VwGH 2012/07/0106

VwGH2012/07/010623.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der Gemeinde U, vertreten durch Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Lieberstraße 3, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates vom 19. März 2012, Zl. OAS.1.1.1/0028- OAS/2012, betreffend Angelegenheiten des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes (mitbeteiligte Parteien: 1. Agrargemeinschaft U,

2. M H, 3. L W, 4. E O, 5. S L, 6. K H, 7. M N, 8. H H, 9. J O, alle in U, alle vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b),

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen die Aufrechterhaltung des § 16 Abs. 2 der neuen Satzung durch den angefochtenen Bescheid wendet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs2;
FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs2;

 

Spruch:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3. Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf deren Wiedergabe in den hg. Erkenntnissen vom heutigen Tag, 2011/07/0166, 2012/07/0046, und 2013/07/0260, 0261 verwiesen.

Wie der Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes im erstgenannten Erkenntnis zu entnehmen ist, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) einen mit 9. November 2010 datierten Bescheid, mit dessen Spruchpunkt III c der mitbeteiligten Agrargemeinschaft neue Satzungen verliehen wurden.

Der als Berufungsbehörde einschreitende Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) behob mit Bescheid vom 5. Mai 2011 mit Spruchpunkt A zwei Bestimmungen dieser von der Erstbehörde neu erlassenen Satzungen, nämlich § 10 Abs. 2 und den zweiten Satz des § 14 Abs. 3. Im Übrigen wurden die Satzungsbestimmungen, so wie die Erstbehörde sie verfügt hatte, vom LAS bestätigt (Spruchpunkt D).

Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der beschwerdeführenden Gemeinde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 27. Februar 2012, B 668/11-27, soweit sie sich gegen die Satzungsbestimmungen gerichtet hatte, zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof vertrat näher begründet die Ansicht, in Bezug auf die Änderung der Satzung, die einen Bestandteil des Regulierungsplanes darstelle, sei der Instanzenzug noch nicht erschöpft gewesen.

Parallel dazu hatte die beschwerdeführende Gemeinde gegen den Bescheid des LAS auch Berufung an den Obersten Agrarsenat (die nun belangte Behörde) erhoben und darin die Abänderung der §§ 16 und 18 der neu verfügten Verwaltungssatzung sowie die Wiederherstellung der §§ 10 Abs. 2 und 14 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Erstbescheides begehrt.

Die belangte Behörde führte am 19. März 2012 eine mündliche Verhandlung durch und wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gleichen Tag u.a. die Berufung der Gemeinde als unbegründet ab (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides).

Zu den von der Gemeinde in Frage gestellten Satzungsbestimmungen (soweit noch von Bedeutung) heißt es im angefochtenen Bescheid, dass hinsichtlich der Aufhebung des § 10 Abs. 2 der Satzung dem LAS beizupflichten sei; das dort geregelte Zustimmungserfordernis der substanzberechtigten Gemeinde sei zu weit gefasst. Die von § 10 Abs. 2 der Satzung betroffenen Vollversammlungsbeschlüsse bezögen sich auf die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und über die Genehmigung des Jahresabschlusses (Abs. 1 lit. b), über die Veräußerung, Belastung und Verpachtung von Grundstücken (Abs. 1 lit. c), über die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, über die Umwandlung von Schulden und die Übernahme der Haftung (Abs. 1 lit. e), über die Errichtung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen, insbesondere die Ausübung eines Gewerbes, über den Beitritt zu erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und den Erwerb sowie die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen (Abs. 1 lit. f), und über die Beschlussfassung in Bezug auf die Entlohnung der Funktionäre (Abs. 1 lit. g), und fänden in § 35 Abs. 7 zweiter Satz TFLG 1996 keine Deckung. Dieser Bestimmung zufolge könne in den den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffenden Angelegenheiten ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden. Die von § 10 Abs. 2 der Satzung angesprochenen Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 1 lit. b, c, e, f und g beträfen aber nicht notwendigerweise und in jedem Fall den Substanzwert. Sollte dies andererseits doch der Fall sein, so sei das Zustimmungserfordernis der substanzberechtigten Gemeinde gemäß § 35 Abs. 7 zweiter Satz TFLG 1996 aber ohnehin durch die Satzungsbestimmung des § 9 Abs. 2 zweiter Satz gewährleistet, die § 35 Abs. 7 zweiter Satz TFLG 1996 im Hinblick auf Beschlüsse der Vollversammlung umsetze.

