Normen
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1;
B-VG Art132;
B-VG Art20 Abs4;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1;
B-VG Art132;
B-VG Art20 Abs4;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 16. und 20. Februar 2012 hat die Beschwerdeführerin laut dem Beschwerdevorbringen beim Wiener Landtag eine Erklärung beantragt, ob § 15 Abs. 1 letzter Satz des Wiener Kleingartengesetzes vom Wiener Landtag tatsächlich beschlossen wurde oder nicht. Weder vom Wiener Landtag noch von dessen Erstem Präsidenten sei die verlangte Erklärung abgegeben worden. Der Wiener Landtag und dessen Erster Präsident hätten also nicht nur ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens, die verlangte Auskunft nicht erteilt, sondern bislang auch keinen schriftlichen Bescheid über das Auskunftsverlangen erlassen. Daher werde die gegenständliche Säumnisbeschwerde erhoben und der Antrag gestellt, über das Auskunftsverlangen der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
Art. 20 Abs. 4 B-VG lautet:
"(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache."
Art. 132 B-VG lautet:
"Artikel 132. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies gilt nicht für Privatanklage- und für Finanzstrafsachen."
Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes, LGBl. Nr. 20/1988 idF Nr. 29/1999, haben die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Auskunft ist gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ zu erteilen. Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist.
Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf Angelegenheiten der Hoheits- als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung und gilt auch für die Justizverwaltung, nicht jedoch für die Gerichtsbarkeit und die Gesetzgebung (vgl. Mayer, B-VG, 4. Auflage, S. 163).
Im gegenständlichen Fall geht es um die Beschlussfassung eines Wiener Landesgesetzes. Das an Organe der Gesetzgebung gerichtete Begehren der Beschwerdeführerin betrifft damit auch in der Sache die Gesetzgebung (und nicht etwa die Parlamentsverwaltung). Es besteht somit aber keine Auskunftspflicht. Es besteht auch keine Zuständigkeit von Organen der Gesetzgebung, mit Bescheid über ein Ansinnen wie das hier gegenständliche, und zwar auch nicht im Sinne des Wiener Auskunftspflichtgesetzes, zu entscheiden. Eine entsprechende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung in der Sache in einem Säumnisbeschwerdeverfahren besteht somit ebenfalls nicht, weil eine solche voraussetzt, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat (vgl. den hg. Beschluss vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0152).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 11. Dezember 2012
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