VwGH 2011/22/0123

VwGH2011/22/012331.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der T, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 16. Februar 2011, Zl. 153.912/3-III/4/10, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §63 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z6 litc;
NAG 2005 §63 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z6 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. September 2009 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung als Schülerin gemäß § 63 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe zwischen 8. August 2006 und 7. August 2007 über Aufenthaltstitel "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" verfügt. Auf Grund eines Zweckänderungsantrages sei ihr eine "Aufenthaltsbewilligung - Schüler" mit Gültigkeit vom 7. August 2007 bis 7. August 2008 erteilt und in weiterer Folge bis 8. August 2009 verlängert worden, weil sie zunächst eine Anmeldung für die C-Lehranstalt, später eine solche für das I College vorgelegt habe.

Nach Einbringen des gegenständlichen Verlängerungsantrages sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, ausreichende Unterhaltsmittel, das Vorliegen einer Krankenversicherung sowie einen entsprechenden Schulerfolg nachzuweisen. Eine Rückfrage bei der C-Lehranstalt habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit 28. November 2008 "von der Schülerliste gestrichen" und ihr kein Zeugnis ausgestellt worden sei, weil sie die Schule nur sehr unregelmäßig besucht habe. Daraufhin habe sie eine Bestätigung vorgelegt, wonach sie seit 15. Juni 2009 am I College angemeldet sei; laut Semesterzeugnis vom 29. Jänner 2010 habe sie von neun Gegenständen nur einen positiv abgeschlossen, in sieben Gegenständen sei sie "nicht beurteilt", in einem Gegenstand negativ beurteilt worden.

Seit ihrem ersten Verlängerungsantrag im Jahr 2008 habe die Beschwerdeführerin somit keinen Schulerfolg nachweisen können.

Im Berufungsverfahren sei die Beschwerdeführerin neuerlich aufgefordert worden, einen Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes in der Höhe von mindestens EUR 793,40 monatlich, einen Nachweis über einen Rechtsanspruch über eine ortsübliche Unterkunft sowie einen aktuellen Schulerfolgsnachweis vorzulegen. Darauf sei ein Zeugnis vom Wintersemester 2010/2011 des I College vorgelegt worden, wonach die Beschwerdeführerin zwar sechs Gegenstände positiv abgeschlossen habe, "jedoch wurden weitere zwei Gegenstände gestundet und ein Gegenstand wurde mit 'nicht genügend' beurteilt".

Die Beschwerdeführerin habe sich zwar - so die belangte Behörde - verbessert, bei dem vorgelegten Zeugnis handle es sich jedoch wieder um keinen positiven Schulerfolgsnachweis. Gründe, die ihrer Einflusssphäre entzogen und unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen wären und eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung trotz des Fehlens eines Schulerfolges rechtfertigen könnten, seien nicht vorgebracht worden. Daher sei der gegenständliche Verlängerungsantrag abzuweisen gewesen. Darüber hinaus reiche das vorgelegte Sparbuch mit einer Einlage in der Höhe von EUR 5.156,06 nicht aus, um die erforderlichen Unterhaltsmittel nachzuweisen; dafür wären jährlich mindestens EUR 9,520,80 nachzuweisen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Schulbesuchs nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz des Fehlens eines Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Vorauszuschicken ist, dass unter einem "Schulerfolg" im Sinn dieser Bestimmung nur ein positives Jahreszeugnis verstanden werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, 2006/21/0308).

Dazu bringt die Beschwerde wörtlich vor:

"Was nunmehr den Studienfortschritt betrifft, ist anzuführen, dass ich zwischenzeitig 6 Gegenstände positiv abgeschlossen habe, was den Rückschluss zulässt, dass die weitere Entwicklung als positiv anzusehen ist. Noch bei Entscheidung durch die erste Instanz hatte ich lediglich einen Gegenstand positiv abgeschlossen. Daraus ist ableitbar, dass der Studienfortschritt positiv zu bewerten ist und aus diesem Grund ein Aufenthaltstitel 'Aufenthaltsbewilligung - Schüler' zuerkannt hätte werden müssen."

Mit diesem Vorbringen behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht, einen positiven Schulerfolg nachgewiesen zu haben. Entgegen der in der Beschwerde erkennbaren Ansicht reicht ein Fortschritt auf dem Weg zu einem positiven Schulerfolg jedoch nicht als Nachweis der in § 63 Abs. 3 NAG festgelegten besonderen Erteilungsvoraussetzung aus. Aus § 8 Z. 6 lit. c NAG-DV ergibt sich, dass der Nachweis über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr zu erbringen ist (vgl. zur gleichgelagerten Rechtslage betreffend Studierende das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2010/21/0125). Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, dass ein ihrer Einflusssphäre entzogener, unabwendbarer oder unvorhersehbarer Grund für das Fehlen des Schulerfolges vorliege.

Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass eine Verlängerung des Aufenthaltstitels schon deshalb zu versagen war, weil die Beschwerdeführerin keinen Schulerfolg nachweisen konnte.

Auf die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin über ausreichende Unterhaltsmittel verfügt, kommt es sohin nicht an.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. Mai 2011

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