Die belangte Behörde vertrat zu den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 der Satzung, die sich mit der Zweckbestimmung des Ertragsüberschusses aus dem Rechnungskreis I befassten, näher begründet die Ansicht, dass diese Bestimmung so zu verstehen sei, dass der Überling nur an die hinsichtlich Rechnungskreis I berechtigten Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Nutzungsrechte zu verteilen sei. Der Überling stehe somit den nutzungsberechtigten Agrargemeinschaftsmitgliedern zu, weshalb auch die Satzungsbestimmung des § 16 betreffend Verwendung und Verteilung der Überschüsse aus Rechnungskreis I als gesetzeskonform zu betrachten sei.

Gegen diesen Bescheid, und zwar gegen dessen Spruchpunkt II, soweit damit die vom LAS verfügte Aufhebung von § 10 Abs. 2 der Satzung bestätigt und § 16 der Satzung aufrechterhalten worden sei, erhob die Gemeinde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Gleichzeitig rief sie auch den Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde an.

Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, B 551/2012, ua, unter Spruchpunkt I 1 aus, dass die beschwerdeführende Gemeinde durch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums insoweit verletzt worden sei, als dadurch ihre Berufung gegen Spruchpunkt D des Bescheides des LAS vom 5. Mai 2011 im Hinblick auf § 16 Abs. 2 der mit Bescheid der AB vom 9. November 2010 erlassenen Verwaltungssatzung als unbegründet abgewiesen worden war. Der Bescheid wurde in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde abgelehnt.

Die hier anhängige Beschwerde der Gemeinde bekämpft den angefochtenen Bescheid in dem Umfang, als damit die vom LAS verfügte Beseitigung von § 10 Abs. 2 der Satzung bestätigt und § 16 eben dieser Satzung aufrechterhalten worden sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die beschwerdeführende Gemeinde replizierte und bezweifelte darin das Vorliegen eines hinter der Gegenschrift der belangten Behörde stehenden Beschlusses. Daraus folge, dass der Kostenersatzantrag als nicht eingebracht zu beurteilen sei.

Die mitbeteiligten Parteien beteiligten sich nicht am Verfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Bei der mitbeteiligten Agrargemeinschaft handelt es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/07/0166 und 2012/07/0046).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen zwei Aspekte des angefochtenen Bescheides, nämlich zum einen gegen die Aufrechterhaltung des § 16 der Satzung durch den angefochtenen Bescheid, zum anderen gegen die damit bestätigte Beseitigung des § 10 Abs. 2 der Satzung.

I. 1. Zu § 10 Abs. 2 der Satzung:

Die Gemeinde bringt in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vor, diese Regelung sei zur Wahrung der Rechte der beschwerdeführenden Gemeinde zwingend erforderlich. Alle erwähnten Bereiche beträfen nämlich (jedenfalls auch und ganz besonders) den Substanzwert. Die Bestätigung der Beseitigung dieser Regelung belaste den angefochtenen Bescheid insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

§ 35 Abs. 7 TFLG 1996 in der Fassung der Novelle LGBl Nr. 7/2010 hat folgenden Wortlaut:

"(7) Bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c ist dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen. In Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (§ 33 Abs. 5) betreffen, kann ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden. Die Gemeinde kann in derartigen Angelegenheiten den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen und, falls diese nicht befolgt werden, die Agrarbehörde anrufen; diesfalls ist § 37 Abs. 1 lit. b mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Agrarbehörde die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Gemeindegutes im Interesse der Gemeinde zu beurteilen hat."

