H und der bereits lang andauernden Mobilitätsproblematik des Beschwerdeführers - ohne dass der Beschwerdeführer bisher für seine erforderliche Mobilität gesorgt hätte - sei auch eine längere Wegzeit im Sinne des § 9 AlVG zumutbar. Außerdem stehe dem Beschwerdeführer der Pkw des Vaters, welcher bereits in Pension sei und in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers wohne, laut eigenen Angaben zeitweise zur Verfügung. Da der Kurs lediglich 12 Wochen und davon 12 Stunden pro Woche dauere, die Wegzeit mit dem Pkw nur ca. 20 Minuten betrage, hätte der Beschwerdeführer für diese 12 Wochenstunden in den 12 Wochen den Pkw des Vaters verwenden können. Für die Beurteilung der Arbeitswilligkeit sei als Maßstabsfigur ein Arbeitssuchender, der nicht auf Geldmittel der Versichertengemeinschaft zurückgreifen könne oder wolle, sondern eine Arbeitsstelle ernsthaft anstrebe, heranzuziehen. Die Verwendung eines eigenen Kraftfahrzeuges zur Erreichung von Arbeitsplätzen sei auf dem Arbeitsmarkt als allgemein üblich anzusehen. Ein Arbeitssuchender, der im Geldleistungsbezug der Arbeitslosenversicherung stehe, sei grundsätzlich verpflichtet, ein ihm zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug falls erforderlich auch für das Erreichen des Kursortes einzusetzen. Dem Beschwerdeführer stehe zwar nur fallweise der Pkw des Vaters zur Verfügung, bei 12 Wochenstunden an 4 Tagen pro Woche wäre es jedoch einteilbar, dass er den Pkw für eine Wegstrecke von ca. 30 Kilometer zum Kursort zur Verfügung habe, zumal der Vater den Pkw nicht mehr zur Berufsausübung benötige, da er bereits in Pension sei. Eine Wegzeit mit dem Pkw von nicht einmal einer Stunde für Hin- und Rückweg sei daher für die zugewiesene Maßnahme in dieser Hinsicht im Sinne des § 9 AlVG jedenfalls zumutbar. Zur Einwendung des Beschwerdeführers, er könne sich auf Grund des Leistungsbezuges in der Höhe von EUR 850,-- monatlich keinen Pkw leisten, sei auszuführen, dass er auch Mieteinkünfte habe, alleinstehend sei und keine Sorgepflichten habe. Es sei ihm, da er in einer entlegenen Ortschaft ohne gute öffentliche Verkehrsanbindung wohne, sehr wohl zumutbar, sich ein Fortbewegungsmittel zu besorgen, um dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Wenn der Beschwerdeführer den Pkw nicht nutzen könne, sei die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln für eine Wegstrecke von ca. 30 Kilometer in R zum Kursort in S gegeben. Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Z nach S betrage ca. eine Stunde. Laut "Google Maps" betrage von R nach Z der Fußweg 2,8 Kilometer und sei in 33 Minuten zurückzulegen. Der Einwendung des Beschwerdeführers, er benötige eine Stunde für den Fußweg von R nach Z, die ohne Darlegung und Konkretisierung der Gründe erfolgt sei, könne nicht gefolgt werden. Die Wegzeit betrage bei Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln somit insgesamt ca. eineinhalb Stunden und nicht zwei Stunden, wie der Beschwerdeführer eingewendet habe. Da über 70 % der Bewohner von Z auspendeln würden, sei für den Beschwerdeführer auch eine Wegzeit für einen Kurs in der Dauer von 12 Wochen mit je 12 Wochenstunden für diese befristet kurze Zeit im Sinn des § 9 AlVG zumutbar, um wieder eine Beschäftigung zu erlangen.
Zur weiteren Einwendung des Beschwerdeführers in seiner Berufung hinsichtlich der von ihm bereits besuchten Kurse führte die belangte Behörde aus, dass diese Kurse bereits längere Zeit zurücklägen und die nunmehrige Maßnahme vor allem eine Reflexion über bereits besuchte Kurse darstellen würde. Der Kurs wäre daher jedenfalls geeignet gewesen, um den Beschwerdeführer wieder in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zeige, dass der Beschwerdeführer ohne diese Maßnahme nicht in der Lage sei, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen. Sämtliche Bemühungen des Arbeitsmarktservice, den Beschwerdeführer wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren bzw. ihn "jobfit" zu machen, seien in den Verfahrensunterlagen dokumentiert und in den Betreuungsplänen festgehalten. Der Besuch des Kurses diene der Auffrischung und Anwendung von erlerntem Wissen zur Integration in den Arbeitsmarkt, der individuellen Analyse der Berufslaufbahn zur Stärkung der Persönlichkeit, als Bewerbungstraining, zur aktiven Jobsuche, Einzelcoaching, Projektarbeit, Arbeitstraining und laufenden Beratung und Begleitung. Der Kurs habe somit nicht denselben Inhalt wie die bereits besuchten, wobei der zuletzt besuchte Kurs auch bereits über eineinhalb Jahre zurückliege. Die Fähigkeiten des Beschwerdeführers seien daher nicht ausreichend, da er trotz der besuchten Kurse bis dato noch immer keine Beschäftigung aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe daher ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert, sodass die Verhängung einer Ausschlussfrist für sechs Wochen gerechtfertigt sei. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG wie z.B. die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb der Ausschlussfrist lägen nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben und "auszusprechen, dass der Tatbestand des § 38 iVm § 10 AlVG nicht erfüllt wurde und Nachsichtsgründe gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen und daher der Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 26.3. bis 6.5.2012 zu Recht besteht".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
2. Der Beschwerdeführer wiederholt in seinem Beschwerdevorbringen im Wesentlichen den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Inhalt seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid.
