VwGH 2012/03/0091

VwGH2012/03/009127.11.2012

Rechtssatz

Die in § 35 Tir JagdG 2004 vorgesehenen Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen, die iSd § 34 Tir JagdG 2004 die Bestellung bestätigte und das Jagdschutzorgan vereidigte und die dem Jagdschutzorgan als Aufsichtsbehörde übergeordnet ist (Hinweis E vom 1. April 1987, 86/03/0159, VwSlg 12.433 A, mwH). Hat die Bestellung seitens des Jagdausübungsberechtigten die Voraussetzung für die Bestätigung und Vereidigung geschaffen, wird durch die beiden zuletzt genannten Vorgänge die Zuständigkeit zur Handhabung der Zwangsbefugnisse nach § 35 Tir JagdG 2004 begründet. Damit korrespondiert die in § 34 Abs 2 Tir JagdG 2004 getroffene Regelung, dass die bestellten Jagdaufseher oder Berufsjäger nach Bestätigung ihrer Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht nur "in Eid", sondern auch "(in) Pflicht" zu nehmen sind.

L65007 Jagd Wild Tirol

 

Normen

JagdG Tir 2004 §34 Abs2;
JagdG Tir 2004 §34;
JagdG Tir 2004 §35;

Dokumentnummer

JWR_2012030091_20121127X10

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