§ 9 Abs. 2 der Satzung hat folgenden Wortlaut:

"Sind Anteilsrechte festgelegt, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. In Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, kann ein Beschluss nur mit Zustimmung der beiden substanzberechtigten Gemeinden rechtswirksam gefasst werden. Im Streitfall entscheidet die Agrarbehörde. Für Miteigentümer einer Stammsitzliegenschaft kann in der Vollversammlung entweder der nach § 3 abs. 3 namhaft gemachte Vertreter oder eine Person, welche die Vertretungsbefugnis schriftlich nachzuweisen hat, auftreten. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes."

§ 10 Abs. 1 und 2 der Satzung, um dessen Aufrechterhaltung es der beschwerdeführenden Gemeinde geht, hatte folgenden Wortlaut:

"§ 10. (1) Der Wirkungskreis der Vollversammlung umfasst alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Obmann vorbehalten sind, insbesondere:

  1. a) die Wahl und Bestellung der Amtsträger,
  2. b) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und die Genehmigung des Jahresabschlusses,
  3. c) die Veräußerung, Belastung und Verpachtung von Grundstücken,
  4. d) die Verteilung von Ertragsüberschüssen aus Rechnungskreis

    I (§13),

    e) die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, die Umwandlung von Schulden und die Übernahme der Haftung,

    f) die Errichtung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen, insbesondere die Ausübung eines Gewerbes, der Beitritt zu erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und der Erwerb sowie die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen,

    g) die Beschlussfassung über die Entlohnung der Funktionäre.

(2) Soweit Beschlüsse nach Absatz 1 lit. b, c, e, f und g den Substanzwert agrargemeinschaftlicher Grundstücke im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 betreffen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde."

Die belangte Behörde wies zutreffend darauf hin, dass die einfachgesetzliche Rechtslage des § 35 Abs. 7 zweiter Satz TFLG 1996 in Verbindung mit der Satzungsbestimmung des § 9 Abs. 2 zweiter Satz bereits gewährleistet, dass ein Organbeschluss in allen den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffenden Angelegenheiten nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden kann.

Nun wird zwar in § 10 Abs. 2 der Satzung in Bezug auf die in Abs. 1 allgemein umschriebenen Angelegenheiten (der lit. b, c, e, f und g) darauf abgestellt, ob es sich dabei um Beschlüsse handelt, die den Substanzwert agrargemeinschaftlicher Grundstücke im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 betreffen. Dass unter § 10 Abs. 2 der Satzung auch Angelegenheiten fallen, die in keinem Zusammenhang mit dem Substanzwert stehen, ist daher auszuschließen. Insofern überzeugt die Argumentation der belangten Behörde nicht, die davon ausging, dass auch in den nicht den Substanzwert betreffenden Beschlussfassungen nach Abs. 1 lit. b, c, e, f und g das Zustimmungserfordernis der Gemeinde - insofern zu Lasten der Agrargemeinschaft - statuiert wurde.

Weil aber sowohl § 35 Abs. 7 TFLG 1996 als auch § 9 Abs. 2 der Satzung in allen den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten - somit auch bei den Substanzwert betreffenden Beschlussfassungen in den Themenbereichen des § 10 Abs. 1 lit. b, c, e, f und g der Satzung - ein Zustimmungsrecht der Gemeinde festlegen, erweist sich § 10 Abs. 2 der Satzung als überflüssige Regelung. Der Entfall dieser Vorschrift verletzte daher keine Rechte der beschwerdeführenden Gemeinde.

2. Zu § 16 Abs. 1 der Satzung:

§ 16 Abs. 1 der Satzung sieht vor, dass die Ertragsüberschüsse aus dem Rechnungskreis I in erster Linie zur Erhaltung und Verbesserung des Gemeinschaftsbesitzes und zur Schaffung einer Rücklage für Investitionen oder mögliche Katastrophenfälle zu verwenden ist.

