Normen
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
ZPO §63 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
ZPO §63 Abs1;
Spruch:
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom 17. April 2012, Zl. VH 2012/02/0020, 0021-3, wurde der Antrag des Antragstellers, ihm zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den vorzitierten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. März 2012 betreffend Zurückweisung einer Berufung i. A. Übertretung des KFG 1967 und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Übertretung des KFG 1967, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2012 stellte der Antragsteller u.a. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weil er nicht habe wissen können und erst einen Tag vor Stellung des Wiedereinsetzungsantrages davon erfahren habe, dass er Ausführungen zur Frage hätte machen müssen, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde dem anzufechtenden Bescheid nicht entschiedene Sache entgegenstehe. Es treffe ihn daran kein Verschulden bzw. höchstens ein "verschwindender" Grad des Verschuldens. Es gehe aus dem Antragsfomular betreffend Verfahrenshilfe nicht hervor, dass der Verfahrenshilfewerber seinen Antrag auf Verfahrenshilfe mit juristischen Ausführungen und "Spitzfindigkeiten garnieren" müsse.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war aus folgendem Grund nicht stattzugeben:
Der Wiedereinsetzungsantrag ist entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet. Ein Auftrag an den Beschwerdeführer, den Wiedereinsetzungsantrag zu verbessern, erübrigt sich jedoch, weil der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 19. September 2007, Zl. 2007/08/0068, m.w.N.).
Gemäß § 61 Abs. 1 erster Satz VwGG gelten für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß.
Nach § 63 Abs. 1 erster Satz ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei, wenn diese eine natürliche Person ist, so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
§ 46 Abs. 1 VwGG lautet:
"(1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."
Wie der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht annimmt, kommt als "Ereignis" im Sinn der eben zitierten Vorschrift jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht. Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0183, m.w.N.).
Daraus ist für den Standpunkt des Antragstellers jedoch nichts gewonnen: Im vorliegenden Fall ist das "Ereignis", welches den Antragsteller nach seinem Vorbringen an der Einhaltung der rechtzeitigen Bekanntgabe von Gründen, die gegen eine allfällige Aussichtslosigkeit seines Antrages sprächen, hinderte, in dem Irrtum gelegen, dass er auch Ausführungen zu allfälligen nicht gegebenen Aussichtslosigkeit seines Verfahrenshilfebegehrens (vgl. § 61 Abs. 1 VwGG i.V.m. § 63 Abs. 1 ZPO) hätte machen sollen (vgl. in diesem Zusammenhang jedoch den Verfahrenshilfeantrag desselben Antragstellers vom 11. Juli 2011 im Verfahren zu hg. Zl. VH 2011/02/0037, in welchem der Beschwerdeführer auch Ausführungen zu den Gründen der seiner Ansicht nach gegebenen Rechtswidrigkeit des anzufechtenden Bescheides auf dem Antragsformular machte).
Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht hätte ihn nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 30. April 2003), ob er auch Ausführungen zur Frage einer seiner Ansicht nach nicht gegebenen allfälligen Aussichtslosigkeit im Rahmen seines Antrages hätte machen sollen. Dass er dies getan hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Dass der Beschwerdeführer gehindert gewesen oder es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar.
In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Beurteilung der Frage der allfälligen Aussichtlosigkeit bezüglich eines gestellten Verfahrenshilfeantrages trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 12. Juli 2012
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