Normen
AVG §73 Abs2;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1;
GdO NÖ 1973 §60 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §73 Abs2;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1;
GdO NÖ 1973 §60 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Marktgemeinde Martinsberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In der am 23. Februar 2012 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde machen die Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Martinsberg mit der Begründung geltend, dass sie gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Martinsberg vom 14. Mai 2008 Berufung erhoben hätten, der darüber ergangene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes vom 26. September 2008 mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. November 2010 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde Martinsberg zurückverwiesen worden sei und seit der Zustellung des Bescheides vom 24. November 2010 am 26. November 2010 die Berufung unerledigt sei, sodass die Entscheidungsfrist von sechs Monaten längst abgelaufen sei.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde säumig ist, die im Verwaltungsverfahren - sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht - angerufen werden konnte.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) ist Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. (in Städten mit eigenem Statut) der Stadtsenat. Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß § 60 Abs. 2 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 der zuständige Gemeinderat. Dieser wird zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die BO zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstands als Berufungsbehörde im Sinn des § 2 Abs. 1 BO von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 28. September 2010, Zl. 2010/05/0130, mwN).
Da die Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG als belangte Behörde ausdrücklich den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Martinsberg bezeichneten und dessen (behaupte) Säumnis zum Gegenstand ihrer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 132 B-VG machten, liegen die Voraussetzungen zur Erhebung der Beschwerde nicht vor.
Diese war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 12. Juni 2012
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