Damit wird der sogenannte "Überling" angesprochen. In Bezug auf diesen hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, B 550/2012-7, ausgesprochen, dass der Überling der Gemeinde zusteht. Der Überling ist demzufolge als Bestandteil des Substanzwertes dem Rechnungskreis II im Sinne des § 36 Abs. 2 TFLG 1996 zuzuordnen. Einnahmen und Ausgaben aus der "land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft" sind nur im Ausmaß der bestehenden Nutzungsrechte im Rechnungskreis I zu verbuchen. Allerdings sind mit dem Erlös aus dem Überling die Belastungen für die Bewirtschaftung und die Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die Agrargemeinschaft gegenzurechnen (vgl. Rz 43 des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes).

Für die Satzungsbestimmung des § 16 Abs. 1 bedeutet dies, dass der Ertragsüberschuss aus dem Rechnungskreis I (= Überling) als Substanzwert anzusehen und dem Rechnungskreis II zuzuordnen ist. Darüber kann die Gemeinde verfügen.

Die in § 16 Abs. 1 der Satzung genannte Zweckbestimmung des Überlings schränkt aber das Recht der Gemeinde, über diesen Teil ihrer Substanzeinnahmen verfügen zu können, nicht in unzulässiger Weise ein, hat diese allgemein formulierte Bestimmung doch lediglich Empfehlungscharakter (arg.: "in erster Linie"); dass die Erhaltung und Verbesserung des Gemeinschaftsbesitzes und die Schaffung einer Rücklage für Investitionen oder mögliche Katastrophenfälle für die Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundflächen notwendig und zweckdienlich ist, kann nicht ernsthaft bestritten werden. Steht der Gemeinde der Überling aus den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen als Teil des Substanzwertes zu, so verbleibt der Agrargemeinschaft keine Möglichkeit, selbst entsprechende Vorsorgen aus dem Ertragsüberschuss zu treffen; dass die Gemeinde auf diese Weise in die Pflicht genommen wird, um die bisher durch die Agrargemeinschaft aus den genannten Erträgnissen vorgenommenen notwendigen Investitionen (mit dem Ziel der Erhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit der agrargemeinschaftlichen Grundstücke) vorzunehmen und entsprechend vorzusorgen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden; Rechte der Gemeinde werden dadurch nicht verletzt.

Insoweit sich die Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des § 16 Abs. 1 der neuen Satzung wendet, erweist sie sich daher als unbegründet.

3. Soweit sich die Beschwerde gegen den Entfall des § 10 Abs. 2 der Satzung zum einen und die Aufrechterhaltung des § 16 Abs. 1 der Satzung zum anderen wendet, war sie daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

II. Zu § 16 Abs. 2 der Satzung ist festzustellen, dass mit dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Oktober 2013, B 551/2012, ua, der angefochtene Bescheid im Umfang der Aufrechterhaltung dieser Bestimmung aufgehoben wurde.

Über Nachfrage durch den Verwaltungsgerichtshof gab die beschwerdeführende Gemeinde mit Schriftsatz vom 10. März 2014 bekannt, dass sie sich im Umfang ihrer gegen die Aufrechterhaltung des § 16 Abs. 2 der neuen Satzung erhobenen Beschwerde im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG als klaglos gestellt erachte.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Klaglosstellung liegt im Bescheidprüfungsverfahren vor, wenn der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde oder deren Oberbehörde oder durch ein Erkenntnis der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes formell aufgehoben wird.

Die beschwerdeführende Gemeinde wurde durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im genannten Umfang durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013 formell klaglos gestellt.

In diesem Umfang war das Verfahren in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat mit Beschluss einzustellen.

III. Nach § 56 erster Satz VwGG ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz dann, wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner Beschwerdepunkte klaglos gestellt wurde (§ 33), so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei wäre. Der Beschwerdeführerin waren daher die Kosten des Verfahrens zuzusprechen. Ein Eingehen auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in ihrer Replik erübrigte sich somit.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich somit auf § 56 VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 23. April 2014

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