VwGH 2011/23/0331

VwGH2011/23/033120.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache der T in W, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 18/1/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. Juni 2009, Zl. E1/179.878/2008, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §13;
AsylG 2005 §51;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
AsylG 2005 §13;
AsylG 2005 §51;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Juni 2009 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 aus dem Bundesgebiet aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 2. Juli 2009 zur Post gegebene Beschwerde, über die das Vorverfahren eingeleitet wurde.

Nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift übermittelte die belangte Behörde die Eingabe der Beschwerdeführerin an die Bundespolizeidirektion Wien, wonach der Beschwerdeführerin am 7. August 2009 - in ihrem Asylverfahren - eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ausgestellt worden sei. Diesen Umstand bestätigte die Beschwerdeführerin - über Nachfrage zum Fortbestehen eines rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung - auch gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerdeführerin erlangte somit zu einem nach der Beschwerdeeinbringung gelegenen Zeitpunkt den - durch die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 dokumentierten - Status einer Asylwerberin, die gemäß § 13 AsylG 2005 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In einem solchen Fall kann die Ausweisung nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren illegalen Aufenthalts erlassenen Ausweisung beendet werden. Es müsste die Frage der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts vielmehr in einem weiteren Verfahren geklärt werden. Einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Ausweisung käme somit nach Eintritt einer Legalisierung des Aufenthalts nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen den Beschluss vom 30. Jänner 2007, Zlen. 2005/18/0473 bis 0476, mwN).

Angesichts dessen war - im Einklang mit einer entsprechenden Äußerung des Vertreters der Beschwerdeführerin - die vorliegende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG

vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung als unbegründet abzuweisen gewesen wäre.

Wien, am 20. Dezember 2012

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