Soweit er dabei geltend macht, dass er "bereits gleiche Kurse mit exaktem gleichem Inhalt zweimal besucht" habe, ist ihm entgegen zu halten, dass er damit nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, zumal die belangte Behörde die Inhalte der beiden vom Beschwerdeführer bereits besuchten Maßnahmen sowie der nunmehr gegenständlichen Maßnahme festgestellt und dazu dargelegt hat, dass es sich nicht um dieselben Kursinhalte handle.
3. Auch soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass die Wegzeit (unter Berücksichtigung sowohl der Fahrzeit als auch der Wartezeit auf öffentliche Verkehrsmittel) "mehr als vier Stunden" betrage, stimmt dies nicht mit den Feststellungen, deren Schlüssigkeit im Übrigen nicht bekämpft wird, überein. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde auch eingeräumt hat - über den Pkw seines Vaters nicht verfügen kann, so ist demnach von einer Wegzeit von insgesamt ca. eineinhalb Stunden pro Fahrtrichtung und insgesamt daher von einer Wegzeit von rund drei Stunden täglich auszugehen, dies für jeweils vier Tage pro Woche bei einer täglichen Kurszeit von jeweils drei Stunden.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Regeln über die Zumutbarkeit von Wegzeiten gemäß § 9 Abs. 2 AlVG nur für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung gelten, sodass bei Schulung - und Umschulung - sowie Wiedereingliederungsmaßnahmen die Zumutbarkeit der Wegzeit unter Rückgriff auf allgemeine Gesichtspunkte beurteilt werden muss. Überlange Wegzeiten zum Kursort können jedoch einen wichtigen Grund darstellen, der die arbeitslose Person nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG zur Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt berechtigt.
Die belangte Behörde hat unter sinngemäßer Heranziehung des § 9 Abs. 2 AlVG dargelegt, dass am Wohnort des Beschwerdeführers lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben und dies im Rahmen der Prüfung, ob die erforderliche Wegzeit einen wichtigen Grund darstellt, die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung zu verweigern, berücksichtigt. Sie hat dabei zutreffend auch berücksichtigt, dass im Beschwerdefall die tägliche Kursdauer lediglich drei Stunden beträgt, sodass selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer behaupteten erforderlichen Wegzeiten der tägliche Zeitaufwand für die Teilnahme an der Maßnahme (Kurszeit zuzüglich Wegzeit) nicht über dem Zeitaufwand für eine Vollzeitbeschäftigung (ohne Wegzeiten) liegen und daher die dem Beschwerdeführer zuzubilligende Zeit autonomer Lebensgestaltung in der Freizeit nicht beeinträchtigen würde.
Der Beschwerdeführer hat lediglich die absolute Dauer der Wegzeit zum Kursort kritisiert, jedoch - abgesehen von der mit dem festgestellten Sachverhalt nicht übereinstimmenden Behauptung, dass er denselben Kurs bereits zweimal besucht habe - kein weiteres Vorbringen erstattet, das einen wichtigen Grund für die Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt darstellen könnte. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass durch die lange Wegzeit konkrete andere Anstrengungen, eine Beschäftigung zu erlangen (vgl. § 9 Abs 1 AlVG) beeinträchtigt würden, oder dass etwa die für die Anreise zum Kursort aufzuwendenden Kosten im Verhältnis zu seinen Geldbezügen als Arbeitsloser eine unverhältnismäßige Belastung des Beschwerdeführers mit sich bringen würden.
Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie zum Ergebnis gekommen ist, dass auch die vom Beschwerdeführer beanstandete Wegzeit zur Erreichung des Kursortes (wobei der gesamte Zeitaufwand aus Weg- und Kurszeit nicht über dem Zeitaufwand für eine Vollzeitbeschäftigung liegt) keinen wichtigen Grund darstellt, der den Beschwerdeführer berechtigt hätte, die Teilnahme an der Maßnahme zu verweigern.
4. Im Hinblick auf die Nichterteilung einer Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG in Verbindung mit § 38 AlVG bringt die Beschwerde keine Beschwerdegründe vor.
5. Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. September 2012
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