VwGH 2011/22/0145

VwGH2011/22/014513.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des S in Wien, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 24. Februar 2011, Zl. 320.316/2-III/4/10, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §11 Abs1 Z2;
NAG 2005 §11 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, vom 10. Dezember 2009 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer in Italien ein Aufenthaltsverbot "im Schengener Gebiet" erlassen worden sei, das noch aufrecht sei. Dieser Umstand sei in der Berufung bestätigt worden. Daher sei gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 3 NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingend zu versagen. Bei Vorliegen eines zwingenden Versagungsgrundes sei eine Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK nicht durchzuführen.

Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid an ihn erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 2. Mai 2011, B 405/11-3, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten. Dieser hat über die ergänzte Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde bestreitet nicht die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach gegen den Beschwerdeführer von der Republik Italien ein für das Schengen-Gebiet geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, das zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch aufrecht gewesen sei. Sie rügt jedoch, im gesamten Verwaltungsverfahren sei nicht offengelegt worden, aus welchem Grund von Italien ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer verhängt worden sei. Die belangte Behörde habe somit eine ausländische Entscheidung ohne nähere Überprüfung insbesondere hinsichtlich deren Begründung einfach übernommen, wodurch es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, vor Erlassung des angefochtenen Bescheides dazu Stellung nehmen zu können.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Bei der Beurteilung gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 NAG (idF vor dem FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011) ist nämlich nur zu prüfen, ob das ausländische Aufenthaltsverbot im Zeitpunkt der Bescheiderlassung besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 2011, 2008/22/0278, mwN), was in der Beschwerde nicht bestritten wird. Die Gründe für dessen Erlassung sind - entgegen der Beschwerdeansicht - von der Niederlassungsbehörde nicht zu prüfen. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs. 1 Z. 2 NAG der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehe, begegnet daher keinen Bedenken.

Auch das Beschwerdevorbringen zu den privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers ist nicht zielführend, weil - worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - bei Vorliegen eines zwingenden Versagungsgrundes wie jenes des § 11 Abs. 1 Z. 2 NAG für eine Vorgangsweise nach § 11 Abs. 3 NAG (idF vor dem FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011) kein Raum besteht (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 3. März 2011, mwN).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 13. Oktober 2011

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