Normen
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z2;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §5;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z2;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Eingangs ist zur Vorgeschichte auf das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2010, Zl. 2008/22/0105, hinzuweisen.
Mit dem angefochtenen - im zweiten Rechtsgang ergangenen - Bescheid vom 23. November 2010 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines mazedonischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (neuerlich) gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründend wird in diesem Bescheid ausgeführt, Italien habe gegen den Beschwerdeführer am 24. August 2006 ein für die Dauer von zehn Jahren gültiges "Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet" erlassen. Dies sei von den italienischen Behörden bestätigt worden. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, sich dazu zu äußern. Es sei aber von ihm keine Stellungnahme erstattet worden. Das Bestehen dieses Aufenthaltsverbotes stelle einen zwingenden Versagungsgrund dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates besteht.
Der Beschwerdeführer bringt (so wie bereits in dem dem hg. Erkenntnis 2008/22/0105 zugrunde liegenden Verfahren) vor, er habe keine Kenntnis davon, dass von einer italienischen Behörde gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Die belangte Behörde habe (auch) im fortgesetzten Verfahren sein Recht auf Parteiengehör missachtet. Dazu wird in der Beschwerde konkretisiert, der Beschwerdeführer sei bereits seit 18. Mai 2010 an einer näher genannten Anschrift in der P-Gasse in 1160 Wien wohnhaft. Es sei anhand des angefochtenen Bescheides nicht klar, an welche Adresse jenes Schreiben der belangten Behörde, mit dem ihm Parteiengehör hätte eingeräumt werden sollen, versendet worden sei.
Der behauptete Zustellmangel liegt nicht vor.
In den Zustellverfügungen zu jenen Schreiben, mit denen die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der von ihr ergänzend vorgenommenen Erhebungen - zweimal - Parteiengehör einräumte, wurde eben jene Adresse, die in der Beschwerde als Wohnsitz des Beschwerdeführers bezeichnet wird, als Zustellort festgelegt. Dass er dort bei den (jeweils nach dem 18. Mai 2010 erfolgten) Versuchen, ihm die Schriftstücke persönlich zu übergeben, nicht angetroffen werden konnte, die Schriftstücke am Postamt W hinterlegt und dort zur Abholung bereitgehalten wurden, er aber letztlich - was sich aus den im Verwaltungsakt erliegenden an die Behörde rückgesendeten Kuverts ergibt - die Schriftstücke dort nicht behoben hat, macht die Zustellungen nicht rechtswidrig. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle im Sinn des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt zu haben.
Die belangte Behörde hat somit ihre Feststellungen, die sie zudem in schlüssiger Weise auf eine (im zweiten Rechtsgang von ihr eingeholte) Stellungnahme der zuständigen italienischen Behörde gestützt hat, in einem mängelfreien Verfahren getroffen. Vor diesem Hintergrund kann ihre Ansicht, dass der der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehende Tatbestand des § 11 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt ist, nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Soweit der - nach der Beschwerde von der österreichischen Staatsbürgerin bereits seit längerem geschiedene - Beschwerdeführer auf eine Erwerbstätigkeit in Österreich sowie seinen hier lebenden Bruder (samt dessen Ehefrau und Kinder) hinweist, würde dies im Übrigen auch bei einer - vom Beschwerdeführer offenkundig angesprochenen - nach Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung nicht dazu führen, dass der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre.
Die behauptete Rechtsverletzung liegt sohin nicht vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 18. Oktober 2012
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