Normen
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, heiratete am 28. September 2003 in ihrem Herkunftsstaat den österreichischen Staatsbürger M In der Folge reiste sie mit einem bis zum 5. Februar 2004 gültigen Visum D in das Bundesgebiet ein, wo sie am 30. Jänner 2004 - unter Berufung auf diese Ehe - einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stellte. Dieser Aufenthaltstitel wurde ihr erteilt und ihr zuletzt am 3. April 2006 mit Gültigkeit bis zum 3. April 2008 verlängert.
Am 16. Juni 2006 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 14. Mai 2009 erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wegen Eingehens einer sogenannten Aufenthaltsehe ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
In ihrer Begründung schloss sie sich zunächst den Ausführungen der Erstbehörde an. Weiters führte sie begründend im Wesentlichen aus, dass M bei seiner Einvernahme am 27. Juli 2008 vor dem Landeskriminalamt angegeben habe, dass er für die Eheschließung EUR 5.000,-- in monatlichen Zahlungen von EUR 200,-- bis EUR 300,-- über einen Zeitraum von zwei Jahren erhalten habe. Die Ehe sei von einem Bekannten vermittelt worden. Da M zum damaligen Zeitpunkt ohne Beschäftigung gewesen sei, habe er in diese Eheschließung eingewilligt. Nach zweieinhalb Jahren sei die Scheidung erfolgt. Seither habe er keinen Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin. Es habe kein gemeinsamer Wohnsitz, für einige Zeit jedoch eine gemeinsame Meldeadresse bestanden.
U, die Mutter des M, sei ihrerseits mit dem Bruder des nunmehrigen Ehemanns der Beschwerdeführerin, C, einem serbischen Staatsangehörigen, (zum Schein) verheiratet gewesen, weshalb auch gegen diesen - auf Grund eines entsprechenden Geständnisses von U -
ein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die niederschriftlichen Angaben von M lebensnah, detailliert und schlüssig gewesen seien, weshalb kein Anlass bestehe, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln. Es sei kein Grund ersichtlich, warum M wahrheitswidrig eine Scheinehe hätte zugeben oder die Beschwerdeführerin wahrheitswidrig hätte belasten sollen. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt ein Kind geboren habe, als sie noch mit ihrem österreichischen Ehemann verheiratet gewesen sei, der leibliche Vater aber unbestrittener Maßen ihr Landsmann und nunmehriger Ehegatte N sei. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass Mutter und Sohn (U und M) beinahe gleichzeitig in Serbien die Beschwerdeführerin bzw. C geheiratet hätten, sich beinahe gleichzeitig wieder hätten scheiden lassen und danach wissentlich falsche Angaben gegenüber der Behörde gemacht hätten. Auch diesbezüglich sei kein Grund ersichtlich, warum beide Zeugen ihre geschiedenen Ehegatten absichtlich in Misskredit hätten bringen sollen.
Die Rüge (in der Berufung), die Beschwerdeführerin, habe zu den Angaben ihres Ehemannes nicht Stellung nehmen können, sei in zweifacher Hinsicht verfehlt. Zum einem seien die Angaben im erstinstanzlichen Bescheid dargelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich daher dazu in der Berufung äußern können, was sie allerdings nicht getan habe. Zum anderen sei es ihr oder ihrem rechtsfreundlichen Vertreter freigestanden, in den bezughabenden Fremdenakt Einsicht zu nehmen und daraus Aktenteile zu kopieren.
Die belangte Behörde kam somit zum Schluss, dass der in § 60 Abs. 2 Z 9 FPG normierte Sachverhalt verwirklicht sei und die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots - vorbehaltlich der Bestimmung des § 66 FPG - im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG gegeben seien. Im Rahmen der Interessenabwägung führte die belangte Behörde aus, dass die Ehe der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2006 geschieden worden sei. Seit 9. Jänner 2008 sei sie mit einem "Landsmann" verheiratet und lebe mit diesem und dem gemeinsamen Kind zusammen. Vor diesem Hintergrund sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots im Grunde des § 66 FPG zu bejahen. Das Eingehen einer sogenannten Scheinehe stelle nämlich einen Rechtsmissbrauch dar, der zweifellos ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, komme doch gerade der Verhinderung bzw. Bekämpfung solcher Ehen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei daher nicht nur zulässig, sondern auch dringend geboten.
Bei der Interessenabwägung fielen die Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Inland und ihre familiären Bindungen zu ihrem nunmehrigen Ehemann und ihrem Kind ins Gewicht. Eine daraus ableitbare Integration werde in ihrer Bedeutung jedoch dadurch entscheidend gemindert, dass sie bislang nur durch ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten in den Besitz von Aufenthaltstiteln gelangt sei. Daher würden - auch wenn man ihr enge familiäre Interessen zugestehen müsse - die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf ihre Lebenssituation und die ihrer Familie nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von seiner Erlassung. Mangels besonders berücksichtigungswerter Gründe könne auch nicht im Rahmen der behördlichen Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand genommen werden. Im Hinblick auf das Gesamt(fehl)verhalten der Beschwerdeführerin sei auch unter Berücksichtigung ihrer privaten und familiären Situation ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen eines zehnjährigen Zeitraums zu erwarten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (Mai 2009) geltende Fassung.
Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 9 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheins auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.
Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die behördliche Annahme, dass eine Aufenthaltsehe vorgelegen habe. Sie bringt dazu vor, dass sich die belangte Behörde ausschließlich auf die Angaben ihres "Ex-Ehemannes" gestützt habe. In diesem Zusammenhang sei sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil sie erstmals auf Grund des erstinstanzlichen Bescheides mit dessen Angaben konfrontiert worden sei. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine im erstinstanzlichen Verfahren aufgetretene Verletzung des Parteiengehörs durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können, in jenen Fällen geheilt, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären (vgl. zu all dem etwa das Erkenntnis vom 20. Dezember 2011, Zl. 2011/23/0187, mwN).
Im konkreten Fall wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Dezember 2008 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, hiezu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Dem in der Folge vom Beschwerdevertreter gestellten Ersuchen, ihm die Niederschrift über die Einvernahme von M zu übermitteln, wurde nach dem Akteninhalt nicht entsprochen. Der Beschwerdevertreter wurde danach jedoch telefonisch auf die Möglichkeit der Akteneinsicht verwiesen und die gesetzte Frist antragsgemäß verlängert. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch - wie auch in der Beschwerde zugestanden wird - im erstinstanzlichen Bescheid mit dem Ergebnis der Einvernahme von M, nämlich u.a. dass für die Eheschließung ein Geldbetrag in Raten bezahlt worden sei und dass kein gemeinsamer Wohnsitz bestanden habe, konfrontiert. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdeführerin in ihrer dagegen erhobenen Berufung inhaltlich zu den Angaben von M Stellung nehmen können. Dies unterließ sie jedoch, wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführte. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften führt im Übrigen aber auch nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. das Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/09/0259, mwN). Ein solches konkretes Vorbringen erstattet die Beschwerdeführerin nicht. Sie bestreitet in ihrer Beschwerde weder konkret die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Aussage von M, noch hält sie dessen Angaben einen Lebenssachverhalt entgegen, aus dem das Vorliegen eines Familienlebens abgeleitet hätte werden können. Die Beschwerde zeigt damit auch die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels nicht auf.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht legte die belangte Behörde ihrer Beweiswürdigung auch nicht bloß die Aussage von M zu Grunde. Sie verwies einerseits auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid, wonach die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ehe mit M mit ihrem nunmehrigen Ehemann zusammengewohnt habe. Andererseits bezog sie auch die etwa zeitgleich geschlossene und ebenso aufgelöste Aufenthaltsehe von U, der Mutter von M, mit dem Bruder des nunmehrigen Ehemannes der Beschwerdeführerin (dieser Sachverhalt lag dem die Beschwerde betreffend das gegen den Schwager erlassene Aufenthaltsverbot abweisende Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0241, zu Grunde) in ihre Überlegungen mit ein. Auch diesen beweiswürdigenden Erwägungen tritt die Beschwerdeführerin nicht konkret entgegen.
Die von der belangten Behörde aus diesen Umständen gezogene beweismäßige Schlussfolgerung, dass die Ehe nur eingegangen worden sei, um der Beschwerdeführerin die Erlangung eines Aufenthaltstitels zu ermöglichen, ohne dass ein gemeinsames Familienleben geführt worden sei, erweist sich daher jedenfalls nicht als unschlüssig. Dementsprechend durfte die belangte Behörde von der Verwirklichung des Tatbestands des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG ausgehen. Dies indiziert die Gefährdungsannahme des § 60 Abs. 1 FPG.
Die Beschwerde hält nun einer solchen Gefährdungsannahme entgegen, dass die gegenständliche Ehe (gemeint: Eheschließung) mehr als fünf Jahre zurückliege, weshalb eine negative Zukunftsprognose nicht mehr gerechtfertigt erscheine. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2003 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und ihr stets die beantragten Aufenthaltsbewilligungen erteilt worden seien.
Soweit mit diesem Vorbringen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen wird, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht mehr geboten sei, sofern der Rechtsmissbrauch des Eingehens einer Scheinehe bereits fünf Jahre zurückliege, ist zu erwidern, dass diese zum Fremdengesetz 1997 ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich des FPG nicht aufrecht erhalten wurde (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. März 2012, Zl. 2011/23/0257).
Die Beschwerdeführerin berief sich im Übrigen aber auch noch im Jahr 2006 im Rahmen der letzten Verlängerung ihres Aufenthaltstitels auf diese Aufenthaltsehe. Dies lag bei Erlassung des angefochtenen Bescheides erst etwa drei Jahre zurück. Letztlich wurden die Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin nur deshalb erteilt, weil sie sich auf die Aufenthaltsehe mit M berief. Eine fehlende Gefährdung der öffentlichen Ordnung wird mit diesem Beschwerdevorbringen daher nicht aufgezeigt.
Aber auch die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung erweist sich nicht als rechtswidrig. So nahm die belangte Behörde ohnedies auf die Dauer des inländischen Aufenthalts der Beschwerdeführerin und ihre familiäre Bindung zu ihrem nunmehrigen Ehemann und dem gemeinsamen Kind - entgegen dem Beschwerdevorbringen: ausreichend - Rücksicht. Im Hinblick darauf, dass die von der Beschwerdeführerin erlangte soziale Integration - und letztlich auch ihr nunmehriges Familienleben - im Wesentlichen durch das Eingehen einer Scheinehe ermöglicht wurden, kann der belangten Behörde jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet könnten im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht überwiegen. Die belangte Behörde durfte nämlich zutreffend davon ausgehen, dass die von der Beschwerdeführerin erlangten Aspekte einer Integration dadurch relativiert werden, dass sie im Wesentlichen auf eine verpönte Aufenthaltsehe zurückzuführen sind. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass ein gemeinsames Familienleben in Serbien nicht möglich wäre.
In der Beschwerde werden schließlich auch keine ausreichenden Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 13. September 2012
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